10419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. September 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Die COVID-19-Krise hat zu tiefgreifenden konjunkturellen Einschnitten in beinahe allen wirtschaftlichen Sektoren geführt. Gleichzeitig besteht erheblicher Bedarf an strukturellen Änderungen unseres Wirtschaftssystems in Richtung Klimaneutralität. Aus volkswirtschaftlicher Sicht und zur Minimierung weiterer budgetärer Belastungen und Risiken ist die Ankurbelung der Konjunktur durch das Ermöglichen von klimafreundlichen Investitionen dringend geboten, zumal damit auch Lock-In-Effekte vermieden werden können. Gerade Investitionen, die im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland (einschließlich der Sanierungsoffensive) gefördert werden, sind durch positive konjunkturelle Effekte (Arbeitsplatz, Wertschöpfung usw.) bei gleichzeitiger Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen gekennzeichnet, und können im Rahmen dieser Instrumente budgetschonend angereizt werden. Daher sollen im Rahmen des von der Bundesregierung vereinbarten Konjunkturpakets auf der Basis des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates umfangreiche Mittel für die Umweltförderung im Inland und die Sanierungsoffensive zur Verfügung gestellt werden.

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat wurde ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Lukas Hammer, Johannes Schmuckenschlager, Kolleginnen und Kollegen eingebracht und anschließend beschlossen, der wie folgt begründet wurde:

„Zu Z 1 (Z 1 [§ 5 Z 2 und 3]) und Z 3 (Z 5 [§ 6 Abs. 5], Z 6 [§ 11 Abs. 1], Z 7 [§ 13 Abs. 5 Z 2] und Z 9 [§ 49 Z 3]):

Um eine rasche und effektive Unterstützung von Energie-Contracting-Verträge zu ermöglichen, wird die Haftungsübernahme auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) übertragen, die wiederum durch eine Schadloshaltung des Bundes abgesichert ist. Die projektspezifische Risikobewertung erfolgt somit durch die AWS, wobei ersten Abschätzungen zufolge für die gegenständlichen Einsatzbereiche mit einem Ausfallsrisiko von rund 2 % gerechnet wird. Nähere Details sind in den für diese Unterstützungsform zu erlassenen Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ zu regeln. Diese Förderungsrichtlinien sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (§ 13 Abs. 5 Z 1) zu erlassen. Die Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland wird ex post über die Haftungsübernahmen informiert. Der Haftungsrahmen für die Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen durch den Bundesminister für Finanzen im Ausmaß von 1 Milliarde Euro entspricht dabei dem gemäß dem Ministerratsvortrag vom 24. Juni 2020 „Investitionspaket für den Klimaschutz“ nach der beihilferechtlichen Barwertmethode festgelegten Rahmen von 50 Millionen Euro und umfasst Kapital und Zinsen. Zusätzlich wird eine maximale Haftungsobergrenze je Einzelprojekt festgelegt. Mit dieser Vorgangsweise erfolgt eine Abwicklung in weitgehender Anlehnung an das KMU-Förderungsgesetz.

Aufgrund der speziell notwendigen Expertise mit dem Geschäftsmodell der Energie-Contracting-Verträge ist vorgesehen, dass neben den bereits bestehenden Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977, KMU-Förderungsgesetz sowie der COVID-19-BeauftragtenV für die Haftungsübernahmen gemäß diesem Bundesgesetz eine eigene Beauftragte oder ein eigener Beauftragter (einschließlich der Stellvertretung) bestellt werden. Aufgrund der speziellen Thematik ist auch eine umfassende Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei dieser Bestellung vorzunehmen.

Zu Z 2 (Z 3 [Schlusssatz zu § 6 Abs. 2f]):

Die Änderung ist ausschließlich redaktioneller Natur.

Zu Z 3 (Z 4 [§ 6 Abs. 4] und Z 8 [§ 23 Abs. 1]):

Die Einbeziehung von europäischen Ko-Finanzierungsmitteln nimmt insbesondere im Bereich der Umweltförderung im Inland einen immer bedeutenderen Anteil in der Förderungspolitik ein. Die europäischen Ko-Finanzierungsmittel sind dabei nicht mehr auf den EFRE und ELER beschränkt. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen auf europäischer Ebene zum European Green Deal und der Green Recovery können und sollen über die Umweltförderung im Inland als inhaltlich, strukturell, organisatorisch und budgetär geeignetes Förderungsinstrument auch Mittel aus diesen EU-Maßnahmen abgewickelt werden und dabei die damit verfolgten europäischen Ziele („Transformation der Wirtschaft“) hin zur Klimaneutralität vorangetrieben werden.

Zu Z 3 (Z 10 [§ 53 Abs. 21 bis 23]):

Im Hinblick auf die überlagernden Beschlussfassungen der UFG-Novellen BGBl. I Nr. 95/2020 und BGBl. I Nr. 98/2020 ist eine Korrektur der Absatzbezeichnung erforderlich.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. Oktober 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Peter Raggl, Ing. Eduard Köck, Michael Bernard, Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross und Günther Novak.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. Oktober 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 10 06

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                         Günther Novak

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender