10474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Tourismus, Kunst und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend ein Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende, revidierte Übereinkommen hat zum Ziel, einen rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Gemeinschaftsproduktion von Langfilmen bereitzustellen, die Produktionsfirmen aus drei oder mehr Vertragsstaaten involvieren. Die wichtigsten Änderungen am Text haben zum Ziel:

1. Erweiterung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens (Art. 1, 4, 9, 20)

Das Übereinkommen steht nun auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats offen. Hierfür führt es den Begriff einer „offiziellen internationalen Gemeinschaftsproduktion“ ein, der die Formulierung „offizielle europäische Gemeinschaftsproduktion“ an allen Stellen ersetzt.

2. Anpassung der Koproduktionsanteile (Art. 6)

Das Übereinkommen passt den minimalen und maximalen Beitrag der einzelnen Koproduzenten an, um ihnen die Beteiligung an offiziellen Gemeinschaftsproduktionen zu erleichtern. Gleichzeitig werden nationale Stellen abgesichert, die den Zugang zu nationalen Produktionsfonds sperren wollen.

3. Überwachung und Austausch (Art. 17)

Eingeführt werden Instrumente für die Überwachung und den Austausch zu bewährten Verfahren im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens. Übernommen werden diese Funktionen vom Vorstand von „Eurimages“ (europäischer Koproduktionsfonds), der sich in erweiterter Zusammensetzung treffen und dabei alle Vertragsparteien des überarbeiteten Übereinkommens einschließen muss.

Das revidierte Übereinkommen findet Anwendung auf Gemeinschaftsproduktionen, bei denen alle beteiligten Produktionsfirmen in Vertragsstaaten des überarbeiteten Übereinkommens gegründet wurden. Das Übereinkommen aus dem Jahr 1992 findet weiterhin Anwendung auf alle Gemeinschaftsproduktionen, bei denen mindestens eine der beteiligten Firmen in einem Vertragsstaat gegründet wurde, der nur dem Übereinkommen von 1992 angehört.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

 

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler und Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.


 

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2020 12 15

                               Marco Schreuder                                                 Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende