10471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

a) In Artikel 1 werden nach der Z 4 folgende Z 4a bis 4c eingefügt:

„4a. Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:

,Erhebung von Kontaktdaten

§ 5c. (1) Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass

           1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,

           2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,

           3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,

           4. Betreiber von Kultureinrichtungen,

           5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,

           6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,

           7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und

           8. Veranstalter (§ 15)

verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.

(2) Von Abs. 1 Z 8 nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr.98/1953 idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:

           1. Name,

           2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

           3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und

           4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.

(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:

           1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.

           2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

           3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.‘

4b. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

,Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.‘

4c. § 25a Abs. 1 lautet:

,§ 25a. (1) In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.‘“

b) In Artikel 1 werden nach der Z 5 folgende Z 5a und 5b eingefügt:

„5a. In § 28a Abs. 1 wird die Zeichenfolge ‚und 24‘ durch die Zeichenfolge ‚, 24 und 25‘ ersetzt.

5b. In § 28a Abs. 1a wird die Wortfolge ‚Darüber hinaus haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes‘ durch die Wortfolge ‚Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben‘ ersetzt und es wird folgender Schlusssatz angefügt:

‚Zu diesem Zweck dürfen Ortschaften, Betriebsstätten, sonstige Gebäude und Verkehrsmittel betreten werden, sofern dies im Zuge von Erhebungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz unbedingt erforderlich ist. Der private Wohnbereich darf nicht betreten werden.‘“

c) Der Text des § 28d in Artikel 1 Z 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Rahmen gesetzlich vorgesehener oder behördlich bestimmter Screenings zur Bekämpfung von COVID-19 kann für die Durchführung der Abstrichnahme aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durch hiezu berechtigte Angehörige von nichtärztlichen Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen die ärztliche Anordnung auch durch eine Anordnung eines Arztes der jeweils zuständigen Sanitätsbehörde erfolgen.“

d) Artikel 1 Z 9 lautet:

„9. Dem § 50 wird folgender Abs. 17 angefügt:

‚(17) § 4 Abs. 4 Z 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 6, § 5b Abs. 3 Z 1, § 5c samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 25a Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 1a, § 28d samt Überschrift, § 40 und § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.‘“

e) In Artikel 2 erhält die Novellierungsanordnung die Ziffer „1.“.

f) In der nunmehrigen Z 1 des Artikel 2 entfällt in § 42f der Abs. 3 und es wird folgende Novellierungsanordnung angefügt:

„2. Dem § 65b wird folgender Abs. 12 angefügt:

‚(12) § 42f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ein Jahr nach seinem Inkrafttreten außer Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 42f innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.‘“

g) In Artikel 3 Z 2 entfällt in § 9 Abs. 3 die Wortfolge „, die über eine Tätigkeits- bzw. Berufsausübung von mindestens 2000 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre verfügen,“ und Z 1 lautet:

                „1.           Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.“