10471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 14.12.2020

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „Geburtsdatum“ die Wortfolge „, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse,“ eingefügt.

2. In § 5a Abs. 1 wird das Wort „Labortests“ durch die Wortfolge „geeignete Testmethoden“ ersetzt.

3. Dem § 5a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.“

4. In § 5b Abs. 3 wird der Z 1 die Zeichenfolge „Sozialversicherungsnummer),“ angefügt.

4a. Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:

„Erhebung von Kontaktdaten

§ 5c. (1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass

           1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,

           2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,

           3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,

           4. Betreiber von Kultureinrichtungen,

           5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,

           6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,

           7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und

           8. Veranstalter (§ 15)

verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.

(2) Von Abs. 1 Z 8 nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr.98/1953 idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:

           1. Name,

           2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

           3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und

           4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:

           1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.

           2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

           3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.“

4b. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.“

4c. § 25a Abs. 1 lautet:

§ 25a. (1) In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.“

5. In § 25a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 10 angefügt:

         „7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

           8. Ort der Quarantäne (Adresse),

           9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

        10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.“

5a. In § 28a Abs. 1 wird die Zeichenfolge „und 24“ durch die Zeichenfolge „, 24 und 25“ ersetzt.

5b. In § 28a Abs. 1a wird die Wortfolge „Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch die Wortfolge „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben“ ersetzt und es wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Zu diesem Zweck dürfen Ortschaften, Betriebsstätten, sonstige Gebäude und Verkehrsmittel betreten werden, sofern dies im Zuge von Erhebungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz unbedingt erforderlich ist. Der private Wohnbereich darf nicht betreten werden.“

6. Nach § 28c wird folgender § 28d samt Überschrift eingefügt:

„Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

§ 28d. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, MTD-Gesetz, BGBl Nr. 460/1992, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, sowie Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind, soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

           1. Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

           2. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung durch einen Arzt zu erfolgen..“

(2) Im Rahmen gesetzlich vorgesehener oder behördlich bestimmter Screenings zur Bekämpfung von COVID-19 kann für die Durchführung der Abstrichnahme aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durch hiezu berechtigte Angehörige von nichtärztlichen Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen die ärztliche Anordnung auch durch eine Anordnung eines Arztes der jeweils zuständigen Sanitätsbehörde erfolgen.“

7. Der bisherige § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

8. In § 50 Abs. 8 zweiter Satz wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.

9. Dem § 50 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 4 Abs. 4 Z 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 6, § 5b Abs. 3 Z 1, § 5c samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 25a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 1a, § 28d samt Überschrift, § 40 und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Im Ersten Teil wird nach Hauptstück G folgendes Hauptstück H eingefügt:

„Hauptstück H

Sonderbestimmungen für Krisensituationen

§ 42f. (1) Die Landesgesetzgebung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der in Umsetzung der §§ 2a bis 5, 6a bis 7b, 8 Abs. 1, 8a und 8b, 8d, 8f und 8g, 10a, 11a bis 11 d, 12, 19a, 21 und 26 ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass derartige Verordnungen für höchstens sechs Monate gelten.“.

2. Dem § 65b wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. xxx/2020(3) Diese Bestimmung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ein Jahrsechs Monate nach seinemihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Artikel 3

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Z 3a wird nach dem Wort „Rachen“ die Wortfolge „einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests“ eingefügt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Rettungssanitäter, die über eine Tätigkeits- bzw. Berufsausübung von mindestens 2000 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre verfügen, sind im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) berechtigt, in strukturierten Einrichtungen Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) an Erwachsenen unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

           1. Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1einen Arzt zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.

           2. Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.“

3. § 64 Abs. 9 lautet:

„(9) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmung bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet.“

4. Dem § 64 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 14 Abs. 4 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, § 9 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2020 und § 9 Abs. 1 Z 3a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.“