10326 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. Im Gesetzestitel und in der Überschrift zu Art. 5 wird der Ausdruck „Abfertigungskassengesetz“ jeweils durch den Ausdruck „Abfertigungsgesetz“ ersetzt.

2. Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) wird wie folgt geändert:

a) Im § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 8 wird nach dem Wort „Gesundheitskasse“ der Ausdruck „bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)“ eingefügt.

b) Im § 5 Abs. 2 in der Fassung der Z 8 wird nach dem Wort „Gesundheitskasse“ der Ausdruck „bzw. der BVAEB“ eingefügt.

c) Im § 6 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Z 9 lit. b) wird nach dem Wort „Gesundheitskasse“ der Ausdruck „und einem Vertreter der BVAEB für die in § 30a Abs. 1a B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse“ eingefügt.

d) Im § 7 Abs. 3 in der Fassung der Z 10 wird nach dem Wort „Gesundheitskasse“ der Ausdruck „und der BVAEB“ eingefügt.

e) Im § 8 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung der Z 11 wird nach dem Wort „Gesundheitskasse“ der Ausdruck „und des Vertreters der BVAEB“ eingefügt.

f) Im § 9 Abs. 3 in der Fassung der Z 12 lit. b) wird nach dem Wort „Gesundheitskasse“ der Ausdruck „ , die BVAEB“ eingefügt.

g) Im § 10 Abs. 1 in der Fassung der Z 14 wird nach dem Wort „Gesundheitskasse“ der Ausdruck „bzw. die BVAEB“ eingefügt.

3. Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

Im § 89 Abs. 4 erster Satz in der Fassung der Z 2 lit. a) wird nach dem Wort „Gesundheitskasse“ der Ausdruck „ , der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ eingefügt.

4. Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „23/2020“ durch den Ausdruck „31/2020“ ersetzt.

b) Im § 41a Abs. 1 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ – BAO, BGBl. Nr. 194/1961“.

c) Im § 41a Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „österreichischen Gesundheitskasse“ durch den Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

d) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a bis 1e eingefügt:

»1a. Im § 49 Abs. 3 Z 12 wird die Zahl „4,40“ durch die Zahl „8“ und die Zahl „1,1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

 

1b. § 735 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).“

1c. Im § 735 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 „(2a) Der Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Beurteilung der individuellen Risikosituation nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob in der Folge ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt wird. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

1d. Im § 735 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Krankenversicherungsträger hat jedem behandelnden Arzt für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.“

1e. Im § 735 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Dienstnehmer bzw. Lehrling“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling“ ersetzt.«

e) Die Z 2 lautet:

»2. Nach § 736 wird folgender § 737 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 737. (1) § 41a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(2) Die §§ 41a und 49 Abs. 3 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) § 735 Abs. 2a in der Fassung der Z 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. § 735 Abs. 2a in der Fassung der Z 1c ist auf Beurteilungen der individuellen Risikosituation bzw. COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab 6. Mai 2020 bis längstens 31. Mai 2020 durchgeführt bzw. ausgestellt werden.

(4) § 735 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft.

(5) § 735 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(6) § 735 Abs. 2a in der Fassung der Z 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und ist auf COVID-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.«

5. Art. 4 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

In der Z 1 erhält die lit. b die Bezeichnung „c)“ und die lit. b (neu) lautet:

»b) Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Gemeinden haben den Finanzämtern (§ 81 EStG 1988), der Österreichischen Gesundheitskasse und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“«