10368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 11.07.2020
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:
In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:
„g) die in § 124b Z 350 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden.“
Artikel 2
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:
In § 16 wird folgender Abs. 14 eingefügt:
„(14) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 sind von der Kommunalsteuer befreit.“
Artikel 3
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 Z 4 wird vor dem Wort „und“ die Wortfolge „sowie Daten zur Identifikation von Kontaktpersonen (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnsitz)“ eingefügt.
2. In § 27a wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „ , wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll, oder der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken können soll,“ eingefügt.
3. Nach § 28a Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
haben nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf
Ersuchen der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden – sofern dringend erforderlich – an
Maßnahmen gemäß § 5 mitzuwirken. Die
Mitwirkungspflicht umfasst die Ermittlung von
1. die Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz),
2. die
Erfragung allfälliger Krankheitssymptomeallfälligen
Krankheitssymptomen und
3. die Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
von kranken, krankheitsverdächtigen oder
ansteckungsverdächtigen Personen als Auftragsverarbeiter (Art. 4
Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119
vom 4.5.2016 S. 1, in der
Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2)
für die nach diesem Bundesgesetz zuständigen BehördenBehörde.
Zu diesem Zweck dürfen die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durchführen.
Diese Daten sind den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden in
elektronischer Form über eine gesicherte Leitung unverzüglich nach
der Erhebung zu übermitteln. Die von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck
der Kontaktierung der betroffenen Person verarbeitet werden und sind nach
Übermittlung an die nach diesem Bundesgesetz zuständigen
Behördenzuständige Behörde
unverzüglich zu löschen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen
Zwecken ist nicht zulässig.“
4. Nach § 50 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 28 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“