10361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 30.06.2020

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „§ 28 Abs. 51 Z 1“ die Zeichenfolge „ , § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a“ eingefügt.

2. Nach § 28 Abs. 51 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52)

           1. Abweichend von § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ermäßigt sich die Steuer auf 5% für

                a) die VerabreichungAbgabe von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des §, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist;

               b) die von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage  1 Z 33, Z 3 lit. c und d, Z 9, Abs. 3 Z 1 lit. b (ausgenommen der in Anlage  2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und lit. c, Z 4 und, Z  6 bis 8und 7 erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe;

                c) die Einfuhr von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet, sowie Lieferungen solcher Fotografien, wenn sie

                        – vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

                        – von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. § 7 Preisgesetz findet auf diese Regelung keine Anwendung.

           2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“