10478 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 14.12.2020

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG‑RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1             Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2             Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3             Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4             Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5             Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7             Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9             Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10           Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

11           Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

12           Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

13           Änderung des Pensionsgesetzes 1965

14           Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

15           Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

16           Änderung des Bundesbahngesetzes

17           Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

18           Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

19           Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

20           Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

21           Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

22           Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

23           Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

24           Änderung des Väter-Karenzgesetzes

25           Änderung des Poststrukturgesetzes

26           Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

27           Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

28           Änderung des UmsetzungsG‑RL 2014/54/EU

29           Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

30           Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

31           Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle

32           Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

33           Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

34           Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2020, BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 4 Schlussteil, § 143 Abs. 4 Schlussteil, § 147 Abs. 4 Schlussteil, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 sowie § 280c Abs. 4 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „möglichst“.

3. In § 15b Abs. 3 wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.

4. In § 29 Abs. 4 wird nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „ , dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts“ eingefügt.

5. § 36a Abs. 6 lautet:

„(6) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.“

6. In § 60 Abs. 2a wird nach dem Zitat „E-Government-Gesetzes“ das Zitat „– E‑GovG“ eingefügt.

7. In § 75d Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.

8. In § 75d Abs. 2 wird die Wortfolge „der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

9. In § 76 Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.

10. In § 78e Abs. 6 Z 1 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75d)“ eingefügt.

11. In § 79e Abs. 2a wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.

12. § 89 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

13. In § 89 Abs. 4 wird nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „ , dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts“ eingefügt.

14. In § 94 Abs. 3, in der Überschrift zu § 244a, in § 244a, in der Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, in den § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1, § 249e, § 253a und in der Überschrift zu § 258 wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

15. In § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 1, § 137 Abs. 5, § 203c und § 207c wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

16. In § 112 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

17. In § 112 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“

18. In § 137 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

19. In § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

20. In § 145a Abs. 3 und 4 sowie § 245 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

21. § 161 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren

           1. gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,

           2. gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer

zu sein.“

22. In § 200d Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bachelorarbeiten“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterarbeiten“ ersetzt.

23. In der Überschrift zu § 200j wird nach dem Wort „Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene“ die Wortfolge „oder künstlerische“ eingefügt.

24. In § 200j Abs. 1 wird nach dem Wort „wissenschaftlich-berufsfeldbezogener“ die Wortfolge „oder künstlerischer“ eingefügt.

25. § 200j Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.“

26. § 200k Abs. 1 lautet:

„(1) Bei einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.“

27. In § 200l Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig,“.

28. In § 207f wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 8 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.“

29. In § 207f Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 207e Abs. 2 Z 1 und Z 2 beauftragen.“

30. In § 207f Abs. 10 lautet der zweite Satz:

„Die Begutachtungskommission kann, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß § 207 Abs. 2 Z 3 für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.“

31. In § 207n Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „Schulclusters“ ein Beistrich angefügt und entfällt das Wort „und“.

32. In § 207n Abs. 5 Z 3 wird nach dem Zitat „BLVG“ das Wort „und“ eingefügt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. der Wahrnehmung von Aufgaben der Schulcluster-Administration“

33. Dem § 207n Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 3 letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.“

34. § 221 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei einem Verfahren gegen eine Lehrperson muss das nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat das nebenberufliche Mitglied des Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.“

35. § 222 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,

           2. ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die

               a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

               b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

           3. die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt,

           4. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt,

           5. die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,

           6. vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß § 203h Abs. 3 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und

           7. soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.“

36. § 222 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,

           2. an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,

           3. der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,

           4. die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,

           5. die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,

           6. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7

               a) die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

               b) eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,

                c) ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

               d) ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

als stimmberechtigte Mitglieder angehören,

           7. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3

               a) eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

               b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie

                c) die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung

als beratende Mitglieder angehören,

           8. bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207h Abs. 4 und § 207i Abs. 3 nicht anzuwenden sind und

           9. soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.“

37. Dem § 227b Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 gleichgestellt.“

38. In § 233a Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

39. Dem § 243 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die für den Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2025 ernannten nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde gelten als bis zum 31. Dezember 2025 ernannt.“

40. § 248d Abs. 1 lautet:

„(1) Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, ist der 5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles (§§ 207 bis 207k) in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2021 weiter anzuwenden.“

41. Nach § 248d wird folgender § 248e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2020

§ 248e. Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 222 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.“

42. Dem § 249a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro. Wird in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einer sonstigen Vorschrift des Bundes die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ genannt, gilt dies als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“.“

43. In § 249b Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

44. In der Tabelle des § 249c Abs. 2:

a) wird die Wortfolge „Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros“ ersetzt,

b) wird die Wortfolge „Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ durch die Wortfolge „Beamtin oder Beamter bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder im Fernmeldebüro in der Abteilung Recht“ ersetzt,

c) entfallen die die Verwendungsgruppe PF 4 betreffenden Zeilen.

45. § 249c Abs. 3 entfällt.

46. In § 256 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

47. In § 258 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

48. In § 280a Abs. 1 wird das Zitat „des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,“ durch das Zitat „E‑GovG“ ersetzt.

49. In § 280c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die personenbezogenen Daten“ die Wortfolge „ , einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln,“ eingefügt.

50. Dem § 280c Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO darf nur verhältnismäßig und im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Personenbezogene Daten gemäß Art. 10 DSGVO dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und möglichst ohne Aufbereitung zu speichern.“

51. In § 280c erhalten die bisherigen Abs. 2, 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“ und „(6)“ und wird vor dem neuen Abs. 3 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die für ein dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren erforderlich sind, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß StPO ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln.“

52. Im neuen § 280c Abs. 3 wird das Wort „diesen“ durch die Wortfolge „dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen“ ersetzt.

53. Im neuen § 280c Abs. 4 wird die Wortfolge „Ermittlung oder Verfolgung von Disziplinarvergehen“ durch die Wortfolge „Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten“ ersetzt.

54. Im neuen § 280c Abs. 5 wird die Wortfolge „betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und“ durch die Wortfolge „Personen gemäß Abs. 1 und 2 sowie“ ersetzt.

55. Im neuen § 280c Abs. 6 wird die Wortfolge „betroffenen Personen gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „Personen gemäß Abs. 1 und 2“ ersetzt.

56. Dem § 284 werden folgende Abs. 108 und 109 angefügt:

„(108) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 75d Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 8 mit 1. Jänner 2019,

           2. Anlage 1 Z 2.4.11 mit 1. Dezember 2019,

           3. § 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1 und 2, § 249e, § 253a, § 256 Abs. 2, § 258 samt Überschrift, § 280c Abs. 1 bis 6, Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d, Z 30.2.3, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. e, Z 32.2.3 lit. e, Z 33.2.2 lit. e, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. e, Z 46.3 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift sowie der Entfall des § 249c Abs. 3, der Anlage 1 Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f und Z 35.2 lit. f mit 1. Jänner 2020,

           4. § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 194 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 231a Abs. 2, § 233a Abs. 1, § 245 Abs. 4, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 und § 280c Abs. 4 mit 29. Jänner 2020,

           5. Anlage 1 Z 1.4.12 bis Z 1.4.14, Z 1.5.6, Z 1.6.6, Z 1.6.23, Z 1.8.28 bis Z 1.8.30, Z 1.9.22, Z 1.9.23, Z 1.10.13, Z 1.10.14, Z 2.4.3, Z 2.5.20, Z 2.5.21, Z 3.7.2 und Z 3.8.3 sowie der Entfall der Z 2.3.2 und Z 2.9.3 mit 1. Juli 2020,

           6. § 227b Abs. 10 mit 1. Oktober 2020,

           7. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j und Z 1.3.6 lit. h mit 12. Oktober 2020,

           8. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. g mit 9. November 2020,

           9. § 15b Abs. 3, § 75d Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 7 und Abs. 3, § 76 Abs. 4 Z 2, § 78e Abs. 6 Z 1, § 222 Abs. 1 und 3, Anlage 1 Z 1.3.3, Z 1.3.6 lit. e sowie Z 23.3 Abs. 2 lit. a mit 1. Jänner  2021,

        10. Anlage 1 Z 22a, Z 22b samt Überschrift und Z 22c mit 1. April 2021,

        11. § 200l Abs. 2 Z 4 und § 207n Abs. 5 Z 2 bis 4 mit 1. September 2021,

        12. § 9 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 36a Abs. 6, § 60 Abs. 2a, § 79e Abs. 2a, § 89 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 3 und 4, § 161 Abs. 1, § 200d Abs. 2 Z 3, die Überschrift zu § 200j, § 200j Abs. 1 und 2, § 200k Abs. 1, § 207f Abs. 8a, 9 und 10, § 207n Abs. 7, § 221 Abs. 1, § 243 Abs. 8, § 248d Abs. 1, § 280a Abs. 1 und Anlage 1 Z 1.4.5, Z 1.6.7, Z 1.6.21, Z 1.6.22, Z 1.7.3, Z 1.7.5, Z 1.7.19 bis Z 1.7.24, Z 1.8.7, Z 1.8.20 bis Z 1.8.27, Z 1.9.3, Z 1.9.11 bis Z 1.9.21, Z 1.10.3, Z 1.10.10 bis Z 1.10.12, Z 2.4.9, Z 2.4.10, Z 2.5.6, Z 2.5.22, Z 2.6.2, Z 2.6.3, Z 2.6.17 bis Z 2.6.20, Z 2.7.1, Z 2.7.22, Z 2.7.23, Z 3.5.11, Z 3.5.12, Z 3.7.14, Z 3.7.15. Z 3.8.2, Z 9.11, Z 17c.1 und Z 47.1 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.11.1, Z 2.8.4 und Z 4.3.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(109) § 248e samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

57. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j lautet:

              „j) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),

der Sektion II (Sozialversicherung),

der Sektion III (Konsumentenpolitik und Verbrauchergesundheit),

der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),

der Sektion VI (Humanmedizinrecht und Gesundheitstelematik),

der Sektion VII (Öffentliche Gesundheit und Gesundheitssystem),“

58. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k werden der Klammerausdruck „(Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ durch den Klammerausdruck „(Mobilität)“ und der Klammerausdruck „(Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie)“ durch den Klammerausdruck „(Umwelt und Kreislaufwirtschaft)“ ersetzt und wird folgende Wortfolge angefügt:

„der Sektion VI (Klima und Energie),“

58a. Anlage 1 Z 1.3.3 lautet:

1.3.3. die Bereichs- und der Präsidialleiter der Volksanwaltschaft,“

59. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e lautet:

              „e) im Bundesministerium für Justiz

der Sektion I (Zivilrecht),

der Sektion II (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),

der Sektion IV (Strafrecht),

der Sektion V (Einzelstrafsachen),“

60. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. g entfällt.

61. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h entfällt die Wortfolge „der Sektion III (Konsumentenpolitik),“.

62. Anlage 1 Z 1.4.5 lautet:

1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst in den Bildungsdirektionen,“

63. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.4.12 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.4.13 und 1.4.14 eingefügt:

1.4.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.4.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Gruppe I/B (Berufsbildende Schulen und Erwachsenenbildung) in der Zentralstelle.“

64. Anlage 1 Z 1.5.6 lautet:

1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung II/3 (Schulrechtslegistik) in der Zentralstelle,“

65. Anlage 1 Z 1.6.6 lautet:

1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung I/4 (Elementarpädagogik, Sozialpädagogik und vorschulische Integration) in der Zentralstelle,“

66. Anlage 1 Z 1.6.7 lautet:

1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

               b) in der Bildungsdirektion für Wien,“

67. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.6.21 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.6.22 und 1.6.23 eingefügt:

1.6.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidialleiterin oder des Präsidialleiters in den Bildungsdirektionen,

1.6.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS).“

68. Anlage 1 Z 1.7.3 lautet:

1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

               b) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

                c) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

               d) in der Bildungsdirektion für Wien,“

69. Anlage 1 Z 1.7.5 lautet:

1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Abteilung Präs/5),

               b) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/6),

                c) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/6),

               d) in der Bildungsdirektion für Wien (Abteilung Präs/5),“

70. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.7.19 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.7.20, 1.7.21, 1.7.22, 1.7.23 und 1.7.24 eingefügt:

1.7.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft)

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

               b) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.7.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

               a) in der Bildungsdirektion für Kärnten,

               b) in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Pflichtschulen

               a) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/4),

               b) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/3),

1.7.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen

               a) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/5),

               b) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/4).“

71. Anlage 1 Z 1.8.7 lautet:

1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

               a) in der Bildungsdirektion für Burgenland (Abteilung Präs/4),

               b) in der Bildungsdirektion für Kärnten (Abteilung Präs/4),

                c) in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/4),

               d) in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/6),

                e) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Abteilung Präs/4),“

72. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.8.20 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.8.21, 1.8.22, 1.8.23, 1.8.24, 1.8.25, 1.8.26, 1.8.27, 1.8.28, 1.8.29 und 1.8.30 eingefügt:

1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

               a) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

               b) in der Bildungsdirektion für Tirol,

                c) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.8.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

               a) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

               b) in der Bildungsdirektion für Kärnten,

                c) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht)

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

               b) in der Bildungsdirektion für Tirol,

                c) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.25. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.8.27. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.28. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.8.29. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates II/7a (Rechtliche Kontrolle der Umsetzung des Studienrechtes; Formalprüfung der Curricula im Rahmen der Aufsicht; Studienrechtliche Auskünfte zum Hochschulgesetz 2005; Prüfungs- und Studienangelegenheiten; Studierendenangelegenheiten; Mitwirkung bei der Studierendenanwaltschaft; Rechtliche Angelegenheiten des Verbundes für Bildung und Kultur) in der Abteilung II/7 (Pädagog/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.30. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent mit umfassender Approbationsbefugnis in der Abteilung III/1 (EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten) in der Zentralstelle.“

73. Anlage 1 Z 1.9.3 lautet:

1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Beratungsstelle in den Bildungsdirektionen mit mindestens drei unterstellten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,“

74. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.9.11 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.9.12, 1.9.13, 1.9.14, 1.9.15, 1.9.16, 1.9.17, 1.9.18, 1.9.19, 1.9.20, 1.9.21, 1.9.22 und 1.9.23 eingefügt:

1.9.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.9.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Schulrecht und sonstige Rechtsangelegenheiten Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

               a) in der Bildungsdirektion für Kärnten,

               b) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.9.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe) in der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.9.16. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Land und Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

1.9.17. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.9.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Bund, Schülerbeihilfen Bundesschulen) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.9.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst in den Bildungsdirektionen,

1.9.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.9.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in der Abteilung II/4 (Schulrechtsvollzug) in der Zentralstelle.“

75. Anlage 1 Z 1.10.3 lautet:

1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die schulpsychologische Referentin oder der schulpsychologische Referent einer Beratungsstelle mit einschlägiger universitärer Ausbildung in den Bildungsdirektionen,“

76. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.10.10 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.10.11, 1.10.12, 1.10.13 und 1.10.14 eingefügt:

1.10.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling, Kommunikation und Schulpartnerschaft sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling in den Bildungsdirektionen,

1.10.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen,

1.10.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent in wissenschaftlicher Verwendung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.10.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.“

77. Anlage 1 Z 1.11.1 entfällt.

78. Anlage 1 Z 2.3.2 entfällt.

79. Anlage 1 Z 2.4.3 lautet:

2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Budgetvollzug) in der Abteilung Präs/3 (Budget Wissenschaft und Forschung – UG 31) in der Zentralstelle,“

80. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.4.9 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.4.10 und 2.4.11 eingefügt:

2.4.10. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Kommunikation und Schulpartnerschaft in den Bildungsdirektionen,

2.4.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter in der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (ZSSW).“

81. Anlage 1 Z 2.5.6 lautet:

2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates für Informations- und Kommunikationstechnologie in der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT) in den Bildungsdirektionen,“

82. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.20 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.5.21 und 2.5.22 eingefügt:

2.5.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent der Abteilung IV/2 (Medizinische Universitäten und BIDOK-Daten der Universitäten) in der Zentralstelle,

2.5.22. im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Technische Koordinatorin oder der Technische Koordinator im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung mit gebietsbauleitungsüberschreitenden Aufgaben. Je Sektion kann höchstens eine Technische Koordinatorin oder ein Technischer Koordinator eingerichtet werden, in den Sektionen Salzburg und Tirol können jedoch je zwei Technische Koordinatorinnen oder Koordinatoren vorgesehen werden.“

83. Anlage 1 Z 2.6.2 lautet:

2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2a (Budget-, Kosten- und Leistungsmanagement) und die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur und Fördermittelverwaltung) in der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,“

84. Anlage 1 Z 2.6.3 lautet:

2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/5b (Personalverrechnung und Personaladministration) in der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,“

85. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.6.17 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.6.18, 2.6.19 und 2.6.20 eingefügt:

2.6.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4a (Personaladministration Bundeslehrpersonal an AHS) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

2.6.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4b (Personaladministration Bundeslehrpersonal an BMHS sowie Erzieher/innen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

2.6.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4h (Personaladministration Landeslehrpersonal an Berufsschulen und landwirtschaftlichen Fachschulen, Stellenplan Berufsschulen und landwirtschaftliche Fachschulen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich.“

86. Anlage 1 Z 2.7.1 lautet:

2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für Personalangelegenheiten (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Sozialversicherungsrecht, Controlling, Personalplanung, Reisemanagement, SAP-Angelegenheiten etc.) in einem Referat bzw. in einer Abteilung Personal Bundes- und Pflichtschulen in den Bildungsdirektionen,“

87. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.7.22 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 2.7.23 eingefügt:

2.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für pädagogisch-administrative und organisatorische Angelegenheiten zur Unterstützung der Leitungen im Bereich Pädagogischer Dienst/in einer Bildungsregion in den Bildungsdirektionen.“

88. Anlage 1 Z 2.8.4 entfällt.

89. Anlage 1 Z 2.9.3 entfällt.

90. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.5.11 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 3.5.12 eingefügt:

3.5.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Kanzlei

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Referat Präs/1a),

               b) in der Bildungsdirektion für Wien (Referat Präs/1c).“

91. Anlage 1 Z 3.7.2 lautet:

3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Sekretariates in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, wie z.B. die Leiterin oder der Leiter des Sekretariates Concordiaplatz 1,“

92. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.7.14 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 3.7.15 eingefügt:

3.7.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für Personalvollziehungsaufgaben in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen.“

93. Anlage 1 Z 3.8.2 lautet:

3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit zusätzlichen Sekretariatstätigkeiten in einer Bildungsregion

               a) der Bildungsdirektion Niederösterreich,

               b) der Bildungsdirektion Oberösterreich,“

94. Anlage 1 Z 3.8.3 lautet:

3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, die oder der einer Abteilung oder mehreren Abteilungen zugeordnet ist, wie z.B. die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Abteilung I/6 (Allgemeinbildende höhere Schulen).“

95. Anlage 1 Z 4.3.1 entfällt.

96. Anlage 1 Z 9.11 lautet:

„9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist

               a) die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,

               b) für jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.“

97. Anlage 1 Z 17c.1 zweiter Satz lautet:

„Dieses Erfordernis wird ersetzt durch

               a) eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) oder

               b) eine Verwendung als Leistungssportlerin oder Leistungssportler mit Behinderungen.“

98. In Anlage 1 Z 22a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechende“.

99. In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. a entfällt das Wort „facheinschlägigen“ und wird nach der Wortfolge „§ 66 Abs. 1 UniStG“ die Wortfolge „oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung“ eingefügt.

100. In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. b entfällt das Wort „einschlägige“.

101. In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „einschlägige wissenschaftliche“ durch die Wortfolge „wissenschaftliche oder künstlerische“ ersetzt, wird nach dem Wort „in“ die Wortfolge „national oder“ eingefügt und werden das Wort „Fachzeitschriften“ durch die Wortfolge „Fachmedien, deren Vorliegen mittels vorhergehender Qualitätsprüfung durch das Rektorat mit datierter Bestätigung festzustellen ist,“ sowie die Wortfolge „eines Wissenschaftlichen Beirates“ durch die Wortfolge „von Expertinnen und Experten“ ersetzt.

102. Anlage 1 Z 22b samt Überschrift lautet:

„22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

(1) Eine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb

               a) eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung oder

               b) eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

(2) eine entsprechend der Ausschreibung vorgesehene Lehr- oder Berufspraxis und

(3) eine durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende wissenschaftliche bzw. didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.“

103. In Anlage 1 Z 22c Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechende“ und wird nach der Wortfolge „§ 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz“ die Wortfolge „oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung“ eingefügt.

104. In Anlage 1 Z 22c Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechendes“ und wird nach dem Wort „Akademie“ die Wortfolge „oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung“ eingefügt.

105. In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 2 lit. a werden nach dem Wort „Didaktikum“ ein Beistrich und die Wortfolge „den erfolgreichen Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten“ eingefügt.

106. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d lautet:

             „d) in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und Leiterin oder Leiter des Fernmeldebüros,“

107. In Anlage 1 Z 30.2.3 entfällt die Literabezeichnung „a)“ sowie die lit. b.

108. Anlage 1 Z 30.2.4 lit. e lautet:

              „e) in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter der Abteilung Recht im Fernmeldebüro und Leiterin oder Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

109. Anlage 1 Z 30.2.5 lit. e lautet:

              „e) in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent A bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,“

110. Anlage 1 Z 31.2.1 lit. e lautet:

              „e) in der Fernmeldebehörde als Referentin oder Referent A im Fernmeldebüro,“

111. In Anlage 1 Z 31.3 erster Satz entfallen der Ausdruck „ , im Frequenzbüro“ sowie der Ausdruck „Frequenzbüros oder eines“.

112. Anlage 1 Z 31.5.3 lit. c lautet:

              „c) in der Fernmeldebehörde: Qualifizierte Referentin oder qualifizierter Referent B bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,“

113. Anlage 1 Z 31.5.4 lit. e lautet:

              „e) in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

114. Anlage 1 Z 31.5.5 lit. d lautet:

             „d) in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent B in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

115. Anlage 1 Z 31.5.6 lit. f lautet:

              „f) in der Fernmeldebehörde: stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

116. Anlage 1 Z 31.5.7 lit. b lautet:

             „b) in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent B in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro,“

117. In Anlage 1 Z 31.7 erster Satz wird der Ausdruck „Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde in der Zentralstelle“ ersetzt.

118. In Anlage 1 Z 31.8 lit. c wird der Ausdruck „in einem Fernmeldebüro“ durch den Ausdruck „in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro“ ersetzt.

119. In Anlage 1 Z 32.2.1 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.

120. In Anlage 1 Z 32.2.3 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.

121. In Anlage 1 Z 33.2.2 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.

122. Anlage 1 Z 34.2.2 lit. f lautet:

              „f) in der Fernmeldebehörde: Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

123. Anlage 1 Z 34.2.4 lit. f lautet:

              „f) in der Fernmeldebehörde: Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro,“

124. In Anlage 1 Z 35.2 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.

125. In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 46.3 sowie in Z 46.3 jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 46.3 jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

126. In Anlage 1 Z 47.1 wird das Zitat „Z 3.11 bis 3.20“ durch das Zitat „Z 3.11 bis 3.19“ ersetzt.

127. In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 47.2 sowie in Z 47.2 Abs. 1 jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 47.2 Abs. 2 jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

128. In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 47.6 sowie in Z 47.6 jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 47.6 jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das 9. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 10, § 12a Abs. 2 Z 1 lit. h, in der Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts XI sowie in den § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1, § 117d Abs. 1, § 117e Abs. 1, § 169c Abs. 7 Z 2 lit. e und § 169d Abs. 1 Z 10 wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

               a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

               b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

                c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben

                    aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und

                    bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;“

3. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.“

4. In § 12 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

5. § 13d samt Überschrift lautet:

„Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG

§ 13d. (1) Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (§ 3) jeweils anteilig.

(2) Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Zahlungen sind:

           1. die Monatsbezüge (§ 3 Abs. 2),

           2. der Kinderzuschuss (§ 4),

           3. die Vertretungsabgeltung (§ 12f),

           4. die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9, 11 und 14,

           5. die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Z 4 treten,

           6. die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen und Abgeltungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen im jeweiligen Kalendermonat gesondert abzugelten sind.

(3) Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Abs. 1 in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.

(4) Unterschreitet der sich nach den Abs. 1 bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag.

(5) Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 als Monatsbezug.“

6. In § 13e Abs. 10 Z 2 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 Schlussteil, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und Abs. 4 Schlussteil, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 Schlussteil, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3 Schlussteil, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113c Abs. 2, § 171a sowie § 174a wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

8. In § 21b Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

9. In § 23b Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch „Z 1“ ersetzt.

10. In § 23c Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

11. In § 23c Abs. 2 wird das Zitat „§§ 23a bis f“ durch das Zitat „§§ 23a bis 23f“ ersetzt.

12. In § 24a Abs. 7 Schlussteil und § 113b Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

12a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 641,9

2 052,3

1 847,5

1 811,5

1 778,7

1 744,9

1 711,2

2

2 736,7

2 103,6

1 889,9

1 843,0

1 806,1

1 767,8

1 727,5

3

2 879,4

2 154,9

1 931,4

1 874,7

1 835,3

1 789,7

1 744,9

4

3 083,3

2 206,0

1 972,8

1 906,3

1 862,7

1 812,5

1 761,3

5

3 288,3

2 257,4

2 015,4

1 938,0

1 892,1

1 835,3

1 779,8

6

3 494,5

2 309,7

2 055,7

1 969,3

1 920,4

1 857,2

1 797,4

7

3 699,7

2 442,4

2 104,8

2 000,0

1 952,0

1 880,2

1 813,6

8

3 905,8

2 600,7

2 159,2

2 032,7

1 981,5

1 903,0

1 831,1

9

4 113,2

2 756,7

2 214,8

2 064,3

2 010,9

1 925,8

1 848,5

10

4 320,6

2 915,0

2 270,3

2 099,2

2 042,6

1 948,9

1 866,0

11

4 526,8

3 069,9

2 325,2

2 132,0

2 072,0

1 972,8

1 883,4

12

4 733,0

3 240,5

2 387,8

2 166,8

2 103,6

1 996,7

1 903,0

13

4 940,3

3 412,3

2 456,9

2 200,6

2 136,3

2 020,9

1 920,4

14

5 146,6

3 536,9

2 531,6

2 235,6

2 173,4

2 043,6

1 939,0

15

5 375,1

3 646,2

2 615,3

2 291,0

2 232,2

2 067,6

1 958,6

16

5 589,0

3 756,5

2 700,0

2 368,9

2 315,3

2 093,7

1 976,0

17

--

3 866,9

2 788,0

2 447,0

2 401,2

2 117,7

1 994,5

18

--

4 073,1

2 873,7

2 501,5

2 458,9

2 143,8

2 013,2

19

--

4 133,4

2 960,6

2 533,8

2 490,3

2 169,0

2 031,6

12b. Die Tabelle in § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 405,7

2

2 480,4

3

2 559,4

4

2 670,9

5

2 853,7

6

3 085,6

7

3 208,3

8

3 397,6

9

3 586,1

10

3 776,7

11

3 971,7

12

4 161,2

13

4 333,9

14

4 507,8

15

4 679,4

16

4 876,8

17

5 079,7

12c. Die Tabelle in § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

108,7

102,0

273,3

108,7

40,4

40,4

32,5

24,6

große Daz

433,4

408,7

362,8

174,7

62,6

66,1

52,7

37,9

12d. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

61,6

182,4

340,5

388,7

 

2

303,5

486,0

1 091,9

1 818,7

 

3

328,2

600,3

1 314,8

2 176,0

 

4

349,4

764,9

1 431,2

2 294,7

 

5

802,9

1 410,0

2 517,4

3 430,1

 

6

967,5

1 630,5

2 759,3

3 648,6

A 2

1

36,9

61,6

85,1

109,7

 

2

61,6

97,4

122,0

182,4

 

3

207,2

292,3

424,5

848,9

 

4

267,5

364,0

607,0

1 091,9

 

5

328,2

424,5

727,9

1 273,4

 

6

364,0

486,0

848,9

1 431,2

 

7

424,5

607,0

970,9

1 576,7

 

8

855,6

1 141,1

1 711,2

2 395,4

A 3

1

36,9

49,4

61,6

72,8

 

2

61,6

79,5

97,4

122,0

 

3

97,4

145,6

243,1

424,5

 

4

133,2

182,4

303,5

486,0

 

5

182,4

243,1

364,0

546,4

 

6

243,1

303,5

424,5

607,0

 

7

303,5

364,0

509,6

667,3

 

8

364,0

486,0

607,0

727,9

A 4

1

30,3

36,9

43,6

49,4

 

2

61,6

97,4

145,6

243,1

A 5

1

30,3

36,9

43,6

49,4

 

2

43,6

54,8

67,2

79,5

12e. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

               a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 9 373,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ....................................................................... 9 930,6 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 034,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 592,8 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 592,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 11 368,6 €.“

12f. Die Tabelle in § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

246,5

99,7

19,0

18,0

18,0

18,0

2

220,7

104,1

24,6

19,0

21,2

21,2

3

226,2

108,7

30,3

21,2

23,5

23,5

4

242,0

114,1

34,7

22,5

26,9

26,9

5

272,1

118,7

40,4

24,6

29,0

29,0

6

338,2

124,4

44,8

25,8

32,5

31,4

7

375,2

153,5

53,7

25,8

36,9

34,7

8

398,6

203,9

66,1

26,9

41,5

36,9

9

422,2

254,2

77,2

27,9

44,8

40,4

10

446,9

304,7

88,5

29,0

48,2

43,6

11

472,7

355,1

99,7

31,4

51,4

45,9

12

491,6

406,5

113,0

33,6

54,8

49,4

13

508,6

459,2

130,0

33,6

60,5

51,4

14

549,9

492,7

150,0

32,5

67,2

54,8

15

598,0

505,1

163,4

30,3

85,1

57,2

16

647,3

517,4

166,9

26,9

114,1

60,5

17

696,6

528,6

171,3

24,6

144,5

63,9

18

726,7

573,3

187,0

22,5

161,3

67,2

19

732,4

611,5

201,6

22,5

162,4

69,4

12g. Die Tabelle in § 34 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

239,6

102,0

21,2

18,0

19,0

19,0

2

213,9

106,5

26,9

20,0

22,5

22,5

3

230,7

111,0

32,5

22,5

24,6

24,6

4

246,5

116,6

36,9

23,5

27,9

27,9

5

281,1

120,9

42,5

25,8

31,4

30,3

6

356,1

127,6

48,2

25,8

34,7

33,6

7

380,7

179,2

59,3

26,9

39,3

35,8

8

404,4

229,6

71,6

26,9

42,5

37,9

9

427,8

280,0

82,9

29,0

47,0

41,5

10

453,6

330,4

94,0

30,3

50,4

44,8

11

479,2

379,6

105,1

32,5

53,7

48,2

12

495,0

433,4

122,0

33,6

57,2

50,4

13

511,6

486,0

137,8

32,5

63,9

53,7

14

562,1

498,3

162,4

31,4

70,5

56,1

15

610,3

511,6

164,6

29,0

99,7

59,3

16

659,7

523,1

169,1

25,8

130,0

62,6

17

708,7

534,1

173,5

22,5

159,0

65,0

18

732,4

611,5

201,6

22,5

162,4

69,4

19

732,4

611,5

201,6

22,5

162,4

69,4

12h. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „113,8 €“ durch den Betrag „115,5 €“ ersetzt.

12i. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „12,1 €“ durch den Betrag „12,3 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „23,2 €“ durch den Betrag „23,5 €“,

c) in Z 2 der Betrag „196,5 €“ durch den Betrag „199,3 €“,

d) in Z 3 der Betrag „333,4 €“ durch den Betrag „338,2 €“,

e) in Z 4 der Betrag „460,4 €“ durch den Betrag „467,1 €“,

f) in Z 5 der Betrag „431,5 €“ durch den Betrag „437,8 €“,

g) in Z 6 der Betrag „363,2 €“ durch den Betrag „368,5 €“.

12j. In § 40c Abs. 1 werden der Betrag „426,1 €“ durch den Betrag „432,3 €“ und der Betrag „581,8 €“ durch den Betrag „590,2 €“ ersetzt.

12k. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

für Universitäts-
professoren
 (§ 21 UOG 1993,
§22 KUOG)

für Außerorden-
tliche Universitäts-
professoren

für Ordentliche
Universitäts-
professoren

Euro

1

4 127,7

3 675,1

4 783,1

2

4 329,5

3 788,9

5 010,5

3

4 555,8

3 901,6

5 237,9

4

4 783,1

4 014,2

5 465,2

5

5 010,5

4 127,7

5 767,4

6

5 237,9

4 329,5

6 071,7

7

5 465,2

4 555,8

6 467,4

8

5 767,4

4 783,1

6 864,2

9

6 071,7

5 010,5

7 259,9

10

6 467,4

5 237,9

7 656,7

11

6 864,2

5 465,2

--

12

7 259,9

5 767,4

--

13

7 656,7

6 071,7

--

14

--

6 467,4

--

15

--

6 864,2

--

12l. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

2 779,1

2

2 862,7

3

3 084,4

4

3 611,5

5

3 818,0

6

4 024,1

7

4 231,4

8

4 437,7

9

4 644,8

10

4 851,0

11

5 058,5

12

5 264,7

13

5 482,1

14

5 739,5

15

6 025,9

16

6 313,5

17

6 528,7

12m. Die Tabelle in § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

95,2

341,6

2

144,5

452,5

3

206,0

515,2

4

207,2

516,3

5

206,0

516,3

6

207,2

518,5

7

208,2

519,5

8

208,2

519,5

9

208,2

519,5

10

208,2

519,5

11

208,2

519,5

12

208,2

530,8

13

208,2

581,1

14

228,6

661,9

15

289,0

721,3

16

289,0

721,3

12n. Die Tabelle in § 49 Abs. 2a erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

123,1

432,3

2

206,0

515,2

3

207,2

516,3

4

206,0

516,3

5

206,0

518,5

6

208,2

519,5

7

208,2

519,5

8

208,2

519,5

9

208,2

519,5

10

208,2

519,5

11

208,2

520,6

12

208,2

561,0

13

209,4

641,6

14

289,0

721,3

15

289,0

721,3

16

289,0

721,3

12o. Die Tabelle in § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Euro

kleine Daz

108,7

große Daz

432,3

12p. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „811,4 €“ durch den Betrag „823,2 €“ ersetzt.

12q. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „437,1 €“ durch den Betrag „443,4 €“ ersetzt.

12r. In § 53b Abs. 1 werden der Betrag „426,1 €“ durch den Betrag „432,3 €“ und der Betrag „581,8 €“ durch den Betrag „590,2 €“ ersetzt.

12s. In § 54c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „516,7 €“ durch den Betrag „524,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „287,0 €“ durch den Betrag „291,2 €“.

12t. In § 54c Abs. 3 wird der Betrag „640,2 €“ durch den Betrag „649,5 €“ ersetzt.

12u. In § 54d Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „94,0 €“,

b) in Z 2 der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,0 €“.

13. In § 54d Abs. 5 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 200l Abs. 4 BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 200l Abs. 5 BDG 1979 verwendet werden“ eingefügt.

14. In § 54d wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Tritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.“

14a. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

1 812,5

1 999,0

2 211,6

2 356,5

2 641,9

2 746,7

2

1 839,8

2 031,6

2 271,5

2 423,3

2 736,7

2 803,6

3

1 866,0

2 065,5

2 333,1

2 490,3

2 879,4

3 027,6

4

1 893,2

2 100,3

2 411,2

2 572,9

3 083,3

3 252,8

5

1 925,8

2 181,1

2 537,1

2 714,3

3 288,3

3 477,8

6

1 979,4

2 278,0

2 667,6

2 874,9

3 494,5

3 704,1

7

2 044,6

2 376,5

2 801,3

3 042,0

3 699,7

3 931,6

8

2 113,5

2 477,9

2 949,6

3 228,1

3 905,8

4 158,9

9

2 186,5

2 577,1

3 098,9

3 413,3

4 113,2

4 386,3

10

2 261,7

2 678,7

3 246,0

3 599,4

4 320,6

4 612,7

11

2 338,6

2 806,9

3 394,4

3 785,5

4 526,8

4 841,1

12

2 415,6

2 944,0

3 542,5

3 972,9

4 733,0

5 067,4

13

2 492,5

3 081,1

3 692,0

4 161,2

4 940,3

5 294,7

14

2 586,1

3 218,2

3 836,8

4 342,9

5 146,6

5 541,1

15

2 692,1

3 345,3

3 970,6

4 512,4

5 375,1

5 842,1

16

2 799,0

3 470,1

4 074,3

4 642,8

5 589,0

6 145,2

17

2 852,7

3 502,4

--

--

--

6 372,7

14b. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

80,6

144,5

51,4

66,1

108,7

114,1

große Daz

161,3

191,5

208,2

263,2

433,4

456,9

14c. Die Tabelle in § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Dienstzulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

978,8

1 045,9

1 111,0

II

880,3

941,9

1 000,2

III

782,8

836,5

888,1

IV

684,2

732,4

778,2

V

587,9

627,2

666,2

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

873,5

932,8

989,8

II

785,0

841,1

891,4

III

697,8

747,0

792,8

IV

610,3

652,9

694,4

V

524,2

560,0

594,7

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

399,7

432,3

464,7

II

328,2

354,0

380,7

III

263,2

283,2

303,5

IV

220,7

236,2

253,0

V

183,7

197,1

210,5

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

311,4

339,2

366,2

II

262,0

284,5

303,5

III

219,5

236,2

253,0

IV

182,4

198,1

210,5

V

132,1

142,3

151,3

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

246,5

252,0

267,5

II

182,4

189,2

202,7

III

171,3

175,9

186,0

IV

123,1

126,6

134,5

V

86,1

88,5

93,0

VI

60,5

62,6

68,4

15. In § 57 Abs. 9 vierter Satz entfällt die Wortfolge „zweiter Satz“.

15a. In § 58 Abs. 4 werden der Betrag „87,2 €“ durch den Betrag „88,5 €“ und der Betrag „159,0 €“ durch den Betrag „161,3 €“ ersetzt.

16. In § 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. a, lit. b, lit. c und Abs. 3 Z 2 sowie § 61c Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

16a. Die Tabelle in § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

97,4

137,8

194,9

L 2b 1

30,3

41,5

59,3

16b. In § 58 Abs. 6 werden der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „49,4 €“ und der Betrag „14,4 €“ durch den Betrag „14,6 €“ ersetzt.

16c. In § 58 Abs. 9 wird der Betrag „951,3 €“ durch den Betrag „965,1 €“ ersetzt.

16d. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „640,2 €“ durch den Betrag „649,5 €“ ersetzt.

16e. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „96,0 €“ durch den Betrag „97,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „145,7 €“ durch den Betrag „147,8 €“.

16f. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „96,0 €“ durch den Betrag „97,4 €“ ersetzt.

16g. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „20,9 €“ durch den Betrag „21,2 €“ ersetzt.

16h. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „145,7 €“ durch den Betrag „147,8 €“ ersetzt.

16i. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „115,9 €“ durch den Betrag „117,6 €“ ersetzt.

16j. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „68,4 €“ jeweils durch den Betrag „69,4 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. b der Betrag „86,1 €“ jeweils durch den Betrag „87,3 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „102,6 €“ jeweils durch den Betrag „104,1 €“,

d) in Z 4 der Betrag „35,3 €“ durch den Betrag „35,8 €“.

17. In § 59b Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „Deutsch, Mathematik“ jeweils durch die Wortfolge „Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik“ ersetzt.

18. In § 59b Abs. 1 und 2 wird das Wort „Leistungsgruppen“ jeweils durch das Wort „Leistungsniveaus“ ersetzt.

19. In § 59b Abs. 1a entfallen jeweils die Wörter „Neue“ und „Neuen“.

19a. In § 59b Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „68,4 €“ jeweils durch den Betrag „69,4 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. a und Z 3 lit. b der Betrag „86,1 €“ jeweils durch den Betrag „87,3 €“,

c) in Z 2 lit. b der Betrag „102,6 €“ durch den Betrag „104,1 €“.

19b. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „68,4 €“ jeweils durch den Betrag „69,4 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „86,1 €“ jeweils durch den Betrag „87,3 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „94,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,3 €“,

d) in Z 4 der Betrag „67,4 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

e) in Z 5 der Betrag „34,2 €“ durch den Betrag „34,7 €“.

19c. In § 59b Abs. 3 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „102,6 €“ durch den Betrag „104,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „120,3 €“ durch den Betrag „122,0 €“.

20. In § 59b Abs. 4 entfallen jeweils die Wörter „Neuen“ und „Neuer“.

20a. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „134,6 €“ durch den Betrag „136,6 €“ ersetzt.

20b. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „44,2 €“ durch den Betrag „44,8 €“ ersetzt.

20c. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „134,6 €“ durch den Betrag „136,6 €“ ersetzt.

21. Dem § 59c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.“

22. In § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt das Wort „Neuen“ und wird nach dem Wort „Mittelschule“ ein Beistrich eingefügt.

23. In § 60 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt das Wort „Neuen“ und wird nach dem Wort „Mittelschulen“ ein Beistrich eingefügt.

24. In § 60 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ das Wort „oder“.

24a. In § 60 Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Z 1 und 2 der Betrag „87,2 €“ jeweils durch den Betrag „88,5 €“ und der Betrag „100,5 €“ jeweils durch den Betrag „102,0 €“,

b) in Z 3 der Betrag „159,0 €“ durch den Betrag „161,3 €“.

24b. In § 60 Abs. 3 werden der Betrag „57,4 €“ durch den Betrag „58,2 €“ und der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „49,4 €“ ersetzt.

24c. In § 60 Abs. 4 werden der Betrag „17,7 €“ durch den Betrag „18,0 €“ und der Betrag „14,4 €“ durch den Betrag „14,6 €“ ersetzt.

24d. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

514,0

564,5

650,7

735,7

820,8

L 2a

459,2

496,1

562,1

641,6

722,3

L 2b

373,0

426,7

484,8

501,7

532,1

L 3

328,2

343,7

375,2

408,7

443,4

24e. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „38,7 €“ durch den Betrag „39,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „33,1 €“ durch den Betrag „33,6 €“,

c) im Schlussteil der Betrag „34,2 €“ durch den Betrag „34,7 €“ und der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „30,3 €“.

24f. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „209,7 €“ durch den Betrag „212,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „184,3 €“ durch den Betrag „187,0 €“.

24g. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „167,8 €“ durch den Betrag „170,2 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „142,4 €“ durch den Betrag „144,5 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „83,9 €“ durch den Betrag „85,1 €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „71,2 €“ durch den Betrag „72,2 €“.

24h. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 und 2 der Betrag „94,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,3 €“,

b) in Z 3 der Betrag „157,8 €“ durch den Betrag „160,1 €“.

24i. In § 61d Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „117,0 €“ durch den Betrag „118,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „58,5 €“ durch den Betrag „59,3 €“.

24j. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „157,8 €“ durch den Betrag „160,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „58,5 €“ durch den Betrag „59,3 €“,

c) in Z 3 der Betrag „115,9 €“ durch den Betrag „117,6 €“.

24k. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „199,8 €“ durch den Betrag „202,7 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „178,8 €“ durch den Betrag „181,4 €“,

c) in Z 2 der Betrag „157,8 €“ durch den Betrag „160,1 €“ und der Betrag „136,9 €“ durch den Betrag „138,9 €“,

d) in Z 3 und 4 der Betrag „131,3 €“ jeweils durch den Betrag „133,2 €“ und der Betrag „115,9 €“ jeweils durch den Betrag „117,6 €“.

24l. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „12,1 €“ durch den Betrag „12,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „17,7 €“ durch den Betrag „18,0 €“,

c) in Z 3 der Betrag „23,2 €“ durch den Betrag „23,5 €“,

d) in Z 4 der Betrag „26,5 €“ durch den Betrag „26,9 €“.

24m. In § 63 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „120,3 €“ durch den Betrag „122,0 €“,

b) in Z 2 der Betrag „161,1 €“ durch den Betrag „163,4 €“,

c) in Z 3 der Betrag „201,0 €“ durch den Betrag „203,9 €“.

25. In § 63b Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften weniger als acht Monate, gebührt der die abschließende Arbeit (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung gemäß Abs. 1 auch für die restlichen Monate.“

25a. In § 63b Abs. 4 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „230,8 €“ durch den Betrag „234,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „201,0 €“ durch den Betrag „203,9 €“.

25b. In § 63b Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „30,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „26,5 €“ durch den Betrag „26,9 €“.

25c. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

5 650,5

2

6 361,5

3

6 964,5

25d. Die Tabelle in § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 037,9

mehr als 5 Jahre

1 234,0

25e. Die Tabelle in § 72 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

--

--

1 873,6

1 765,6

2

--

2 072,0

1 904,2

1 788,7

3

2 377,8

2 096,1

1 961,9

1 812,5

4

2 426,7

2 141,7

2 019,5

1 842,0

5

2 524,9

2 221,3

2 056,8

1 870,3

6

2 623,0

2 298,8

2 096,1

1 903,0

7

2 721,0

2 342,1

2 133,0

1 933,5

8

2 816,9

2 383,4

2 172,3

1 948,9

9

2 970,8

2 426,7

2 212,6

--

10

3 179,1

2 470,3

2 280,3

--

11

3 336,4

2 519,2

2 376,5

--

12

3 465,6

2 623,0

2 470,3

--

13

3 620,4

2 739,9

2 534,8

--

14

3 751,0

2 823,5

2 604,9

--

15

3 856,8

2 910,4

2 703,2

--

16

3 965,0

2 999,7

2 801,3

--

17

4 073,1

3 087,7

2 898,3

--

18

4 252,6

3 160,2

2 975,2

--

19

4 376,2

3 216,1

3 029,9

--

25f. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

E 1

E 2a

E 2b

 

Euro

kleine Daz

188,2

69,4

69,4

große Daz

376,2

111,0

109,7

25g. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

72,8

85,1

97,4

109,7

 

2

85,1

109,7

133,2

182,4

 

3

207,2

292,3

424,5

848,9

 

4

267,5

364,0

582,3

1 152,4

 

5

292,3

388,7

630,5

1 237,5

 

6

364,0

486,0

848,9

1 431,2

 

7

424,5

546,4

909,4

1 576,7

 

8

855,6

1 141,1

1 711,2

2 395,4

 

9

912,6

1 255,4

1 882,5

2 851,3

 

10

1 084,0

1 368,5

2 052,6

3 535,5

 

11

1 368,5

1 596,9

2 281,2

3 877,0

E 2a

1

72,8

85,1

97,4

109,7

 

2

85,1

109,7

133,2

158,0

 

3

122,0

182,4

243,1

303,5

 

4

182,4

243,1

303,5

364,0

 

5

243,1

303,5

486,0

740,3

 

6

303,5

364,0

607,0

788,5

 

7

364,0

486,0

727,9

970,9

25h. In § 74a Abs. 1 werden der Betrag „9 239,3 €“ durch den Betrag „9 373,3 €“ und der Betrag „9 788,7 €“ durch den Betrag „9 930,6 €“ ersetzt.

25i. Die Tabelle in § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

115,5

44,8

56,1

2

112,0

58,2

60,5

3

119,9

69,4

76,2

4

145,6

63,9

91,9

5

154,5

85,1

96,3

6

163,4

105,1

99,7

7

191,5

106,5

104,1

8

218,4

108,7

104,1

9

273,3

109,7

--

10

356,1

96,3

--

11

411,0

72,8

--

12

424,5

77,2

--

13

442,2

104,1

--

14

465,9

111,0

--

15

477,0

104,1

--

16

486,0

99,7

--

17

495,0

95,2

--

18

548,8

94,0

--

19

596,7

94,0

--

25j. Die Tabelle in § 75 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

115,5

39,3

56,1

2

107,5

77,2

63,9

3

133,2

61,6

88,5

4

159,0

66,1

94,0

5

150,0

104,1

98,6

6

177,0

106,5

102,0

7

204,9

107,5

105,1

8

231,7

108,7

105,1

9

314,7

111,0

--

10

397,6

82,9

--

11

423,4

61,6

--

12

424,5

93,0

--

13

460,2

114,1

--

14

472,7

106,5

--

15

481,7

102,0

--

16

490,6

97,4

--

17

499,5

94,0

--

18

596,7

94,0

--

19

596,7

94,0

--

25k. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

Verwendungs-

Euro

gruppe

E 2c

86,1

E 2b

100,8

E 2a

100,8

E 1

115,5

25l. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „119,2 €“ durch den Betrag „120,9 €“ ersetzt.

25m. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO

Euro

1

2 641,9

2 282,3

2 007,7

2

2 736,7

2 294,4

2 025,1

3

2 879,4

2 342,1

2 042,6

4

3 083,3

2 405,7

2 059,8

5

3 288,3

2 513,7

2 096,1

6

3 494,5

2 623,0

2 132,0

7

3 699,7

2 747,8

2 177,7

8

3 905,8

2 919,4

2 233,2

9

4 113,2

3 066,5

2 289,0

10

4 320,6

3 153,5

2 346,5

11

4 526,8

3 279,4

2 403,4

12

4 733,0

3 418,9

2 465,8

13

4 940,3

3 512,5

2 533,8

14

5 146,6

3 615,0

2 608,5

15

5 375,1

3 723,1

2 692,1

16

5 589,0

3 870,2

2 778,0

17

--

4 065,4

2 863,7

18

--

--

2 950,7

19

--

--

3 038,7

25n. Die Tabelle in § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

 

kleine Daz

108,7

98,6

109,7

große Daz

433,4

393,1

174,7

25o. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

               a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 9 373,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ....................................................................... 9 930,6 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 034,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 592,8 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 592,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 11 368,6 €.“

25p. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

2 641,9

2 282,3

2 236,6

2 007,7

1 786,4

2

2 736,7

2 294,4

2 271,5

2 025,1

1 803,9

3

2 879,4

2 342,1

2 282,3

2 042,6

1 822,4

4

3 083,3

2 405,7

2 317,5

2 059,8

1 840,9

5

3 288,3

2 513,7

2 365,5

2 096,1

1 858,4

6

3 494,5

2 623,0

2 460,3

2 132,0

1 876,8

7

3 699,7

2 747,8

2 568,3

2 177,7

1 894,4

8

3 905,8

2 919,4

2 677,6

2 233,2

1 914,1

9

4 113,2

3 066,5

2 832,4

2 289,0

1 931,5

10

4 320,6

3 153,5

3 004,2

2 346,5

1 949,0

11

4 526,8

3 279,4

3 106,7

2 403,4

1 967,4

12

4 733,0

3 418,9

3 211,5

2 465,8

1 977,2

25q. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

1

61,6

182,4

340,5

388,7

M BO 1

2

303,5

486,0

1 091,9

1 818,7

und

3

328,2

600,3

1 314,8

2 176,0

M ZO 1

4

349,4

764,9

1 431,2

2 294,7

5

802,9

1 410,0

2 517,4

3 430,1

6

967,5

1 630,5

2 759,3

3 648,6

1

72,8

85,1

97,4

109,7

2

85,1

109,7

133,2

182,4

M BO 2,

3

207,2

292,3

424,5

848,9

M ZO 2

4

267,5

364,0

582,3

1 152,4

und

5

292,3

388,7

630,5

1 237,5

M ZO 3

6

364,0

486,0

848,9

1 431,2

7

424,5

546,4

909,4

1 576,7

8

855,6

1 141,1

1 711,2

2 395,4

9

912,6

1 255,4

1 882,5

2 851,3

1

36,9

49,4

61,6

72,8

2

61,6

79,5

97,4

122,0

M BUO

3

97,4

145,6

243,1

424,5

und

4

133,2

182,4

303,5

486,0

M ZUO

5

182,4

243,1

364,0

546,4

6

243,1

303,5

424,5

607,0

7

303,5

364,0

509,6

667,3

25r. Die Tabelle in § 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 2

M ZO 3

M BUO und

M ZUO

M ZCh

Euro

1

138,9

152,4

127,6

74,0

2

175,9

134,5

120,9

79,5

3

199,3

160,1

124,4

84,1

4

238,6

184,7

126,6

89,6

5

286,7

217,2

132,1

94,0

6

334,8

263,2

153,5

99,7

7

375,2

311,4

184,7

106,5

8

393,1

359,5

211,7

113,0

9

422,2

384,1

253,0

118,7

10

482,7

402,0

310,1

125,5

11

523,1

454,7

343,7

132,1

12

556,6

505,1

360,6

--

13

613,7

--

395,2

--

14

666,2

--

418,8

--

15

715,6

--

425,5

--

16

757,1

--

434,4

--

17

767,2

--

445,7

--

18

--

--

495,0

--

19

--

--

538,6

--

25s. Die Tabelle in § 92 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und

M ZUO

M ZCh

Euro

1

171,3

152,4

118,7

76,2

2

189,2

127,6

124,4

81,7

3

227,3

171,3

124,4

86,1

4

274,4

189,2

130,0

91,9

5

323,7

227,3

135,5

97,4

6

370,7

274,4

171,3

103,1

7

388,7

323,7

198,1

109,7

8

406,5

370,7

224,0

116,6

9

470,3

388,7

281,1

122,0

10

517,4

406,5

338,2

128,7

11

543,2

470,3

349,4

135,5

12

600,3

517,4

373,0

135,5

13

654,0

--

416,6

--

14

703,4

--

421,1

--

15

753,7

--

430,0

--

16

767,2

--

440,2

--

17

767,2

--

451,2

--

18

--

--

538,6

--

19

--

--

538,6

--

25t. In § 98 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „113,8 €“ durch den Betrag „115,5 €“,

b) in Z 2 der Betrag „58,5 €“ durch den Betrag „59,3 €“.

15u. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „80,5 €“ durch den Betrag „81,7 €“,

b) in Z 3 der Betrag „218,5 €“ durch den Betrag „221,7 €“,

c) in Z 4 der Betrag „345,6 €“ durch den Betrag „350,6 €“,

d) in Z 5 der Betrag „265,0 €“ durch den Betrag „268,8 €“,

e) in Z 6 der Betrag „196,5 €“ durch den Betrag „199,3 €“.

25v. In § 101a Abs. 5 werden der Betrag „140,3 €“ durch den Betrag „142,3 €“ und der Betrag „280,4 €“ durch den Betrag „284,5 €“ ersetzt.

25w. Die Tabelle in § 109 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

1

2 586,1

2 334,2

2 449,0

2 125,4

2 061,1

1 906,3

2

2 653,0

2 393,3

2 510,4

2 175,5

2 107,9

1 935,7

3

2 735,5

2 467,9

2 570,5

2 225,7

2 155,9

1 966,2

4

2 871,6

2 590,6

2 631,9

2 275,8

2 205,0

1 996,7

5

3 006,4

2 711,0

2 692,1

2 326,5

2 253,0

2 027,2

6

3 141,2

2 832,4

2 753,4

2 377,8

2 302,0

2 057,8

7

3 276,2

2 952,8

2 825,8

2 440,1

2 358,8

2 093,7

8

3 411,0

3 074,3

2 902,8

2 507,0

2 423,3

2 134,1

9

3 547,0

3 194,8

2 981,8

2 572,9

2 488,2

2 174,4

10

3 683,0

3 315,1

3 058,7

2 639,7

2 552,7

2 216,0

11

3 819,0

3 436,6

3 135,6

2 706,5

2 616,3

2 256,2

12

3 955,0

3 557,0

3 212,6

2 772,2

2 680,8

2 298,8

13

4 092,1

3 678,6

3 305,1

2 851,3

2 753,4

2 341,0

14

4 228,1

3 798,9

3 402,0

2 933,9

2 832,4

2 382,1

15

4 364,1

3 921,5

3 499,1

3 015,2

2 913,8

2 425,7

16

4 499,9

4 043,0

3 595,0

3 098,9

2 993,1

2 467,9

17

4 637,0

4 164,5

3 693,0

3 180,4

3 072,2

2 510,4

18

4 773,1

4 286,1

3 790,0

3 262,8

3 152,5

2 552,7

19

--

--

3 887,0

3 344,2

3 232,7

2 596,1

20

--

--

3 983,8

3 427,7

3 311,8

2 637,3

25x. Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

154,5

138,9

135,5

114,1

100,8

53,7

große Daz

308,0

276,7

171,3

145,6

161,3

86,1

25y. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „239,6 €“ durch den Betrag „243,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „309,0 €“ durch den Betrag „313,5 €“,

c) in Z 3 der Betrag „376,5 €“ durch den Betrag „382,0 €“.

25z. In § 112 Abs. 1 werden in der Tabelle der Betrag „176,6 €“ durch den Betrag „179,2 €“ und der Betrag „201,0 €“ durch den Betrag „203,9 €“ ersetzt.

26. Nach § 113i wird folgender § 113j samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 113j. (1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD‑EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

           2. für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“

26a. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „54,0 €“ durch den Betrag „54,8 €“ ersetzt.

27. § 117a Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamtinnen und Beamten in der Fernmeldebehörde anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro.“

27a. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

1

1 867,0

1 867,0

2 088,4

2 088,4

2 088,4

2 598,5

2

1 886,7

1 926,9

2 132,0

2 132,0

2 132,0

2 725,6

3

1 912,9

1 981,5

2 184,2

2 185,3

2 185,3

2 859,2

4

1 944,4

1 991,3

2 244,3

2 247,5

2 284,6

3 000,8

5

1 981,5

2 012,2

2 310,8

2 319,8

2 371,0

3 148,1

6

2 025,1

2 044,6

2 387,8

2 403,4

2 458,9

3 304,0

7

2 074,1

2 088,4

2 472,4

2 495,8

2 556,1

3 465,6

8

2 130,9

2 143,8

2 562,7

2 597,3

2 666,5

3 636,3

9

2 194,2

2 209,3

2 661,9

2 706,5

2 788,0

3 813,4

10

2 263,9

2 286,7

2 765,6

2 825,8

2 919,4

3 998,3

11

2 341,0

2 377,8

2 877,1

2 955,1

3 063,3

4 190,1

12

2 425,7

2 481,4

2 995,2

3 092,2

3 218,2

4 389,6

13

2 516,0

2 596,1

3 120,1

3 238,1

3 385,4

4 596,0

14

2 614,0

2 723,2

3 252,8

3 393,0

3 563,7

4 754,0

15

2 717,8

2 859,2

3 393,0

3 558,3

3 755,5

--

16

2 825,8

3 006,4

3 539,2

3 732,1

3 959,4

--

17

2 882,6

3 082,3

3 577,1

3 776,7

4 011,8

--

27b. Die Tabelle in § 117b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

56,1

78,3

112,0

134,5

155,5

52,7

große AVO

112,0

154,5

150,0

178,0

208,2

213,9

kleine Daz

85,1

115,5

168,0

201,6

234,1

80,6

große Daz

169,1

231,7

224,0

268,8

311,4

319,3

28. In der Tabelle des § 117c Abs. 1 entfallen die die Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe PF 1 betreffende Zeile, die die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 betreffende Zeile, die die Funktionsgruppen 1, 1b und 3 der Verwendungsgruppe PF 3 betreffenden Zeilen sowie die die Verwendungsgruppen PF 4 und PF 5 betreffenden Zeilen.

28a. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

 

S

1 414,3

2 698,8

4 319,3

PF 1

2

933,9

1 245,3

2 490,7

 

3

856,7

1 168,0

1 556,6

 

1

827,5

1 159,1

1 407,7

 

1b

165,7

744,7

1 407,7

PF 2

2

331,4

744,7

993,3

 

2b

116,6

331,4

993,3

 

3

165,7

331,4

663,1

 

3b

116,6

331,4

663,1

PF 3

2

116,6

231,7

348,2

29. In § 117c Abs. 3 wird die Wortfolge „Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der“ durch die Wortfolge „Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der“ ersetzt.

29a. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „98,3 €“ durch den Betrag „99,7 €“ ersetzt.

29b. Die Tabelle in § 117e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

108,7

0,0

0,0

183,7

2

21,2

99,7

0,0

0,0

161,3

3

35,8

98,6

1,0

0,0

178,0

4

24,6

122,0

2,1

19,0

190,3

5

16,8

145,6

4,6

26,9

211,7

6

11,1

165,7

7,9

27,9

237,5

7

7,9

184,7

12,3

31,4

261,0

8

6,7

201,6

18,0

34,7

281,1

9

7,9

216,1

23,5

40,4

300,2

10

12,3

228,6

31,4

47,0

316,9

11

19,0

237,5

40,4

54,8

332,7

12

29,0

244,1

49,4

63,9

344,9

13

40,4

247,5

59,3

74,0

356,1

14

54,8

249,7

70,5

86,1

365,0

15

71,6

250,9

84,1

99,7

370,7

16

90,7

249,7

97,4

114,1

373,0

17

100,8

248,6

100,8

118,7

374,0

29c. Die Tabelle in § 117e Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro