10438 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID‑19‑Gesetz‑Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit‑Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid‑19‑Zweckzuschussgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen‑Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

 

1.       Im Titel wird die Wortgruppe „Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid-19-Impfungen und -Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden“ durch die Wortgruppe „Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden“ ersetzt.

 

2.       Art 31 (Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden) wird wie folgt geändert:

 

§1 lautet:

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:

1.       COVID-19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

2.       Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1.;

3.       COVID-19 – Schnelltests;

4.       COVID-19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.“

 

3.       Art. 34 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes) lautet:

 

„Artikel 34

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheits­gesetz – GESG)“

2. In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. In den § 6 Abs. 2 und 4, § 6b Abs. 1, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 2a, 3 und 6, § 8a Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 4, 7 und 8, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14, § 16, § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 3 werden die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

4. In den § 12a Abs. 3 und § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

5. Soweit in den in Z 3 und 4 angeführten Rechtvorschriften die Behördenbezeichnung „Bundesminister“ verwendet wird, ist diese jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerin“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

6. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit 1. Jänner 2021 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet; dieses nimmt seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 auf.“

7. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Zur Wahrung der Sicherheit und Qualität entlang der Lebensmittelkette ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen, insbesondere betreffend den Schutz vor Täuschung, anzustreben. Zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.

(5) Zur Wahrung der Erhaltung der Boden- und Pflanzengesundheit und des Naturhaushaltes sowie eines hohen Selbstversorgungsgrades in der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage ist ein hohes Niveau unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt anzustreben.“

8. Beim Titel des Zweiten Hauptstückes ist nach der Wortfolge „Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung“ die Wortfolge „, des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, des Büros für Tabakkoordination“ einzufügen.

9. In § 6 Abs. 1 Z 7 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, in der Z 8 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und die Z 9 entfällt.

10. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Agentur obliegt – unbeschadet der Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12 – die fachliche Koordination zur Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze und darauf beruhender einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. Dazu zählen insbesondere auch die Unterstützung im Sinne der in § 8 Abs. 2 Z 25 bis 29 sowie Abs. 2a sowie § 9a angeführten Tätigkeiten.“

11. In § 6 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „und auf Grund von EU-Rechtsakten erforderliche Aktualisierungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Richtlinien oder Beschlüssen der Europäischen Kommission entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik“ eingefügt.

12. Nach § 6b werden folgender Dritter Abschnitt und Vierter Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt

Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Bundesamt für Verbrauchergesundheit

§ 6c. (1) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:

           1. Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist;

           2. Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammen­hängenden Kontrollen;

           3. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere, Waren und Erzeugnisse nach den geltenden veterinärrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;

           4. Amtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Europäischen Kommission und

           5. Festlegung und Einhebung sämtlicher mit der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verbrauchergesundheit in Zusammenhang stehenden Gebühren.

(2) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist eine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die weisungsberechtigte Oberbehörde.

(3) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit“.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat sich grundsätzlich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, aller der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienstzeichen auszustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Kontrollorgane erlassen, wobei jedenfalls die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen sind.

(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und –einteilung zu erlassen.

(6) Die Kontrollorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch eine Ausweisurkunde oder ein sichtbar zu tragendes Dienstabzeichen auszuweisen, soweit es sich nicht um die Tätigkeiten gemäß § 6c Abs. 1 Z 4 handelt, die eine verdeckte Probennahme erfordern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung des Dienstabzeichens oder der Ausweisurkunden zu treffen.

(7) Verordnungen, Beschlüsse und der Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(8) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren gemäß den in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden. Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Aufgaben begleiten.

Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

§ 6d. (1) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit anlässlich der Vollziehung der in § 6c Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben sind mit Ausnahme von Gebühren nach § 17d kostendeckende Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, wobei insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten sind. In diesem Tarif können Vorschriften über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung.

(2) Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt.

(3) Die Tarife, die bei Beginn eines Abfertigungsverfahrens in Geltung sind, bleiben bis zu dessen Beendigung in Kraft.

(4) Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Statistik Austria Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2015) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2022, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2020 verlautbarte Indexzahl.

(5) Sind in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Vierter Abschnitt

Büro für Tabakkoordination

Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination

§ 6e. (1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Agentur wird ein Büro für Tabakkoordination (im Folgenden als „Tabak-Büro“ bezeichnet) eingerichtet.

(2) Vom Tabak-Büro sind im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollziehung des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, wahrzunehmen:

           1. Planung der gesetzlich vorgesehenen Überwachung und Kontrolle von Tabak- und verwandten Erzeugnissen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, einschließlich weiterer Veranlassungen und Ergebnisdokumentation;

           2. Überwachung und Beprobung der in Verkehr stehenden Tabak- und verwandten Erzeugnisse, im Umfang des jeweiligen jährlichen Prüfplanes bzw. im Anlassfall, durch besonders geschulte Organe der Agentur;

           3. Untersuchung, Analytik, Begutachtung und Risikobewertung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Überwachung der Berichterstattung von Herstellern oder Herstellerinnen bzw. Importeuren oder Importeurinnen, sowie Kontrolle und Bewertung der Meldedaten;

           4. Vorbereitung des Schriftverkehrs mit Behörden, Handelsbetrieben und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Falle von Mängelfeststellungen bei Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Vorbereitung der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren und deren Dokumentation;

           5. Mitbetreuung der Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere der Schnittstellen zu RAPEX, iRASFF, ICSMS, EWS/EBDD und der Vergiftungszentrale der Gesundheit Österreich GmbH unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 23 soweit Tabak- und verwandte Erzeugnisse betroffen sind;

           6. Fachliche und rechtliche Bearbeitung von Eingaben und Anfragen durch Behörden, Wirtschaftsvertreter oder Wirtschaftsvertreterinnen, Interessenvertretungen, internationalen Organisationen und Personen der Allgemeinbevölkerung, in Vorbereitung der Erledigung der Eingaben und Anfragen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als zuständige Behörde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Eingaben, deren Erledigung sich der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorbehält, verbleiben in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

           7. Fachliche und organisatorische Angelegenheiten der pauschalierten Jahresgebühren gemäß § 9 Abs. 9 TNRSG in Verbindung mit der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV, BGBl. II Nr. 43/2017 einschließlich der Durchführung der Evaluierung gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG;

           8. Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017;

           9. Fachliche Aufgabenstellungen der Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung – TIEV, BGBl. II Nr. 16/2010;

        10. Veröffentlichung von fachlichen Informationen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;

        11. Erstattung von fachlichen Berichten, Gutachten, Evaluierungen und Stellungnahmen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;

        12. Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten und Arbeitsgruppen im Fachbereich.

       (3) Ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen ist, mit der Leitung des Tabak-Büros zu betrauen. In dieser Funktion ist dieses Mitglied der Geschäftsführung als Leiter des Tabak-Büros in fachlichen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Dieses Mitglied der Geschäftsführung der Agentur als Leiter des Tabak-Büros kann, sofern zweckmäßig, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen fachkundigen Bediensteten der Agentur mit der administrativen stellvertretenden Leitung des Büros betrauen.

(4) Gebühren gemäß § 10g TNRSG fließen unmittelbar der Agentur zu. Die Gebühren sind ausschließlich zur Abdeckung der Erfordernisse und Aufwendungen des Tabak-Büros gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Das Tabak-Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich und rechtlich befähigter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und geeignete technische Ausrüstung einzusetzen sowie sich dazu der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Tabak-Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige anderer Stellen mit einschlägiger Qualifikation oder technische Ausrüstung externer Stellen heranziehen.“

13. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Hauptstückes erhält die Bezeichnung „Fünfter Abschnitt“.

14. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden; übertragene Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl.  Nr. 186/1950; Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonosenberichtes,“

15. Nach § 8 Abs. 2 Z 6a wird folgende Z 6b angefügt:

      „6b. Bewertung von Ernährungsrisiken und Schaffung von Datengrundlagen für Maßnahmen im Bereich der ernährungsbezogenen Prävention; Durchführung von Erhebungen des Lebensmittelangebots (insbesondere Nährwerte) und Ernährungsverhaltens sowie die Bereitstellung von transparenten Ernährungsinformationen. Die Agentur ist berechtigt die Ergebnisse ihrer Erhebungen und Bewertungen der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten auf ihrer Internetseite, zur Verfügung zu stellen;“

16. Nach § 8 Abs. 2 Z 12 wird die Z 12a eingefügt:

    „12a. Untersuchungen für die Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten;“

17. § 8 Abs. 2 Z 17 lautet:

      „17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;“

18. § 8 Abs. 2 Z 19 lautet:

      „19. Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unterliegenden Waren gemäß § 125 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020;“

19. § 8 Abs. 2 Z 20 lautet:

      „20. Schaffung von Datengrundlagen und Bewertung von Risiken für den integrierten Pflanzenschutz, einschließlich alternativer Methoden zur ressourcenschonenden Bekämpfung von Schadorganismen in der pflanzlichen Produktion, sowie im Hinblick auf einen qualitativen und quantitativen Bodenschutz;“

20. § 8 Abs. 2 Z 23 lautet:

      „23. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für Tabakkoordination;“

21. Nach § 8 Abs. 2 Z 23 werden folgende Z 24 bis Z 30 angefügt:

      „24. Fachkoordination sowie Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten betreffend Herkunft- und Spezialitätenschutz sowie Integrität in der Lebensmittelkette; Einrichtung und Betrieb eines Lebensmittelkompetenzzentrums zur Unterstützung des Landeshauptmannes sowie zielgruppen­spezifischen Beratung und Koordinierung im Bereich des gesamten Lebensmittelrechts;

        25. Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen, die der Agentur durch dieses Bundesgesetz sowie weitere Bundesgesetze zugewiesen sind; Betreuung der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131ff der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere IMSOC, iRASFF, TRACES NT und EUROPHYT. Weiters sind RAPEX und ICSMS soweit es Waren des LMSVG betrifft, OFIS und INFOSAN von der Agentur zu betreuen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Funktion als Kontaktstelle, die Übermittlung der Daten sowie die Koordinierung der gemeldeten Informationen. Dabei sind spezifische Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen;

        26. Unterstützung im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die Bundesämter gemäß §§ 6, 6a und 6c von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle in Verkehr gebracht werden; Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung betrügerischer Praktiken im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die in den jeweiligen Bundesgesetzen festgelegten Zuständigkeiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von diesen Waren bleiben unberührt;

        27. Funktion als Kontaktstelle zur Organisation von Schulungen, die gemäß Art. 130 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/625 und allenfalls zusätzlich erlassener Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu organisieren sind; Erstattung von Empfehlungen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungen von Personal der amtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625;

        28. Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) im Sinne der Art. 109ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/625; Unterstützung bei der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten;

        29. Unterstützungsleistungen im Rahmen der Umsetzung von internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die der Agentur in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind;

        30. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz von vernetzten Systemen für Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bezug auf übertragbare Krankheiten.“

22. Nach § 8 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Agentur hat im Rahmen der Früherkennung und Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, beispielsweise einer Krise, eines Notfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Landwirtschaft sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit die Aufgaben gemäß § 9a wahrzunehmen.“

23. § 8 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;“

24. In § 8 Abs. 3 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes;“ angefügt.

25. § 8 Abs. 3 Z 7 lautet:

         „7. Führung von einschlägigen Referenzzentralen und Referenzlaboratorien;“

26. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Agentur kann über die ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus nach Ressourcenverfügbarkeit auch von anderen Bundes- und Landesbehörden gegen zumindest marktübliches Entgelt zur einschlägigen Unterstützung bei deren Vollzugsaufgaben betraut und ermächtigt werden; die Agentur hat den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor einer Betrauung oder Ermächtigung in geeigneter Weise zu konsultieren.“

27. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, dem Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung und dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie dem Büro für Tabakkoordination sämtliche erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6 bis 6e zur Verfügung zu stellen.“

28. In § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge „gemäß §§ 6 und 6a und gemäß Abs. 1 bis 6“ durch die Wortfolge „gemäß §§ 6, 6a, 6c und gemäß Abs. 1 bis 6 sowie § 9a“ ersetzt.

29. Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit Verordnung nähere Vorschriften über die Tätigkeit der Agentur im Rahmen der Informations- und Kommunikationssysteme gemäß Abs. 2 Z 25 erlassen und weitere Aufgaben in Bezug auf die von der Agentur zugewiesenen Informations- und Kommunikationssysteme mit Verordnung übertragen.“

30. Dem § 8a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Betreffend die Aufgaben des § 12 Abs. 4a haben die Eigentümervertreter das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.“

31. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.“

32. Nach § 9 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.

(3b) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit durch den Leiter des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(3c) In den Bereichen, welche nicht in den Amts- und Wirkungsbereich eines der vorgenannten Bundesämter, sondern in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, erfolgt eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wenn nur ein Geschäftsführer der Agentur bestellt ist, durch diesen; sind mehrere bestellt durch die Geschäftsführer der Agentur gemeinsam. Die Agentur informiert im Falle der Entbindung gemäß diesem Absatz den jeweils zuständigen Bundesminister bzw. die jeweils zuständige Bundesministerin.“

33. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8, eines Bundesamtes gemäß §§ 6, 6a und 6c sowie der Büros gemäß § 6b und § 6e personenbezogene Daten, insbesondere im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung sowie im öffentlichen Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, so zu verarbeiten, dass diese nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert sowie anschließend gelöscht werden. Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 6a personenbezogene Daten besonderer Kategorien, insbesondere im Sinne eines öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g und lit. i Datenschutz-Grundverordnung, rechtmäßig zu verarbeiten.“

34. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Krisenmanagement und Notfallpläne

§ 9a. (1) Die Agentur hat zur Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, wie Krisen oder Notfällen, auf der Grundlage von Notfallplänen, insbesondere gemäß Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie Art. 43 der Verordnung (EU) 2016/429, ABl. L 084 vom 31.3.2016 S. 1, für ausreichende Laborkapazitäten Sorge zu tragen. Zur Gewährleistung dieser Ressourcen hat die Agentur in außergewöhnlichen Situationen entsprechend dokumentierter Verfahrensanweisungen vorzugehen. Bei Erstellung der Notfallpläne im Vollzugsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Agentur im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken. Im Vollzugsbereich des § 6 sind die Notfallpläne von der Agentur zu erstellen; bei der Erstellung der Notfallpläne sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zuständigen Behörden entsprechend ihres Kompetenzbereichs einzubeziehen.

(2) Die Agentur hat, insbesondere bei der inhaltlichen Erstellung sowie der technischen Umsetzung, Folgewartung und Evaluierung der allgemeinen und speziellen Notfallpläne, die aufgrund der einschlägigen europäischen Rechtsakte erforderlich sind, mitzuwirken und dafür vor allem die fachliche Beratung, Abwicklung und administrative Unterstützung für das übergeordnete Krisenmanagement zu leisten. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können sich im Rahmen der im Notfallplan festgelegten besonderen Aufgabenorganisation der Agentur bedienen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung für die Organisation, Durchführung und Abwicklung von außergewöhnlichen Situationen gemäß Abs. 1 nähere Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Agentur im Rahmen der besonderen Aufbauorganisationen gemäß Abs. 2, der Kommunikation und der Stabsarbeit sowie für ergänzende Unterstützungsleistungen der Agentur, festlegen.“

35. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.“

36. § 10 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.“

37. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen.

38. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können unter anderem wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden.“

39. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und nichtübertragbaren Krankheiten sowie epidemiologischer Untersuchungen, einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, kann ein Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) eingerichtet werden.“

40. § 11 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 11 Abs. 5a wird zu § 11 Abs. 5.

41. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ durch die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ ersetzt.

42. Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem StrSchG 2020– ausgenommen für Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 19 – entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird.“

43. Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“ und nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17d samt Überschrift eingefügt:

„Zuständige Behörde

§ 17a. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Art. 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.

(3) Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

Ort der Grenzkontrolle

§ 17b. Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.

Kontrollorgane

§ 17c. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß § 6c Abs. 5, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.

Gebühren für die Grenzkontrolle

§ 17d. (1) Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.

(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334/25 S. 187, handelt, die nicht an einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.

(4) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren § 48 Abs. 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006.

(5) Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.

(6) Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.

44. Das bisherige Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Viertes Hauptstück“.

45. § 19 Abs. 15 lautet:

„(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.“

46. § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 27.

47. § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 28.

48. § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 29.

49. § 19 Abs. 28 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 30.

50. Nach dem § 19 Abs. 30 werden folgende Abs. 31 bis 34 angefügt:

„(31) Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß § 17b Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(32) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 bestellte Kontrollorgane gemäß § 6c Abs. 5 gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß § 17c Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(33) Für die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c dürfen insbesondere die

           1. Schaffung räumlicher Voraussetzungen,

           2. Einstellung oder Zuteilung von Personal und

           3. Erlassung von Gebührentarifverordnungen

bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.

(34) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorbereitet und erlassen werden, treten jedoch erst mit dem Zeitpunkt an dem die Grundlage für ihre Erlassung in Kraft tritt, in Kraft.“

51. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung der §§ 6a, 6c, 6d, 6e, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 12a, 13 bis 17 sowie 19, 23 und 30, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3a und 3b, § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2a, § 10 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 12a, § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, § 13 Abs. 14 zweiter Satz, §§ 17a bis 17d, § 18 Abs. 1, 1a und § 19 Abs. 19, 20 und 31 bis 33 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

52. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Abs. 2a“ durch die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 18, 20 und 21 sowie Abs. 2a, § 9 Abs. 3“ ersetzt.

53. In § 20 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Vollziehung der §§ 12“ die Wortfolge „– ausgenommen § 12 Abs. 4a –,“ eingefügt.

54. Nach § 20 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4a ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen  betraut.“

55. Nach dem § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. XXX in Kraft. § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 7 und 8, § 6 Abs. 3, § 6e samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, § 8 Abs. 2 Z 2, 17, 19, 23 und 30, § 8 Abs. 3 Z 4, 5 und 7, § 8 Abs. 3a, 4, § 8a Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 3 bis 3c, § 9 Abs. 7, 10 Abs. 1 letzter Satz, 2a, 4, § 11 Abs. 1, 3, 5, § 12 Abs. 1 und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 19 Abs. 15, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, § 6c samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, § 6d samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 6b, 20, 24 bis 29, Abs. 2b, 7 und 9, § 9a samt Überschrift, §§ 17a bis 17d samt Überschriften, § 19 Abs. 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“