10361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Artikel 1 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:

Ziffer 2 (§ 28 Abs. 52) wird wie folgt geändert:

a) § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a lautet:

              „a) die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994;“

b) § 28 Abs. 52 Z 1 lit. b lautet:

b) § 28 Abs. 52 Z 1 lit. b lautet:

              „b) die von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33, Z 3 lit. c und d, Z 9, Abs. 3 Z 1 lit. b (ausgenommen der in Anlage 2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und lit. c, Z 4 und Z 6 bis 8 erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe;“