10346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Mai 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Initiativantrag am 13. Mai 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die vorgeschlagene Änderung des § 37b AMSG soll die Lohnabrechnung der infolge der Covid-19 Krise gestellten hohen Anzahl von Kurzarbeitsanträgen vereinfachen und erleichtern.
Ob und wie das Gesamtentgelt der Lohnverrechnung aufgeteilt wird (Bruttoentgelt für Teil-Arbeitsleistung, Kurzarbeitsunterstützung für Ausfallstunden), hat auf die Beihilfenhöhe keinen Einfluss.
Die Umrechnung der Nettoentgeltgarantie in Bruttobeträge soll analog zu den jeweils geltenden AMS-Pauschalsatztabellen erfolgen, die derzeit in 50-Euro-Schritten abgestuft sind. In der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend soll die Ermittlung der Beträge zumindest in 5-EuroSchritten (unter Bezugnahme auf das arithmetische Mittel der jeweiligen Stufe) erfolgen.
Im Hinblick darauf, dass die Sonderregelung des § 37b Abs. 7 gemäß § 78 Abs. 79 mit 31. Dezember 2020 außer Kraft tritt, werden die bisher auf die Abs. 5 und 6 aufgeteilten Abgaben betreffenden Regelungen im neuen Abs. 5 zusammengefasst und die Regelungen betreffend die Umsetzung der Vereinbarung gemäß § 37b Abs. 1 Z 3 im neuen Abs. 6 getroffen.“
Im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates haben die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war und beschlossen wurde:
„Die Änderungen dienen der einfacheren Abwicklung der Kurzarbeitsbeihilfen. Die Sonderregelungen zur Tragung der diversen Beiträge und die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle sollen die Lohnverrechnung erleichtern. Nachteile für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus der Abrundungslogik der AMS Pauschalsatztabellen sollen vermieden werden. Die Ermittlung der Beträge in der Tabelle wird in 5-Euro-Schritten unter Bezugnahme auf das arithmetische Mittel der jeweiligen Stufe erfolgen (also z.B. über 2 000 € bis 2 005, über 2 005 bis 2 010 usw.). Mit diesen Änderungen wird die im Initiativantrag in Aussicht genommene Regelung konkretisiert.
Als klarstellendes Berechnungsbeispiel wird die Auswirkung auf einen Arbeitnehmer mit einem Entgelt von 2 020 Euro vor Kurzarbeit angeführt. Die zum Zeitpunkt der Ausschussfeststellung geltende AMS-Pauschalsatztabelle in 50-Euro-Schritten weist für den Bereich von 2 001 bis 2 050 Euro ein Mindestbruttoentgelt von 1 578,97 Euro aus. In der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle soll für den Bereich von über 2 015 Euro bis 2 020 Euro nun folgendes Brutto-Mindestentgelt ausgewiesen sein: 1 590,84 Euro (arithmetisches Mittel aus den errechneten Werten für 2 015 Euro und für 2 020 Euro).“
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 2. Juni 2020 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Andrea Holzner.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andreas Lackner, Ing. Bernhard Rösch, Andrea Michaela Schartel und Korinna Schumann.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Andrea Holzner gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Juni 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2020 06 02
Dipl.-Ing. Andrea Holzner Korinna Schumann
Berichterstatterin Vorsitzende