10412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. September 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 826/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss des Nationalrates am 21. September 2020 auf Antrag der Abgeordneten Ralph Schallmeiner und Gabriela Schwarz beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (§ 741 ASVG):

Zu Beginn der globalen Gesundheitskrise der COVID-19-Pandemie hat der Bund in Ergänzung zu den etablierten Beschaffungskanälen der Bundesländer vorübergehend die Koordinierung und Sicherstellung der Beschaffung von notwendigen Schutzausrüstungsprodukten, Verbrauchsmaterialien etc. übernommen. Hierfür wurde ein möglichst unbürokratischer und rasch umzusetzender Prozess aufgesetzt, bei dem das Österreichische Rote Kreuz beauftragt wurde, den bundesweiten Bedarf an medizinischen Produkten und Schutzausrüstungen zur Versorgung der Gesundheitsdienstleister/innen gemeinsam mit dem BMSGPK zu erheben und die Beschaffung vorzunehmen. Die Verteilung der beschafften Produkte erfolgte im niedergelassenen Bereich durch die Österreichische Gesundheitskasse in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Berufs- und Interessenvertretungen.

Mit Anfang Juli wurde in Hinblick auf die verbesserte Versorgungssituation dieser Prozess mit dem ÖRK beendet und die Beschaffung von Schutzausrüstung ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) übergegangen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es zweckmäßig, dass die Österreichische Gesundheitskasse für die Dauer der COVID-19 Pandemie weiterhin die bisher durch sie berücksichtigten Institutionen im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich mit Schutzausrüstung versorgt.

Die Bundesregierung hat in ihrer 30. Ministerratssitzung am 16. September 2020 unter Tagesordnungspunkt 16 „Sicherstellung von Schutzausrüstung und Medizinprodukten für die COVID-Pandemie und zukünftige Krisen“ unter anderem beschlossen, dass für die Dauer der Pandemie eine entsprechende Ermächtigung der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versorgung des niedergelassenen Bereiches mit Schutzausrüstung unter Kostentragung des Bundes durch einfachgesetzliche Grundlage im ASVG zu schaffen ist. Die konkrete Bedarfserhebung und auch Verteilung an die einzelnen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer soll durch die jeweiligen Berufs- und Interessenvertretungen organisiert werden.

Die Österreichische Gesundheitskasse soll in Umsetzung dieses Beschlusses für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie (somit lediglich zeitlich beschränkt auf diesen Zeitraum) gesetzlich verpflichtet werden, für bestimmte, taxativ aufgezählte Leistungserbringer/innen die zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung notwendigen Produkte zu beschaffen, sofern nicht eine Gebietskörperschaft die Beschaffung übernimmt. Dafür kann sie sich der Bundesbeschaffung GmbH bedienen, die die entsprechende Erfahrung bei der Ausschreibung und der Vergabe dieser Produkte besitzt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Beschaffungen mittels alternativer Wege erfolgen.

Die zu beschaffenden notwendigen Produkte werden im § 741 Abs. 2 ASVG und die Leistungserbringer/innen, deren Bedarfe zu berücksichtigen sind, im § 741 Abs. 4 ASVG abschließend aufgezählt. Es handelt sich dabei um freiberuflich bzw. selbständig tätige Gesundheitsdiensteanbieter/innen sowie Personenbetreuer/innen und Sozialarbeiter/innen.

Bei den Beschaffungsvorgängen hat die Österreichische Gesundheitskasse die Bedarfe der Leistungserbringer/innen zu berücksichtigen. Diese objektiven Bedarfe sind der Österreichischen Gesundheitskasse von den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen bekannt zu geben. Die konkrete Verteilung der Schutzausrüstung an die einzelnen Leistungserbringer/innen hat jeweils durch die gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zu erfolgen. Für den Fall, dass die gemeldeten Bedarfe nicht zur Gänze gedeckt werden können, darf die Österreichische Gesundheitskasse eine anteilige Aufteilung der Produkte vornehmen. Aus den Bestimmungen ist folglich kein Recht auf eine bestimmte Menge an Schutzausrüstung oder eine bestimmte Methode der Bedarfsberechnung oder Verteilung an die jeweiligen Berufsgruppen abzuleiten.

Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die beschafften Produkte sowie die Kosten für die notwendige Logistik und Lagerhaltung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Durch § 741 Abs. 5 letzter Satz ASVG wird der Österreichischen Gesundheitskasse die Verpflichtung auferlegt, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz monatlich über die Beschaffungen zu berichten.

Schließlich sieht § 741 Abs. 6 ASVG eine Schutzklausel zu Gunsten der Patientinnen und Patienten vor, wonach von diesen für die Verwendung der Schutzausrüstung keine Zahlung verlangt werden darf.

Da die Beschaffung von Schutzausrüstung unter den Kompetenztatbestand ‚Gesundheitswesen‘ zu subsumieren ist, ist die Österreichische Gesundheitskasse im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Zu Art. 1, Art. 2, Art. 3 sowie Art. 4 (§ 742 ASVG, § 380 GSVG, § 374 BSVG und § 261 B-KUVG):

Die Bestimmungen der §§ 742 ASVG, 380 GSVG, 374 BSVG und 261 B-KUVG sehen vor, dass die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Ambulatorien für Labormedizin unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.

Die Probenentnahme kann durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte vorgenommen werden. Die Auswertung der Probe kann entsprechend den berufsrechtlichen Bestimmungen (Sonderfachbeschränkung) ausschließlich durch Labormediziner/innen, Mikrobiologen-Hygieniker/innen sowie Pathologinnen und Pathologen vorgenommen werden.

Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, die Art der Tests (zB mittels Abstrich oder in Form einer Spülprobe) sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach den §§ 742 Abs. 3 ASVG, 380 Abs. 3 GSVG, 374 Abs. 3 BSVG bzw. § 261 Abs. 3 B-KUVG festzulegen.

Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests für die Probenentnahme sowie für die Dokumentation bzw. für die Auswertung der Probe ein pauschales Honorar zu bezahlen. In dem Honorar sind die für die Durchführung der Untersuchung benötigten Materialien bereits enthalten.

Auch für die COVID-19-Tests wird gesetzlich vorgesehen, dass der Bund dem jeweiligen Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die zu leistenden Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen hat.

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. September 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 25. September 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 09 25

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender