10478 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 14.12.2020

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das UmsetzungsG‑RL 2014/54/EU, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1             Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2             Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3             Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4             Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5             Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7             Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9             Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10           Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

11           Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

12           Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

13           Änderung des Pensionsgesetzes 1965

14           Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

15           Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

16           Änderung des Bundesbahngesetzes

17           Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

18           Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

19           Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

20           Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

21           Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

22           Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

23           Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

24           Änderung des Väter-Karenzgesetzes

25           Änderung des Poststrukturgesetzes

26           Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

27           Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

28           Änderung des UmsetzungsG‑RL 2014/54/EU

29           Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

30           Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

31           Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle

32           Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

33           Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

34           Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2020, BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 4 Schlussteil, § 143 Abs. 4 Schlussteil, § 147 Abs. 4 Schlussteil, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 sowie § 280c Abs. 4 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „möglichst“.

3. In § 15b Abs. 3 wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.

4. In § 29 Abs. 4 wird nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „ , dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts“ eingefügt.

5. § 36a Abs. 6 lautet:

„(6) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.“

6. In § 60 Abs. 2a wird nach dem Zitat „E-Government-Gesetzes“ das Zitat „– E‑GovG“ eingefügt.

7. In § 75d Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.

8. In § 75d Abs. 2 wird die Wortfolge „der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

9. In § 76 Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.

10. In § 78e Abs. 6 Z 1 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75d)“ eingefügt.

11. In § 79e Abs. 2a wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.

12. § 89 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

13. In § 89 Abs. 4 wird nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „ , dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts“ eingefügt.

14. In § 94 Abs. 3, in der Überschrift zu § 244a, in § 244a, in der Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, in den § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1, § 249e, § 253a und in der Überschrift zu § 258 wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

15. In § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 1, § 137 Abs. 5, § 203c und § 207c wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

16. In § 112 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

17. In § 112 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“

18. In § 137 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

19. In § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

20. In § 145a Abs. 3 und 4 sowie § 245 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

21. § 161 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren

           1. gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,

           2. gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer

zu sein.“

22. In § 200d Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bachelorarbeiten“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterarbeiten“ ersetzt.

23. In der Überschrift zu § 200j wird nach dem Wort „Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene“ die Wortfolge „oder künstlerische“ eingefügt.

24. In § 200j Abs. 1 wird nach dem Wort „wissenschaftlich-berufsfeldbezogener“ die Wortfolge „oder künstlerischer“ eingefügt.

25. § 200j Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.“

26. § 200k Abs. 1 lautet:

„(1) Bei einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.“

27. In § 200l Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig,“.

28. In § 207f wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 8 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.“

29. In § 207f Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 207e Abs. 2 Z 1 und Z 2 beauftragen.“

30. In § 207f Abs. 10 lautet der zweite Satz:

„Die Begutachtungskommission kann, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß § 207 Abs. 2 Z 3 für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.“

31. In § 207n Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „Schulclusters“ ein Beistrich angefügt und entfällt das Wort „und“.

32. In § 207n Abs. 5 Z 3 wird nach dem Zitat „BLVG“ das Wort „und“ eingefügt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. der Wahrnehmung von Aufgaben der Schulcluster-Administration“

33. Dem § 207n Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 3 letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.“

34. § 221 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei einem Verfahren gegen eine Lehrperson muss das nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat das nebenberufliche Mitglied des Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.“

35. § 222 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,

           2. ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die

               a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

               b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

           3. die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt,

           4. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt,

           5. die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,

           6. vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß § 203h Abs. 3 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und

           7. soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.“

36. § 222 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,

           2. an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,

           3. der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,

           4. die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,

           5. die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,

           6. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7

               a) die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

               b) eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,

                c) ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

               d) ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

als stimmberechtigte Mitglieder angehören,

           7. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3

               a) eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

               b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie

                c) die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung

als beratende Mitglieder angehören,

           8. bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207h Abs. 4 und § 207i Abs. 3 nicht anzuwenden sind und

           9. soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.“

37. Dem § 227b Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 gleichgestellt.“

38. In § 233a Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

39. Dem § 243 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die für den Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2025 ernannten nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde gelten als bis zum 31. Dezember 2025 ernannt.“

40. § 248d Abs. 1 lautet:

„(1) Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, ist der 5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles (§§ 207 bis 207k) in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2021 weiter anzuwenden.“

41. Nach § 248d wird folgender § 248e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2020

§ 248e. Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 222 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.“

42. Dem § 249a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro. Wird in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einer sonstigen Vorschrift des Bundes die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ genannt, gilt dies als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“.“

43. In § 249b Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

44. In der Tabelle des § 249c Abs. 2:

a) wird die Wortfolge „Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros“ ersetzt,

b) wird die Wortfolge „Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ durch die Wortfolge „Beamtin oder Beamter bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder im Fernmeldebüro in der Abteilung Recht“ ersetzt,

c) entfallen die die Verwendungsgruppe PF 4 betreffenden Zeilen.

45. § 249c Abs. 3 entfällt.

46. In § 256 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

47. In § 258 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

48. In § 280a Abs. 1 wird das Zitat „des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,“ durch das Zitat „E‑GovG“ ersetzt.

49. In § 280c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die personenbezogenen Daten“ die Wortfolge „ , einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln,“ eingefügt.

50. Dem § 280c Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO darf nur verhältnismäßig und im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen. Personenbezogene Daten gemäß Art. 10 DSGVO dürfen nur schriftlich dokumentiert verarbeitet, übermittelt oder weiterverarbeitet werden und sind nach Rechtskraft der das jeweilige oder ein damit unmittelbar in Zusammenhang stehendes dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren abschließend beendenden Entscheidung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar zu halten und möglichst ohne Aufbereitung zu speichern.“

51. In § 280c erhalten die bisherigen Abs. 2, 3, 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“, „(5)“ und „(6)“ und wird vor dem neuen Abs. 3 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die für ein dienst- oder personalvertretungsrechtliches Verfahren erforderlich sind, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß StPO ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln.“

52. Im neuen § 280c Abs. 3 wird das Wort „diesen“ durch die Wortfolge „dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen“ ersetzt.

53. Im neuen § 280c Abs. 4 wird die Wortfolge „Ermittlung oder Verfolgung von Disziplinarvergehen“ durch die Wortfolge „Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten“ ersetzt.

54. Im neuen § 280c Abs. 5 wird die Wortfolge „betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und“ durch die Wortfolge „Personen gemäß Abs. 1 und 2 sowie“ ersetzt.

55. Im neuen § 280c Abs. 6 wird die Wortfolge „betroffenen Personen gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „Personen gemäß Abs. 1 und 2“ ersetzt.

56. Dem § 284 werden folgende Abs. 108 und 109 angefügt:

„(108) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 75d Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 8 mit 1. Jänner 2019,

           2. Anlage 1 Z 2.4.11 mit 1. Dezember 2019,

           3. § 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1 und 2, § 249e, § 253a, § 256 Abs. 2, § 258 samt Überschrift, § 280c Abs. 1 bis 6, Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d, Z 30.2.3, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. e, Z 32.2.3 lit. e, Z 33.2.2 lit. e, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. e, Z 46.3 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift sowie der Entfall des § 249c Abs. 3, der Anlage 1 Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f und Z 35.2 lit. f mit 1. Jänner 2020,

           4. § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 194 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 231a Abs. 2, § 233a Abs. 1, § 245 Abs. 4, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 und § 280c Abs. 4 mit 29. Jänner 2020,

           5. Anlage 1 Z 1.4.12 bis Z 1.4.14, Z 1.5.6, Z 1.6.6, Z 1.6.23, Z 1.8.28 bis Z 1.8.30, Z 1.9.22, Z 1.9.23, Z 1.10.13, Z 1.10.14, Z 2.4.3, Z 2.5.20, Z 2.5.21, Z 3.7.2 und Z 3.8.3 sowie der Entfall der Z 2.3.2 und Z 2.9.3 mit 1. Juli 2020,

           6. § 227b Abs. 10 mit 1. Oktober 2020,

           7. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j und Z 1.3.6 lit. h mit 12. Oktober 2020,

           8. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. g mit 9. November 2020,

           9. § 15b Abs. 3, § 75d Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 7 und Abs. 3, § 76 Abs. 4 Z 2, § 78e Abs. 6 Z 1, § 222 Abs. 1 und 3, Anlage 1 Z 1.3.3, Z 1.3.6 lit. e sowie Z 23.3 Abs. 2 lit. a mit 1. Jänner  2021,

        10. Anlage 1 Z 22a, Z 22b samt Überschrift und Z 22c mit 1. April 2021,

        11. § 200l Abs. 2 Z 4 und § 207n Abs. 5 Z 2 bis 4 mit 1. September 2021,

        12. § 9 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 36a Abs. 6, § 60 Abs. 2a, § 79e Abs. 2a, § 89 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 3 und 4, § 161 Abs. 1, § 200d Abs. 2 Z 3, die Überschrift zu § 200j, § 200j Abs. 1 und 2, § 200k Abs. 1, § 207f Abs. 8a, 9 und 10, § 207n Abs. 7, § 221 Abs. 1, § 243 Abs. 8, § 248d Abs. 1, § 280a Abs. 1 und Anlage 1 Z 1.4.5, Z 1.6.7, Z 1.6.21, Z 1.6.22, Z 1.7.3, Z 1.7.5, Z 1.7.19 bis Z 1.7.24, Z 1.8.7, Z 1.8.20 bis Z 1.8.27, Z 1.9.3, Z 1.9.11 bis Z 1.9.21, Z 1.10.3, Z 1.10.10 bis Z 1.10.12, Z 2.4.9, Z 2.4.10, Z 2.5.6, Z 2.5.22, Z 2.6.2, Z 2.6.3, Z 2.6.17 bis Z 2.6.20, Z 2.7.1, Z 2.7.22, Z 2.7.23, Z 3.5.11, Z 3.5.12, Z 3.7.14, Z 3.7.15. Z 3.8.2, Z 9.11, Z 17c.1 und Z 47.1 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.11.1, Z 2.8.4 und Z 4.3.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(109) § 248e samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

57. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j lautet:

              „j) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),

der Sektion II (Sozialversicherung),

der Sektion III (Konsumentenpolitik und Verbrauchergesundheit),

der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),

der Sektion VI (Humanmedizinrecht und Gesundheitstelematik),

der Sektion VII (Öffentliche Gesundheit und Gesundheitssystem),“

58. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k werden der Klammerausdruck „(Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ durch den Klammerausdruck „(Mobilität)“ und der Klammerausdruck „(Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie)“ durch den Klammerausdruck „(Umwelt und Kreislaufwirtschaft)“ ersetzt und wird folgende Wortfolge angefügt:

„der Sektion VI (Klima und Energie),“

58a. Anlage 1 Z 1.3.3 lautet:

1.3.3. die Bereichs- und der Präsidialleiter der Volksanwaltschaft,“

59. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e lautet:

              „e) im Bundesministerium für Justiz

der Sektion I (Zivilrecht),

der Sektion II (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),

der Sektion IV (Strafrecht),

der Sektion V (Einzelstrafsachen),“

60. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. g entfällt.

61. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h entfällt die Wortfolge „der Sektion III (Konsumentenpolitik),“.

62. Anlage 1 Z 1.4.5 lautet:

1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst in den Bildungsdirektionen,“

63. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.4.12 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.4.13 und 1.4.14 eingefügt:

1.4.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.4.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Gruppe I/B (Berufsbildende Schulen und Erwachsenenbildung) in der Zentralstelle.“

64. Anlage 1 Z 1.5.6 lautet:

1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung II/3 (Schulrechtslegistik) in der Zentralstelle,“

65. Anlage 1 Z 1.6.6 lautet:

1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung I/4 (Elementarpädagogik, Sozialpädagogik und vorschulische Integration) in der Zentralstelle,“

66. Anlage 1 Z 1.6.7 lautet:

1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

               b) in der Bildungsdirektion für Wien,“

67. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.6.21 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.6.22 und 1.6.23 eingefügt:

1.6.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidialleiterin oder des Präsidialleiters in den Bildungsdirektionen,

1.6.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS).“

68. Anlage 1 Z 1.7.3 lautet:

1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

               b) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

                c) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

               d) in der Bildungsdirektion für Wien,“

69. Anlage 1 Z 1.7.5 lautet:

1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Abteilung Präs/5),

               b) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/6),

                c) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/6),

               d) in der Bildungsdirektion für Wien (Abteilung Präs/5),“

70. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.7.19 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.7.20, 1.7.21, 1.7.22, 1.7.23 und 1.7.24 eingefügt:

1.7.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft)

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

               b) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.7.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

               a) in der Bildungsdirektion für Kärnten,

               b) in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Pflichtschulen

               a) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/4),

               b) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/3),

1.7.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen

               a) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/5),

               b) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/4).“

71. Anlage 1 Z 1.8.7 lautet:

1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

               a) in der Bildungsdirektion für Burgenland (Abteilung Präs/4),

               b) in der Bildungsdirektion für Kärnten (Abteilung Präs/4),

                c) in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/4),

               d) in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/6),

                e) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Abteilung Präs/4),“

72. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.8.20 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.8.21, 1.8.22, 1.8.23, 1.8.24, 1.8.25, 1.8.26, 1.8.27, 1.8.28, 1.8.29 und 1.8.30 eingefügt:

1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

               a) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

               b) in der Bildungsdirektion für Tirol,

                c) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.8.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

               a) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

               b) in der Bildungsdirektion für Kärnten,

                c) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht)

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

               b) in der Bildungsdirektion für Tirol,

                c) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.25. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.8.27. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.28. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.8.29. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates II/7a (Rechtliche Kontrolle der Umsetzung des Studienrechtes; Formalprüfung der Curricula im Rahmen der Aufsicht; Studienrechtliche Auskünfte zum Hochschulgesetz 2005; Prüfungs- und Studienangelegenheiten; Studierendenangelegenheiten; Mitwirkung bei der Studierendenanwaltschaft; Rechtliche Angelegenheiten des Verbundes für Bildung und Kultur) in der Abteilung II/7 (Pädagog/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.30. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent mit umfassender Approbationsbefugnis in der Abteilung III/1 (EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten) in der Zentralstelle.“

73. Anlage 1 Z 1.9.3 lautet:

1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Beratungsstelle in den Bildungsdirektionen mit mindestens drei unterstellten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,“

74. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.9.11 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.9.12, 1.9.13, 1.9.14, 1.9.15, 1.9.16, 1.9.17, 1.9.18, 1.9.19, 1.9.20, 1.9.21, 1.9.22 und 1.9.23 eingefügt:

1.9.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.9.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Schulrecht und sonstige Rechtsangelegenheiten Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

               a) in der Bildungsdirektion für Kärnten,

               b) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.9.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe) in der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.9.16. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Land und Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

1.9.17. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.9.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Bund, Schülerbeihilfen Bundesschulen) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.9.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst in den Bildungsdirektionen,

1.9.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.9.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in der Abteilung II/4 (Schulrechtsvollzug) in der Zentralstelle.“

75. Anlage 1 Z 1.10.3 lautet:

1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die schulpsychologische Referentin oder der schulpsychologische Referent einer Beratungsstelle mit einschlägiger universitärer Ausbildung in den Bildungsdirektionen,“

76. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.10.10 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.10.11, 1.10.12, 1.10.13 und 1.10.14 eingefügt:

1.10.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling, Kommunikation und Schulpartnerschaft sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling in den Bildungsdirektionen,

1.10.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen,

1.10.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent in wissenschaftlicher Verwendung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.10.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.“

77. Anlage 1 Z 1.11.1 entfällt.

78. Anlage 1 Z 2.3.2 entfällt.

79. Anlage 1 Z 2.4.3 lautet:

2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Budgetvollzug) in der Abteilung Präs/3 (Budget Wissenschaft und Forschung – UG 31) in der Zentralstelle,“

80. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.4.9 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.4.10 und 2.4.11 eingefügt:

2.4.10. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Kommunikation und Schulpartnerschaft in den Bildungsdirektionen,

2.4.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter in der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (ZSSW).“

81. Anlage 1 Z 2.5.6 lautet:

2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates für Informations- und Kommunikationstechnologie in der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT) in den Bildungsdirektionen,“

82. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.20 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.5.21 und 2.5.22 eingefügt:

2.5.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent der Abteilung IV/2 (Medizinische Universitäten und BIDOK-Daten der Universitäten) in der Zentralstelle,

2.5.22. im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Technische Koordinatorin oder der Technische Koordinator im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung mit gebietsbauleitungsüberschreitenden Aufgaben. Je Sektion kann höchstens eine Technische Koordinatorin oder ein Technischer Koordinator eingerichtet werden, in den Sektionen Salzburg und Tirol können jedoch je zwei Technische Koordinatorinnen oder Koordinatoren vorgesehen werden.“

83. Anlage 1 Z 2.6.2 lautet:

2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2a (Budget-, Kosten- und Leistungsmanagement) und die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur und Fördermittelverwaltung) in der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,“

84. Anlage 1 Z 2.6.3 lautet:

2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/5b (Personalverrechnung und Personaladministration) in der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,“

85. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.6.17 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 2.6.18, 2.6.19 und 2.6.20 eingefügt:

2.6.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4a (Personaladministration Bundeslehrpersonal an AHS) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

2.6.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4b (Personaladministration Bundeslehrpersonal an BMHS sowie Erzieher/innen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

2.6.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4h (Personaladministration Landeslehrpersonal an Berufsschulen und landwirtschaftlichen Fachschulen, Stellenplan Berufsschulen und landwirtschaftliche Fachschulen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich.“

86. Anlage 1 Z 2.7.1 lautet:

2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für Personalangelegenheiten (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Sozialversicherungsrecht, Controlling, Personalplanung, Reisemanagement, SAP-Angelegenheiten etc.) in einem Referat bzw. in einer Abteilung Personal Bundes- und Pflichtschulen in den Bildungsdirektionen,“

87. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.7.22 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 2.7.23 eingefügt:

2.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für pädagogisch-administrative und organisatorische Angelegenheiten zur Unterstützung der Leitungen im Bereich Pädagogischer Dienst/in einer Bildungsregion in den Bildungsdirektionen.“

88. Anlage 1 Z 2.8.4 entfällt.

89. Anlage 1 Z 2.9.3 entfällt.

90. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.5.11 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 3.5.12 eingefügt:

3.5.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Kanzlei

               a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Referat Präs/1a),

               b) in der Bildungsdirektion für Wien (Referat Präs/1c).“

91. Anlage 1 Z 3.7.2 lautet:

3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Sekretariates in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, wie z.B. die Leiterin oder der Leiter des Sekretariates Concordiaplatz 1,“

92. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.7.14 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 3.7.15 eingefügt:

3.7.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für Personalvollziehungsaufgaben in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen.“

93. Anlage 1 Z 3.8.2 lautet:

3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit zusätzlichen Sekretariatstätigkeiten in einer Bildungsregion

               a) der Bildungsdirektion Niederösterreich,

               b) der Bildungsdirektion Oberösterreich,“

94. Anlage 1 Z 3.8.3 lautet:

3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, die oder der einer Abteilung oder mehreren Abteilungen zugeordnet ist, wie z.B. die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Abteilung I/6 (Allgemeinbildende höhere Schulen).“

95. Anlage 1 Z 4.3.1 entfällt.

96. Anlage 1 Z 9.11 lautet:

„9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist

               a) die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,

               b) für jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.“

97. Anlage 1 Z 17c.1 zweiter Satz lautet:

„Dieses Erfordernis wird ersetzt durch

               a) eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) oder

               b) eine Verwendung als Leistungssportlerin oder Leistungssportler mit Behinderungen.“

98. In Anlage 1 Z 22a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechende“.

99. In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. a entfällt das Wort „facheinschlägigen“ und wird nach der Wortfolge „§ 66 Abs. 1 UniStG“ die Wortfolge „oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung“ eingefügt.

100. In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. b entfällt das Wort „einschlägige“.

101. In Anlage 1 Z 22a Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „einschlägige wissenschaftliche“ durch die Wortfolge „wissenschaftliche oder künstlerische“ ersetzt, wird nach dem Wort „in“ die Wortfolge „national oder“ eingefügt und werden das Wort „Fachzeitschriften“ durch die Wortfolge „Fachmedien, deren Vorliegen mittels vorhergehender Qualitätsprüfung durch das Rektorat mit datierter Bestätigung festzustellen ist,“ sowie die Wortfolge „eines Wissenschaftlichen Beirates“ durch die Wortfolge „von Expertinnen und Experten“ ersetzt.

102. Anlage 1 Z 22b samt Überschrift lautet:

„22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

(1) Eine abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb

               a) eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung oder

               b) eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz oder einer gleichwertigen ausländischen Hochschulbildung und der erfolgreiche Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

(2) eine entsprechend der Ausschreibung vorgesehene Lehr- oder Berufspraxis und

(3) eine durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende wissenschaftliche bzw. didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.“

103. In Anlage 1 Z 22c Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechende“ und wird nach der Wortfolge „§ 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz“ die Wortfolge „oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung“ eingefügt.

104. In Anlage 1 Z 22c Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechendes“ und wird nach dem Wort „Akademie“ die Wortfolge „oder eine gleichwertige ausländische Hochschulbildung“ eingefügt.

105. In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 2 lit. a werden nach dem Wort „Didaktikum“ ein Beistrich und die Wortfolge „den erfolgreichen Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten“ eingefügt.

106. Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d lautet:

             „d) in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und Leiterin oder Leiter des Fernmeldebüros,“

107. In Anlage 1 Z 30.2.3 entfällt die Literabezeichnung „a)“ sowie die lit. b.

108. Anlage 1 Z 30.2.4 lit. e lautet:

              „e) in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter der Abteilung Recht im Fernmeldebüro und Leiterin oder Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

109. Anlage 1 Z 30.2.5 lit. e lautet:

              „e) in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent A bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,“

110. Anlage 1 Z 31.2.1 lit. e lautet:

              „e) in der Fernmeldebehörde als Referentin oder Referent A im Fernmeldebüro,“

111. In Anlage 1 Z 31.3 erster Satz entfallen der Ausdruck „ , im Frequenzbüro“ sowie der Ausdruck „Frequenzbüros oder eines“.

112. Anlage 1 Z 31.5.3 lit. c lautet:

              „c) in der Fernmeldebehörde: Qualifizierte Referentin oder qualifizierter Referent B bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,“

113. Anlage 1 Z 31.5.4 lit. e lautet:

              „e) in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

114. Anlage 1 Z 31.5.5 lit. d lautet:

             „d) in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent B in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

115. Anlage 1 Z 31.5.6 lit. f lautet:

              „f) in der Fernmeldebehörde: stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

116. Anlage 1 Z 31.5.7 lit. b lautet:

             „b) in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent B in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro,“

117. In Anlage 1 Z 31.7 erster Satz wird der Ausdruck „Obersten Post- und Fernmeldebehörde“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde in der Zentralstelle“ ersetzt.

118. In Anlage 1 Z 31.8 lit. c wird der Ausdruck „in einem Fernmeldebüro“ durch den Ausdruck „in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro“ ersetzt.

119. In Anlage 1 Z 32.2.1 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.

120. In Anlage 1 Z 32.2.3 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.

121. In Anlage 1 Z 33.2.2 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.

122. Anlage 1 Z 34.2.2 lit. f lautet:

              „f) in der Fernmeldebehörde: Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,“

123. Anlage 1 Z 34.2.4 lit. f lautet:

              „f) in der Fernmeldebehörde: Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro,“

124. In Anlage 1 Z 35.2 wird der Beistrich am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.

125. In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 46.3 sowie in Z 46.3 jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 46.3 jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

126. In Anlage 1 Z 47.1 wird das Zitat „Z 3.11 bis 3.20“ durch das Zitat „Z 3.11 bis 3.19“ ersetzt.

127. In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 47.2 sowie in Z 47.2 Abs. 1 jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 47.2 Abs. 2 jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

128. In Anlage 1 entfallen in der Überschrift zu Z 47.6 sowie in Z 47.6 jeweils der Ausdruck „und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ und in Z 47.6 jeweils der Ausdruck „oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das 9. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 10, § 12a Abs. 2 Z 1 lit. h, in der Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts XI sowie in den § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1, § 117d Abs. 1, § 117e Abs. 1, § 169c Abs. 7 Z 2 lit. e und § 169d Abs. 1 Z 10 wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

               a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

               b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

                c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben

                    aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und

                    bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;“

3. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.“

4. In § 12 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

5. § 13d samt Überschrift lautet:

„Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG

§ 13d. (1) Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (§ 3) jeweils anteilig.

(2) Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Zahlungen sind:

           1. die Monatsbezüge (§ 3 Abs. 2),

           2. der Kinderzuschuss (§ 4),

           3. die Vertretungsabgeltung (§ 12f),

           4. die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9, 11 und 14,

           5. die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Z 4 treten,

           6. die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen und Abgeltungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen im jeweiligen Kalendermonat gesondert abzugelten sind.

(3) Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Abs. 1 in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.

(4) Unterschreitet der sich nach den Abs. 1 bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag.

(5) Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 als Monatsbezug.“

6. In § 13e Abs. 10 Z 2 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 Schlussteil, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und Abs. 4 Schlussteil, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 Schlussteil, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3 Schlussteil, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113c Abs. 2, § 171a sowie § 174a wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

8. In § 21b Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

9. In § 23b Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch „Z 1“ ersetzt.

10. In § 23c Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

11. In § 23c Abs. 2 wird das Zitat „§§ 23a bis f“ durch das Zitat „§§ 23a bis 23f“ ersetzt.

12. In § 24a Abs. 7 Schlussteil und § 113b Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

12a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 641,9

2 052,3

1 847,5

1 811,5

1 778,7

1 744,9

1 711,2

2

2 736,7

2 103,6

1 889,9

1 843,0

1 806,1

1 767,8

1 727,5

3

2 879,4

2 154,9

1 931,4

1 874,7

1 835,3

1 789,7

1 744,9

4

3 083,3

2 206,0

1 972,8

1 906,3

1 862,7

1 812,5

1 761,3

5

3 288,3

2 257,4

2 015,4

1 938,0

1 892,1

1 835,3

1 779,8

6

3 494,5

2 309,7

2 055,7

1 969,3

1 920,4

1 857,2

1 797,4

7

3 699,7

2 442,4

2 104,8

2 000,0

1 952,0

1 880,2

1 813,6

8

3 905,8

2 600,7

2 159,2

2 032,7

1 981,5

1 903,0

1 831,1

9

4 113,2

2 756,7

2 214,8

2 064,3

2 010,9

1 925,8

1 848,5

10

4 320,6

2 915,0

2 270,3

2 099,2

2 042,6

1 948,9

1 866,0

11

4 526,8

3 069,9

2 325,2

2 132,0

2 072,0

1 972,8

1 883,4

12

4 733,0

3 240,5

2 387,8

2 166,8

2 103,6

1 996,7

1 903,0

13

4 940,3

3 412,3

2 456,9

2 200,6

2 136,3

2 020,9

1 920,4

14

5 146,6

3 536,9

2 531,6

2 235,6

2 173,4

2 043,6

1 939,0

15

5 375,1

3 646,2

2 615,3

2 291,0

2 232,2

2 067,6

1 958,6

16

5 589,0

3 756,5

2 700,0

2 368,9

2 315,3

2 093,7

1 976,0

17

--

3 866,9

2 788,0

2 447,0

2 401,2

2 117,7

1 994,5

18

--

4 073,1

2 873,7

2 501,5

2 458,9

2 143,8

2 013,2

19

--

4 133,4

2 960,6

2 533,8

2 490,3

2 169,0

2 031,6

12b. Die Tabelle in § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 405,7

2

2 480,4

3

2 559,4

4

2 670,9

5

2 853,7

6

3 085,6

7

3 208,3

8

3 397,6

9

3 586,1

10

3 776,7

11

3 971,7

12

4 161,2

13

4 333,9

14

4 507,8

15

4 679,4

16

4 876,8

17

5 079,7

12c. Die Tabelle in § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

108,7

102,0

273,3

108,7

40,4

40,4

32,5

24,6

große Daz

433,4

408,7

362,8

174,7

62,6

66,1

52,7

37,9

12d. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

61,6

182,4

340,5

388,7

 

2

303,5

486,0

1 091,9

1 818,7

 

3

328,2

600,3

1 314,8

2 176,0

 

4

349,4

764,9

1 431,2

2 294,7

 

5

802,9

1 410,0

2 517,4

3 430,1

 

6

967,5

1 630,5

2 759,3

3 648,6

A 2

1

36,9

61,6

85,1

109,7

 

2

61,6

97,4

122,0

182,4

 

3

207,2

292,3

424,5

848,9

 

4

267,5

364,0

607,0

1 091,9

 

5

328,2

424,5

727,9

1 273,4

 

6

364,0

486,0

848,9

1 431,2

 

7

424,5

607,0

970,9

1 576,7

 

8

855,6

1 141,1

1 711,2

2 395,4

A 3

1

36,9

49,4

61,6

72,8

 

2

61,6

79,5

97,4

122,0

 

3

97,4

145,6

243,1

424,5

 

4

133,2

182,4

303,5

486,0

 

5

182,4

243,1

364,0

546,4

 

6

243,1

303,5

424,5

607,0

 

7

303,5

364,0

509,6

667,3

 

8

364,0

486,0

607,0

727,9

A 4

1

30,3

36,9

43,6

49,4

 

2

61,6

97,4

145,6

243,1

A 5

1

30,3

36,9

43,6

49,4

 

2

43,6

54,8

67,2

79,5

12e. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

               a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 9 373,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ....................................................................... 9 930,6 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 034,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 592,8 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 592,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 11 368,6 €.“

12f. Die Tabelle in § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

246,5

99,7

19,0

18,0

18,0

18,0

2

220,7

104,1

24,6

19,0

21,2

21,2

3

226,2

108,7

30,3

21,2

23,5

23,5

4

242,0

114,1

34,7

22,5

26,9

26,9

5

272,1

118,7

40,4

24,6

29,0

29,0

6

338,2

124,4

44,8

25,8

32,5

31,4

7

375,2

153,5

53,7

25,8

36,9

34,7

8

398,6

203,9

66,1

26,9

41,5

36,9

9

422,2

254,2

77,2

27,9

44,8

40,4

10

446,9

304,7

88,5

29,0

48,2

43,6

11

472,7

355,1

99,7

31,4

51,4

45,9

12

491,6

406,5

113,0

33,6

54,8

49,4

13

508,6

459,2

130,0

33,6

60,5

51,4

14

549,9

492,7

150,0

32,5

67,2

54,8

15

598,0

505,1

163,4

30,3

85,1

57,2

16

647,3

517,4

166,9

26,9

114,1

60,5

17

696,6

528,6

171,3

24,6

144,5

63,9

18

726,7

573,3

187,0

22,5

161,3

67,2

19

732,4

611,5

201,6

22,5

162,4

69,4

12g. Die Tabelle in § 34 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

239,6

102,0

21,2

18,0

19,0

19,0

2

213,9

106,5

26,9

20,0

22,5

22,5

3

230,7

111,0

32,5

22,5

24,6

24,6

4

246,5

116,6

36,9

23,5

27,9

27,9

5

281,1

120,9

42,5

25,8

31,4

30,3

6

356,1

127,6

48,2

25,8

34,7

33,6

7

380,7

179,2

59,3

26,9

39,3

35,8

8

404,4

229,6

71,6

26,9

42,5

37,9

9

427,8

280,0

82,9

29,0

47,0

41,5

10

453,6

330,4

94,0

30,3

50,4

44,8

11

479,2

379,6

105,1

32,5

53,7

48,2

12

495,0

433,4

122,0

33,6

57,2

50,4

13

511,6

486,0

137,8

32,5

63,9

53,7

14

562,1

498,3

162,4

31,4

70,5

56,1

15

610,3

511,6

164,6

29,0

99,7

59,3

16

659,7

523,1

169,1

25,8

130,0

62,6

17

708,7

534,1

173,5

22,5

159,0

65,0

18

732,4

611,5

201,6

22,5

162,4

69,4

19

732,4

611,5

201,6

22,5

162,4

69,4

12h. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „113,8 €“ durch den Betrag „115,5 €“ ersetzt.

12i. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „12,1 €“ durch den Betrag „12,3 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „23,2 €“ durch den Betrag „23,5 €“,

c) in Z 2 der Betrag „196,5 €“ durch den Betrag „199,3 €“,

d) in Z 3 der Betrag „333,4 €“ durch den Betrag „338,2 €“,

e) in Z 4 der Betrag „460,4 €“ durch den Betrag „467,1 €“,

f) in Z 5 der Betrag „431,5 €“ durch den Betrag „437,8 €“,

g) in Z 6 der Betrag „363,2 €“ durch den Betrag „368,5 €“.

12j. In § 40c Abs. 1 werden der Betrag „426,1 €“ durch den Betrag „432,3 €“ und der Betrag „581,8 €“ durch den Betrag „590,2 €“ ersetzt.

12k. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

für Universitäts-
professoren
 (§ 21 UOG 1993,
§22 KUOG)

für Außerorden-
tliche Universitäts-
professoren

für Ordentliche
Universitäts-
professoren

Euro

1

4 127,7

3 675,1

4 783,1

2

4 329,5

3 788,9

5 010,5

3

4 555,8

3 901,6

5 237,9

4

4 783,1

4 014,2

5 465,2

5

5 010,5

4 127,7

5 767,4

6

5 237,9

4 329,5

6 071,7

7

5 465,2

4 555,8

6 467,4

8

5 767,4

4 783,1

6 864,2

9

6 071,7

5 010,5

7 259,9

10

6 467,4

5 237,9

7 656,7

11

6 864,2

5 465,2

--

12

7 259,9

5 767,4

--

13

7 656,7

6 071,7

--

14

--

6 467,4

--

15

--

6 864,2

--

12l. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

2 779,1

2

2 862,7

3

3 084,4

4

3 611,5

5

3 818,0

6

4 024,1

7

4 231,4

8

4 437,7

9

4 644,8

10

4 851,0

11

5 058,5

12

5 264,7

13

5 482,1

14

5 739,5

15

6 025,9

16

6 313,5

17

6 528,7

12m. Die Tabelle in § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

95,2

341,6

2

144,5

452,5

3

206,0

515,2

4

207,2

516,3

5

206,0

516,3

6

207,2

518,5

7

208,2

519,5

8

208,2

519,5

9

208,2

519,5

10

208,2

519,5

11

208,2

519,5

12

208,2

530,8

13

208,2

581,1

14

228,6

661,9

15

289,0

721,3

16

289,0

721,3

12n. Die Tabelle in § 49 Abs. 2a erhält folgende Fassung:

in der
Gehalts-
stufe

ohne Lehrbefugnis

mit Lehrbefugnis oder gleichzuwertender Befähigung

Euro

1

123,1

432,3

2

206,0

515,2

3

207,2

516,3

4

206,0

516,3

5

206,0

518,5

6

208,2

519,5

7

208,2

519,5

8

208,2

519,5

9

208,2

519,5

10

208,2

519,5

11

208,2

520,6

12

208,2

561,0

13

209,4

641,6

14

289,0

721,3

15

289,0

721,3

16

289,0

721,3

12o. Die Tabelle in § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Euro

kleine Daz

108,7

große Daz

432,3

12p. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „811,4 €“ durch den Betrag „823,2 €“ ersetzt.

12q. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „437,1 €“ durch den Betrag „443,4 €“ ersetzt.

12r. In § 53b Abs. 1 werden der Betrag „426,1 €“ durch den Betrag „432,3 €“ und der Betrag „581,8 €“ durch den Betrag „590,2 €“ ersetzt.

12s. In § 54c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „516,7 €“ durch den Betrag „524,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „287,0 €“ durch den Betrag „291,2 €“.

12t. In § 54c Abs. 3 wird der Betrag „640,2 €“ durch den Betrag „649,5 €“ ersetzt.

12u. In § 54d Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „94,0 €“,

b) in Z 2 der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,0 €“.

13. In § 54d Abs. 5 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 200l Abs. 4 BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 200l Abs. 5 BDG 1979 verwendet werden“ eingefügt.

14. In § 54d wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Tritt eine Hochschullehrperson während eines Studienjahres gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Hochschullehrperson nicht mehr im Aktivstand bzw. im Dienststand befindet.“

14a. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

1 812,5

1 999,0

2 211,6

2 356,5

2 641,9

2 746,7

2

1 839,8

2 031,6

2 271,5

2 423,3

2 736,7

2 803,6

3

1 866,0

2 065,5

2 333,1

2 490,3

2 879,4

3 027,6

4

1 893,2

2 100,3

2 411,2

2 572,9

3 083,3

3 252,8

5

1 925,8

2 181,1

2 537,1

2 714,3

3 288,3

3 477,8

6

1 979,4

2 278,0

2 667,6

2 874,9

3 494,5

3 704,1

7

2 044,6

2 376,5

2 801,3

3 042,0

3 699,7

3 931,6

8

2 113,5

2 477,9

2 949,6

3 228,1

3 905,8

4 158,9

9

2 186,5

2 577,1

3 098,9

3 413,3

4 113,2

4 386,3

10

2 261,7

2 678,7

3 246,0

3 599,4

4 320,6

4 612,7

11

2 338,6

2 806,9

3 394,4

3 785,5

4 526,8

4 841,1

12

2 415,6

2 944,0

3 542,5

3 972,9

4 733,0

5 067,4

13

2 492,5

3 081,1

3 692,0

4 161,2

4 940,3

5 294,7

14

2 586,1

3 218,2

3 836,8

4 342,9

5 146,6

5 541,1

15

2 692,1

3 345,3

3 970,6

4 512,4

5 375,1

5 842,1

16

2 799,0

3 470,1

4 074,3

4 642,8

5 589,0

6 145,2

17

2 852,7

3 502,4

--

--

--

6 372,7

14b. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

 

Euro

kleine Daz

80,6

144,5

51,4

66,1

108,7

114,1

große Daz

161,3

191,5

208,2

263,2

433,4

456,9

14c. Die Tabelle in § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Dienstzulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

978,8

1 045,9

1 111,0

II

880,3

941,9

1 000,2

III

782,8

836,5

888,1

IV

684,2

732,4

778,2

V

587,9

627,2

666,2

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

873,5

932,8

989,8

II

785,0

841,1

891,4

III

697,8

747,0

792,8

IV

610,3

652,9

694,4

V

524,2

560,0

594,7

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

399,7

432,3

464,7

II

328,2

354,0

380,7

III

263,2

283,2

303,5

IV

220,7

236,2

253,0

V

183,7

197,1

210,5

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

311,4

339,2

366,2

II

262,0

284,5

303,5

III

219,5

236,2

253,0

IV

182,4

198,1

210,5

V

132,1

142,3

151,3

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

246,5

252,0

267,5

II

182,4

189,2

202,7

III

171,3

175,9

186,0

IV

123,1

126,6

134,5

V

86,1

88,5

93,0

VI

60,5

62,6

68,4

15. In § 57 Abs. 9 vierter Satz entfällt die Wortfolge „zweiter Satz“.

15a. In § 58 Abs. 4 werden der Betrag „87,2 €“ durch den Betrag „88,5 €“ und der Betrag „159,0 €“ durch den Betrag „161,3 €“ ersetzt.

16. In § 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. a, lit. b, lit. c und Abs. 3 Z 2 sowie § 61c Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

16a. Die Tabelle in § 58 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

97,4

137,8

194,9

L 2b 1

30,3

41,5

59,3

16b. In § 58 Abs. 6 werden der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „49,4 €“ und der Betrag „14,4 €“ durch den Betrag „14,6 €“ ersetzt.

16c. In § 58 Abs. 9 wird der Betrag „951,3 €“ durch den Betrag „965,1 €“ ersetzt.

16d. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „640,2 €“ durch den Betrag „649,5 €“ ersetzt.

16e. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „96,0 €“ durch den Betrag „97,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „145,7 €“ durch den Betrag „147,8 €“.

16f. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „96,0 €“ durch den Betrag „97,4 €“ ersetzt.

16g. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „20,9 €“ durch den Betrag „21,2 €“ ersetzt.

16h. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „145,7 €“ durch den Betrag „147,8 €“ ersetzt.

16i. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „115,9 €“ durch den Betrag „117,6 €“ ersetzt.

16j. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „68,4 €“ jeweils durch den Betrag „69,4 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und c sowie Z 3 lit. b der Betrag „86,1 €“ jeweils durch den Betrag „87,3 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „102,6 €“ jeweils durch den Betrag „104,1 €“,

d) in Z 4 der Betrag „35,3 €“ durch den Betrag „35,8 €“.

17. In § 59b Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „Deutsch, Mathematik“ jeweils durch die Wortfolge „Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik“ ersetzt.

18. In § 59b Abs. 1 und 2 wird das Wort „Leistungsgruppen“ jeweils durch das Wort „Leistungsniveaus“ ersetzt.

19. In § 59b Abs. 1a entfallen jeweils die Wörter „Neue“ und „Neuen“.

19a. In § 59b Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „68,4 €“ jeweils durch den Betrag „69,4 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. a und Z 3 lit. b der Betrag „86,1 €“ jeweils durch den Betrag „87,3 €“,

c) in Z 2 lit. b der Betrag „102,6 €“ durch den Betrag „104,1 €“.

19b. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „68,4 €“ jeweils durch den Betrag „69,4 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „86,1 €“ jeweils durch den Betrag „87,3 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „94,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,3 €“,

d) in Z 4 der Betrag „67,4 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

e) in Z 5 der Betrag „34,2 €“ durch den Betrag „34,7 €“.

19c. In § 59b Abs. 3 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „102,6 €“ durch den Betrag „104,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „120,3 €“ durch den Betrag „122,0 €“.

20. In § 59b Abs. 4 entfallen jeweils die Wörter „Neuen“ und „Neuer“.

20a. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „134,6 €“ durch den Betrag „136,6 €“ ersetzt.

20b. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „44,2 €“ durch den Betrag „44,8 €“ ersetzt.

20c. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „134,6 €“ durch den Betrag „136,6 €“ ersetzt.

21. Dem § 59c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.“

22. In § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt das Wort „Neuen“ und wird nach dem Wort „Mittelschule“ ein Beistrich eingefügt.

23. In § 60 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt das Wort „Neuen“ und wird nach dem Wort „Mittelschulen“ ein Beistrich eingefügt.

24. In § 60 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ das Wort „oder“.

24a. In § 60 Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Z 1 und 2 der Betrag „87,2 €“ jeweils durch den Betrag „88,5 €“ und der Betrag „100,5 €“ jeweils durch den Betrag „102,0 €“,

b) in Z 3 der Betrag „159,0 €“ durch den Betrag „161,3 €“.

24b. In § 60 Abs. 3 werden der Betrag „57,4 €“ durch den Betrag „58,2 €“ und der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „49,4 €“ ersetzt.

24c. In § 60 Abs. 4 werden der Betrag „17,7 €“ durch den Betrag „18,0 €“ und der Betrag „14,4 €“ durch den Betrag „14,6 €“ ersetzt.

24d. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe

Euro

L 1

514,0

564,5

650,7

735,7

820,8

L 2a

459,2

496,1

562,1

641,6

722,3

L 2b

373,0

426,7

484,8

501,7

532,1

L 3

328,2

343,7

375,2

408,7

443,4

24e. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „38,7 €“ durch den Betrag „39,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „33,1 €“ durch den Betrag „33,6 €“,

c) im Schlussteil der Betrag „34,2 €“ durch den Betrag „34,7 €“ und der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „30,3 €“.

24f. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „209,7 €“ durch den Betrag „212,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „184,3 €“ durch den Betrag „187,0 €“.

24g. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „167,8 €“ durch den Betrag „170,2 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „142,4 €“ durch den Betrag „144,5 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „83,9 €“ durch den Betrag „85,1 €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „71,2 €“ durch den Betrag „72,2 €“.

24h. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 und 2 der Betrag „94,9 €“ jeweils durch den Betrag „96,3 €“,

b) in Z 3 der Betrag „157,8 €“ durch den Betrag „160,1 €“.

24i. In § 61d Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „117,0 €“ durch den Betrag „118,7 €“,

b) in Z 2 der Betrag „58,5 €“ durch den Betrag „59,3 €“.

24j. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „157,8 €“ durch den Betrag „160,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „58,5 €“ durch den Betrag „59,3 €“,

c) in Z 3 der Betrag „115,9 €“ durch den Betrag „117,6 €“.

24k. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „199,8 €“ durch den Betrag „202,7 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „178,8 €“ durch den Betrag „181,4 €“,

c) in Z 2 der Betrag „157,8 €“ durch den Betrag „160,1 €“ und der Betrag „136,9 €“ durch den Betrag „138,9 €“,

d) in Z 3 und 4 der Betrag „131,3 €“ jeweils durch den Betrag „133,2 €“ und der Betrag „115,9 €“ jeweils durch den Betrag „117,6 €“.

24l. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „12,1 €“ durch den Betrag „12,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „17,7 €“ durch den Betrag „18,0 €“,

c) in Z 3 der Betrag „23,2 €“ durch den Betrag „23,5 €“,

d) in Z 4 der Betrag „26,5 €“ durch den Betrag „26,9 €“.

24m. In § 63 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „120,3 €“ durch den Betrag „122,0 €“,

b) in Z 2 der Betrag „161,1 €“ durch den Betrag „163,4 €“,

c) in Z 3 der Betrag „201,0 €“ durch den Betrag „203,9 €“.

25. In § 63b Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Beträgt der Betreuungszeitraum des letzten Schuljahres aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften weniger als acht Monate, gebührt der die abschließende Arbeit (zuletzt) betreuenden Lehrperson die Abgeltung gemäß Abs. 1 auch für die restlichen Monate.“

25a. In § 63b Abs. 4 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „230,8 €“ durch den Betrag „234,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „201,0 €“ durch den Betrag „203,9 €“.

25b. In § 63b Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „29,9 €“ durch den Betrag „30,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „26,5 €“ durch den Betrag „26,9 €“.

25c. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

5 650,5

2

6 361,5

3

6 964,5

25d. Die Tabelle in § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 037,9

mehr als 5 Jahre

1 234,0

25e. Die Tabelle in § 72 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

--

--

1 873,6

1 765,6

2

--

2 072,0

1 904,2

1 788,7

3

2 377,8

2 096,1

1 961,9

1 812,5

4

2 426,7

2 141,7

2 019,5

1 842,0

5

2 524,9

2 221,3

2 056,8

1 870,3

6

2 623,0

2 298,8

2 096,1

1 903,0

7

2 721,0

2 342,1

2 133,0

1 933,5

8

2 816,9

2 383,4

2 172,3

1 948,9

9

2 970,8

2 426,7

2 212,6

--

10

3 179,1

2 470,3

2 280,3

--

11

3 336,4

2 519,2

2 376,5

--

12

3 465,6

2 623,0

2 470,3

--

13

3 620,4

2 739,9

2 534,8

--

14

3 751,0

2 823,5

2 604,9

--

15

3 856,8

2 910,4

2 703,2

--

16

3 965,0

2 999,7

2 801,3

--

17

4 073,1

3 087,7

2 898,3

--

18

4 252,6

3 160,2

2 975,2

--

19

4 376,2

3 216,1

3 029,9

--

25f. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

E 1

E 2a

E 2b

 

Euro

kleine Daz

188,2

69,4

69,4

große Daz

376,2

111,0

109,7

25g. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

72,8

85,1

97,4

109,7

 

2

85,1

109,7

133,2

182,4

 

3

207,2

292,3

424,5

848,9

 

4

267,5

364,0

582,3

1 152,4

 

5

292,3

388,7

630,5

1 237,5

 

6

364,0

486,0

848,9

1 431,2

 

7

424,5

546,4

909,4

1 576,7

 

8

855,6

1 141,1

1 711,2

2 395,4

 

9

912,6

1 255,4

1 882,5

2 851,3

 

10

1 084,0

1 368,5

2 052,6

3 535,5

 

11

1 368,5

1 596,9

2 281,2

3 877,0

E 2a

1

72,8

85,1

97,4

109,7

 

2

85,1

109,7

133,2

158,0

 

3

122,0

182,4

243,1

303,5

 

4

182,4

243,1

303,5

364,0

 

5

243,1

303,5

486,0

740,3

 

6

303,5

364,0

607,0

788,5

 

7

364,0

486,0

727,9

970,9

25h. In § 74a Abs. 1 werden der Betrag „9 239,3 €“ durch den Betrag „9 373,3 €“ und der Betrag „9 788,7 €“ durch den Betrag „9 930,6 €“ ersetzt.

25i. Die Tabelle in § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

115,5

44,8

56,1

2

112,0

58,2

60,5

3

119,9

69,4

76,2

4

145,6

63,9

91,9

5

154,5

85,1

96,3

6

163,4

105,1

99,7

7

191,5

106,5

104,1

8

218,4

108,7

104,1

9

273,3

109,7

--

10

356,1

96,3

--

11

411,0

72,8

--

12

424,5

77,2

--

13

442,2

104,1

--

14

465,9

111,0

--

15

477,0

104,1

--

16

486,0

99,7

--

17

495,0

95,2

--

18

548,8

94,0

--

19

596,7

94,0

--

25j. Die Tabelle in § 75 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

115,5

39,3

56,1

2

107,5

77,2

63,9

3

133,2

61,6

88,5

4

159,0

66,1

94,0

5

150,0

104,1

98,6

6

177,0

106,5

102,0

7

204,9

107,5

105,1

8

231,7

108,7

105,1

9

314,7

111,0

--

10

397,6

82,9

--

11

423,4

61,6

--

12

424,5

93,0

--

13

460,2

114,1

--

14

472,7

106,5

--

15

481,7

102,0

--

16

490,6

97,4

--

17

499,5

94,0

--

18

596,7

94,0

--

19

596,7

94,0

--

25k. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

Verwendungs-

Euro

gruppe

E 2c

86,1

E 2b

100,8

E 2a

100,8

E 1

115,5

25l. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „119,2 €“ durch den Betrag „120,9 €“ ersetzt.

25m. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO

Euro

1

2 641,9

2 282,3

2 007,7

2

2 736,7

2 294,4

2 025,1

3

2 879,4

2 342,1

2 042,6

4

3 083,3

2 405,7

2 059,8

5

3 288,3

2 513,7

2 096,1

6

3 494,5

2 623,0

2 132,0

7

3 699,7

2 747,8

2 177,7

8

3 905,8

2 919,4

2 233,2

9

4 113,2

3 066,5

2 289,0

10

4 320,6

3 153,5

2 346,5

11

4 526,8

3 279,4

2 403,4

12

4 733,0

3 418,9

2 465,8

13

4 940,3

3 512,5

2 533,8

14

5 146,6

3 615,0

2 608,5

15

5 375,1

3 723,1

2 692,1

16

5 589,0

3 870,2

2 778,0

17

--

4 065,4

2 863,7

18

--

--

2 950,7

19

--

--

3 038,7

25n. Die Tabelle in § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

 

kleine Daz

108,7

98,6

109,7

große Daz

433,4

393,1

174,7

25o. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

               a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 9 373,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ....................................................................... 9 930,6 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 034,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................... 10 592,8 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

               a) für die ersten fünf Jahre ............................................................... 10 592,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 11 368,6 €.“

25p. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO

M ZCh

Euro

1

2 641,9

2 282,3

2 236,6

2 007,7

1 786,4

2

2 736,7

2 294,4

2 271,5

2 025,1

1 803,9

3

2 879,4

2 342,1

2 282,3

2 042,6

1 822,4

4

3 083,3

2 405,7

2 317,5

2 059,8

1 840,9

5

3 288,3

2 513,7

2 365,5

2 096,1

1 858,4

6

3 494,5

2 623,0

2 460,3

2 132,0

1 876,8

7

3 699,7

2 747,8

2 568,3

2 177,7

1 894,4

8

3 905,8

2 919,4

2 677,6

2 233,2

1 914,1

9

4 113,2

3 066,5

2 832,4

2 289,0

1 931,5

10

4 320,6

3 153,5

3 004,2

2 346,5

1 949,0

11

4 526,8

3 279,4

3 106,7

2 403,4

1 967,4

12

4 733,0

3 418,9

3 211,5

2 465,8

1 977,2

25q. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

1

61,6

182,4

340,5

388,7

M BO 1

2

303,5

486,0

1 091,9

1 818,7

und

3

328,2

600,3

1 314,8

2 176,0

M ZO 1

4

349,4

764,9

1 431,2

2 294,7

5

802,9

1 410,0

2 517,4

3 430,1

6

967,5

1 630,5

2 759,3

3 648,6

1

72,8

85,1

97,4

109,7

2

85,1

109,7

133,2

182,4

M BO 2,

3

207,2

292,3

424,5

848,9

M ZO 2

4

267,5

364,0

582,3

1 152,4

und

5

292,3

388,7

630,5

1 237,5

M ZO 3

6

364,0

486,0

848,9

1 431,2

7

424,5

546,4

909,4

1 576,7

8

855,6

1 141,1

1 711,2

2 395,4

9

912,6

1 255,4

1 882,5

2 851,3

1

36,9

49,4

61,6

72,8

2

61,6

79,5

97,4

122,0

M BUO

3

97,4

145,6

243,1

424,5

und

4

133,2

182,4

303,5

486,0

M ZUO

5

182,4

243,1

364,0

546,4

6

243,1

303,5

424,5

607,0

7

303,5

364,0

509,6

667,3

25r. Die Tabelle in § 92 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 2

M ZO 3

M BUO und

M ZUO

M ZCh

Euro

1

138,9

152,4

127,6

74,0

2

175,9

134,5

120,9

79,5

3

199,3

160,1

124,4

84,1

4

238,6

184,7

126,6

89,6

5

286,7

217,2

132,1

94,0

6

334,8

263,2

153,5

99,7

7

375,2

311,4

184,7

106,5

8

393,1

359,5

211,7

113,0

9

422,2

384,1

253,0

118,7

10

482,7

402,0

310,1

125,5

11

523,1

454,7

343,7

132,1

12

556,6

505,1

360,6

--

13

613,7

--

395,2

--

14

666,2

--

418,8

--

15

715,6

--

425,5

--

16

757,1

--

434,4

--

17

767,2

--

445,7

--

18

--

--

495,0

--

19

--

--

538,6

--

25s. Die Tabelle in § 92 Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und

M ZUO

M ZCh

Euro

1

171,3

152,4

118,7

76,2

2

189,2

127,6

124,4

81,7

3

227,3

171,3

124,4

86,1

4

274,4

189,2

130,0

91,9

5

323,7

227,3

135,5

97,4

6

370,7

274,4

171,3

103,1

7

388,7

323,7

198,1

109,7

8

406,5

370,7

224,0

116,6

9

470,3

388,7

281,1

122,0

10

517,4

406,5

338,2

128,7

11

543,2

470,3

349,4

135,5

12

600,3

517,4

373,0

135,5

13

654,0

--

416,6

--

14

703,4

--

421,1

--

15

753,7

--

430,0

--

16

767,2

--

440,2

--

17

767,2

--

451,2

--

18

--

--

538,6

--

19

--

--

538,6

--

25t. In § 98 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „113,8 €“ durch den Betrag „115,5 €“,

b) in Z 2 der Betrag „58,5 €“ durch den Betrag „59,3 €“.

15u. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „80,5 €“ durch den Betrag „81,7 €“,

b) in Z 3 der Betrag „218,5 €“ durch den Betrag „221,7 €“,

c) in Z 4 der Betrag „345,6 €“ durch den Betrag „350,6 €“,

d) in Z 5 der Betrag „265,0 €“ durch den Betrag „268,8 €“,

e) in Z 6 der Betrag „196,5 €“ durch den Betrag „199,3 €“.

25v. In § 101a Abs. 5 werden der Betrag „140,3 €“ durch den Betrag „142,3 €“ und der Betrag „280,4 €“ durch den Betrag „284,5 €“ ersetzt.

25w. Die Tabelle in § 109 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

1

2 586,1

2 334,2

2 449,0

2 125,4

2 061,1

1 906,3

2

2 653,0

2 393,3

2 510,4

2 175,5

2 107,9

1 935,7

3

2 735,5

2 467,9

2 570,5

2 225,7

2 155,9

1 966,2

4

2 871,6

2 590,6

2 631,9

2 275,8

2 205,0

1 996,7

5

3 006,4

2 711,0

2 692,1

2 326,5

2 253,0

2 027,2

6

3 141,2

2 832,4

2 753,4

2 377,8

2 302,0

2 057,8

7

3 276,2

2 952,8

2 825,8

2 440,1

2 358,8

2 093,7

8

3 411,0

3 074,3

2 902,8

2 507,0

2 423,3

2 134,1

9

3 547,0

3 194,8

2 981,8

2 572,9

2 488,2

2 174,4

10

3 683,0

3 315,1

3 058,7

2 639,7

2 552,7

2 216,0

11

3 819,0

3 436,6

3 135,6

2 706,5

2 616,3

2 256,2

12

3 955,0

3 557,0

3 212,6

2 772,2

2 680,8

2 298,8

13

4 092,1

3 678,6

3 305,1

2 851,3

2 753,4

2 341,0

14

4 228,1

3 798,9

3 402,0

2 933,9

2 832,4

2 382,1

15

4 364,1

3 921,5

3 499,1

3 015,2

2 913,8

2 425,7

16

4 499,9

4 043,0

3 595,0

3 098,9

2 993,1

2 467,9

17

4 637,0

4 164,5

3 693,0

3 180,4

3 072,2

2 510,4

18

4 773,1

4 286,1

3 790,0

3 262,8

3 152,5

2 552,7

19

--

--

3 887,0

3 344,2

3 232,7

2 596,1

20

--

--

3 983,8

3 427,7

3 311,8

2 637,3

25x. Die Tabelle in § 110 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

154,5

138,9

135,5

114,1

100,8

53,7

große Daz

308,0

276,7

171,3

145,6

161,3

86,1

25y. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „239,6 €“ durch den Betrag „243,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „309,0 €“ durch den Betrag „313,5 €“,

c) in Z 3 der Betrag „376,5 €“ durch den Betrag „382,0 €“.

25z. In § 112 Abs. 1 werden in der Tabelle der Betrag „176,6 €“ durch den Betrag „179,2 €“ und der Betrag „201,0 €“ durch den Betrag „203,9 €“ ersetzt.

26. Nach § 113i wird folgender § 113j samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 113j. (1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD‑EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

           2. für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“

26a. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „54,0 €“ durch den Betrag „54,8 €“ ersetzt.

27. § 117a Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamtinnen und Beamten in der Fernmeldebehörde anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro.“

27a. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

1

1 867,0

1 867,0

2 088,4

2 088,4

2 088,4

2 598,5

2

1 886,7

1 926,9

2 132,0

2 132,0

2 132,0

2 725,6

3

1 912,9

1 981,5

2 184,2

2 185,3

2 185,3

2 859,2

4

1 944,4

1 991,3

2 244,3

2 247,5

2 284,6

3 000,8

5

1 981,5

2 012,2

2 310,8

2 319,8

2 371,0

3 148,1

6

2 025,1

2 044,6

2 387,8

2 403,4

2 458,9

3 304,0

7

2 074,1

2 088,4

2 472,4

2 495,8

2 556,1

3 465,6

8

2 130,9

2 143,8

2 562,7

2 597,3

2 666,5

3 636,3

9

2 194,2

2 209,3

2 661,9

2 706,5

2 788,0

3 813,4

10

2 263,9

2 286,7

2 765,6

2 825,8

2 919,4

3 998,3

11

2 341,0

2 377,8

2 877,1

2 955,1

3 063,3

4 190,1

12

2 425,7

2 481,4

2 995,2

3 092,2

3 218,2

4 389,6

13

2 516,0

2 596,1

3 120,1

3 238,1

3 385,4

4 596,0

14

2 614,0

2 723,2

3 252,8

3 393,0

3 563,7

4 754,0

15

2 717,8

2 859,2

3 393,0

3 558,3

3 755,5

--

16

2 825,8

3 006,4

3 539,2

3 732,1

3 959,4

--

17

2 882,6

3 082,3

3 577,1

3 776,7

4 011,8

--

27b. Die Tabelle in § 117b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

56,1

78,3

112,0

134,5

155,5

52,7

große AVO

112,0

154,5

150,0

178,0

208,2

213,9

kleine Daz

85,1

115,5

168,0

201,6

234,1

80,6

große Daz

169,1

231,7

224,0

268,8

311,4

319,3

28. In der Tabelle des § 117c Abs. 1 entfallen die die Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe PF 1 betreffende Zeile, die die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 betreffende Zeile, die die Funktionsgruppen 1, 1b und 3 der Verwendungsgruppe PF 3 betreffenden Zeilen sowie die die Verwendungsgruppen PF 4 und PF 5 betreffenden Zeilen.

28a. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

 

S

1 414,3

2 698,8

4 319,3

PF 1

2

933,9

1 245,3

2 490,7

 

3

856,7

1 168,0

1 556,6

 

1

827,5

1 159,1

1 407,7

 

1b

165,7

744,7

1 407,7

PF 2

2

331,4

744,7

993,3

 

2b

116,6

331,4

993,3

 

3

165,7

331,4

663,1

 

3b

116,6

331,4

663,1

PF 3

2

116,6

231,7

348,2

29. In § 117c Abs. 3 wird die Wortfolge „Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der“ durch die Wortfolge „Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der“ ersetzt.

29a. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „98,3 €“ durch den Betrag „99,7 €“ ersetzt.

29b. Die Tabelle in § 117e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

108,7

0,0

0,0

183,7

2

21,2

99,7

0,0

0,0

161,3

3

35,8

98,6

1,0

0,0

178,0

4

24,6

122,0

2,1

19,0

190,3

5

16,8

145,6

4,6

26,9

211,7

6

11,1

165,7

7,9

27,9

237,5

7

7,9

184,7

12,3

31,4

261,0

8

6,7

201,6

18,0

34,7

281,1

9

7,9

216,1

23,5

40,4

300,2

10

12,3

228,6

31,4

47,0

316,9

11

19,0

237,5

40,4

54,8

332,7

12

29,0

244,1

49,4

63,9

344,9

13

40,4

247,5

59,3

74,0

356,1

14

54,8

249,7

70,5

86,1

365,0

15

71,6

250,9

84,1

99,7

370,7

16

90,7

249,7

97,4

114,1

373,0

17

100,8

248,6

100,8

118,7

374,0

29c. Die Tabelle in § 117e Abs. 1a erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

Euro

1

0,0

114,1

0,0

0,0

179,2

2

41,5

85,1

0,0

0,0

154,5

3

29,0

111,0

1,0

0,0

186,0

4

20,0

134,5

3,3

25,8

191,5

5

13,6

156,7

5,6

26,9

218,4

6

8,9

175,9

8,9

29,0

243,1

7

6,7

193,7

13,6

31,4

266,5

8

6,7

209,4

19,0

35,8

286,7

9

10,0

222,9

25,8

42,5

304,7

10

15,6

232,9

33,6

49,4

321,4

11

23,5

240,6

41,5

56,1

336,0

12

33,6

246,5

51,4

66,1

348,2

13

47,0

249,7

62,6

77,2

358,4

14

62,6

250,9

74,0

89,6

366,2

15

80,6

250,9

86,1

103,1

371,7

16

100,8

248,6

100,8

118,7

374,0

17

100,8

248,6

100,8

118,7

374,0

29d. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A

B

C

D

E

stufe

Euro

1

2 384,4

1 881,2

1 678,5

1 610,9

1 543,4

2

2 476,9

1 929,3

1 715,5

1 639,2

1 560,7

3

2 569,4

1 976,0

1 752,7

1 667,4

1 578,2

4

2 661,9

2 022,9

1 790,7

1 694,8

1 595,5

5

2 753,4

2 072,0

1 828,9

1 723,1

1 611,9

6

2 845,9

2 123,2

1 866,0

1 751,4

1 628,4

7

2 936,2

2 236,6

1 903,0

1 779,8

1 646,8

8

3 026,5

2 338,6

1 940,1

1 807,1

1 663,1

9

3 119,0

2 431,1

1 978,2

1 836,4

1 680,6

10

3 210,3

2 523,8

2 016,4

1 863,7

1 698,1

11

3 301,8

2 616,3

2 054,6

1 893,2

1 715,5

12

3 398,8

2 707,5

2 127,5

1 920,4

1 731,9

13

3 519,1

2 799,0

2 225,7

1 947,7

1 749,3

14

3 638,3

2 890,5

2 315,3

1 977,1

1 766,8

15

3 757,7

2 981,8

2 407,7

2 004,4

1 784,2

16

3 878,1

3 073,3

2 500,2

2 057,8

1 800,4

17

3 998,3

3 164,7

2 592,9

2 135,1

1 817,9

18

4 087,6

3 255,9

2 685,4

2 234,4

1 835,3

19

4 133,4

3 346,3

2 778,0

2 292,2

1 857,2

20

4 268,1

3 369,9

2 891,5

--

1 869,3

21

--

3 471,1

2 960,6

--

--

22

--

3 505,8

--

--

--

29e. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 678,5

1 644,6

1 610,9

1 577,0

1 543,4

2

1 715,5

1 675,1

1 639,2

1 598,9

1 560,7

3

1 752,7

1 706,8

1 667,4

1 620,7

1 578,2

4

1 790,7

1 737,3

1 694,8

1 642,5

1 595,5

5

1 828,9

1 769,0

1 723,1

1 664,4

1 611,9

6

1 866,0

1 799,4

1 751,4

1 686,1

1 628,4

7

1 903,0

1 832,1

1 779,8

1 707,8

1 646,8

8

1 940,1

1 862,7

1 807,1

1 729,6

1 663,1

9

1 978,2

1 894,2

1 836,4

1 751,4

1 680,6

10

2 016,4

1 924,8

1 863,7

1 774,4

1 698,1

11

2 054,6

1 956,5

1 893,2

1 795,1

1 715,5

12

2 094,8

1 988,1

1 920,4

1 816,9

1 731,9

13

2 136,3

2 019,5

1 947,7

1 839,8

1 749,3

14

2 170,1

2 051,2

1 977,1

1 860,5

1 766,8

15

2 225,7

2 085,0

2 004,4

1 882,3

1 784,2

16

2 315,3

2 135,1

2 057,8

1 905,2

1 800,4

17

2 407,7

2 202,9

2 135,1

1 926,9

1 817,9

18

2 500,2

2 286,7

2 234,4

1 947,7

1 835,3

19

2 592,9

2 337,6

2 292,2

1 976,0

1 857,2

20

2 685,4

--

--

1 991,3

1 869,3

21

2 778,0

--

--

--

--

22

2 891,5

--

--

--

--

23

2 960,6

--

--

--

--

29f. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

3 187,9

3 847,9

5 144,3

7 268,8

2

--

2 730,9

3 278,4

3 968,3

5 408,5

7 667,9

3

2 182,1

2 822,4

3 369,9

4 087,6

5 672,6

8 066,9

4

2 270,3

2 912,7

3 489,1

4 351,8

6 071,7

8 466,0

5

2 362,1

3 004,2

3 608,4

4 616,0

6 470,8

8 865,0

6

2 453,5

3 095,5

3 727,6

4 881,3

6 869,7

9 263,0

7

2 546,0

3 187,9

3 847,9

5 144,3

7 268,8

--

8

2 638,5

3 278,4

3 968,3

5 408,5

7 667,9

--

9

2 730,9

3 369,9

4 087,6

5 672,6

--

--

29g. In § 120 Abs. 1 werden der Betrag „177,7 €“ durch den Betrag „180,3 €“ und der Betrag „226,3 €“ durch den Betrag „229,6 €“ ersetzt.

29h. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „61,7 €“ durch den Betrag „62,6 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „161,1 €“ jeweils durch den Betrag „163,4 €“,

c) in Z 3 lit. b der Betrag „193,2 €“ durch den Betrag „196,0 €“.

29i. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „239,6 €“ durch den Betrag „243,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „309,0 €“ durch den Betrag „313,5 €“,

c) in Z 3 der Betrag „376,5 €“ durch den Betrag „382,0 €“.

29j. In § 130 wird der Betrag „84,9 €“ durch den Betrag „86,1 €“ ersetzt.

29k. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „257,3 €“ durch den Betrag „261,0 €“ ersetzt.

29l. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „58,5 €“ durch den Betrag „59,3 €“ ersetzt.

29m. In § 138 Z 3 werden ersetzt:

a) in lit. a der Betrag „2 760,0 €“ durch den Betrag „2 800,0 €“,

b) in lit. b der Betrag „2 827,1 €“ durch den Betrag „2 868,1 €“.

29n. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 38,7 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

72,8

130,0

Dienst- a)

154,5

220,7

Stufe 1 b)

194,9

278,9

Dienststufe 2

278,9

344,9

Dienststufe 3

411,0

491,6

 

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienstzulage

 

Euro

III

Leutnant

164,6

und

Oberleutnant

193,7

IV

Hauptmann

252,0

ab V

275,4

29o. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „152,3 €“ durch den Betrag „154,5 €“ ersetzt.

29p. In § 141 werden der Betrag „122,6 €“ durch den Betrag „124,4 €“ und der Betrag „144,5 €“ durch den Betrag „146,6 €“ ersetzt.

29q. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „69,4 €“ ersetzt.

29r. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

86,1

W 2

100,8

W 1

115,5

29s. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

Fähnrich

97,4

und

Leutnant

122,0

IV

Oberleutnant

146,6

 

Hauptmann

171,3

ab V

 

 

 

190,3

 

29t. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „136,9 €“ durch den Betrag „138,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „103,6 €“ durch den Betrag „105,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „69,5 €“ durch den Betrag „70,5 €“.

29u. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „113,8 €“ durch den Betrag „115,5 €“ ersetzt.

29v. In § 153 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „265,0 €“ durch den Betrag „268,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „196,5 €“ durch den Betrag „199,3 €“.

29w. Die Tabelle in § 164 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

6 736,0

5 650,5

5 403,0

4 549,0

2

7 362,4

6 361,5

5 913,4

5 106,4

3

8 157,1

6 964,5

6 548,6

5 592,3

30. Dem § 169f wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

           1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und

           2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,

hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.“

31. § 169g Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

               a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

               b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;“

32. In § 169h entfallen Abs. 2 und 3 und lautet Abs. 1:

„(1) Bei Beamtinnen und Beamten,

           1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder

           2. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,

ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.“

33. § 169h Abs. 4 lautet:

„(4) Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.“

33a. § 170a samt Überschrift lautet:

„Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2021

§ 170a. (1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten

           1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,

           2. Vertragsbediensteten des Bundes,

           3. Landeslehrpersonen und

           4. Landesvertragslehrpersonen

mit 1. Jänner 2021 um 1,45 v.H. und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.“

34. In § 175 Abs. 98 Z 2 wird nach dem Wort „wobei“ die Wortfolge „bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023“ eingefügt.

34a. In § 175 Abs. 101 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. März 2021 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den Endtermin 31. März 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 30. Juni 2021 hinaus.“

35. Dem § 175 wird folgender Abs. 102 angefügt:

„(102) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 2 Z 10, § 12a Abs. 2 Z 1 lit. h, die Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts XI, § 117a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 1, § 117c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 1 und Z 28 und Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 29, § 117d Abs. 1, § 117e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 1, § 169c Abs. 7 Z 2 lit. e und § 169d Abs. 1 Z 10 mit 1. Jänner  2020,

           2. § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 und 7, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113b Abs. 1, § 113c Abs. 2, § 171a und § 174a mit 29. Jänner  2020,

           3. § 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 164 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 18, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 19, Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 18 1a, 2 und Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. a, b und c sowie, Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art 2 Z 16, § 61c Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art 2 Z 16 und § 63b Abs. 2 mit 1. September  2020,

           4. § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 15a, Abs. 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 16j, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 19a, Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 19b, Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20a, Abs. 5 und 6, § 60 Abs. 1a, Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 24b und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 24h, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis Z 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 27a, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 28a und Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 29a, § 117e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 29b und Abs. 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1 und § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2021,

           5. 4.             § 12 Abs. 3 und der Entfall des § 12 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Jänner  2021; § 12 Abs. 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember  2020 begründet wird,

        65. § 13d samt Überschrift mit 1. Jänner  2021; § 13d in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember  2020 eintritt,

        76. § 54d Abs. 5 und 5a sowie § 59c Abs. 4 mit 1. September  2021,

        87. § 12 Abs. 2 Z 1a, § 13e Abs. 10 Z 2, § 23b Abs. 1 Z 1, § 23c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 57 Abs. 9, § 59b Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils in der Fassung des Art. 2 Z 17, § 113j samt Überschrift, § 169f Abs. 8, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall von § 169h Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

35a. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Gehaltsstufe

Gehalt

Euro

2

2 524,9

3

2 729,9

4

3 016,4

5

3 180,4

6

3 343,1

7

3 506,9

8

3 670,7

9

3 835,6

10

4 001,7

11

4 165,6

12

4 307,2

13

4 380,7

14

4 452,2

15 (1. und 2. Jahr)

4 523,4

15 (ab 3. Jahr)

4 576,8

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/XXX, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das 9. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 94d betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„6. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

          § 94e.“

2. In § 1 Abs. 4 Schlussteil wird die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

3. In § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 96b sowie § 97a wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. In § 4b Abs. 1 entfällt das Wort „möglichst“.

5. § 5c Abs. 6 lautet:

„(6) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.“

5a. Die Tabelle in § 11 Abs 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 443,5

1 933,5

1 718,9

1 649,0

1 578,2

2

2 500,2

1 977,1

1 754,7

1 677,4

1 594,5

3

2 557,3

2 020,9

1 791,8

1 706,8

1 610,9

4

2 614,0

2 065,5

1 830,1

1 735,2

1 626,1

5

2 680,8

2 112,3

1 866,0

1 764,6

1 643,6

6

2 775,7

2 161,4

1 903,0

1 792,9

1 658,7

7

2 872,7

2 211,6

1 940,1

1 821,2

1 675,1

8

2 969,5

2 276,9

1 977,1

1 850,7

1 691,6

9

3 064,4

2 349,9

2 013,2

1 879,1

1 707,8

10

3 160,2

2 439,1

2 052,3

1 908,5

1 724,2

11

3 255,9

2 537,1

2 092,7

1 935,7

1 740,6

12

3 350,7

2 633,0

2 133,0

1 965,2

1 755,9

13

3 447,8

2 729,9

2 176,6

1 993,5

1 773,2

14

3 551,4

2 824,8

2 219,1

2 023,9

1 789,7

15

3 676,1

2 921,7

2 261,7

2 052,3

1 804,9

16

3 803,3

3 017,6

2 305,3

2 084,0

1 821,2

17

3 928,2

3 113,3

2 351,0

2 114,5

1 838,8

18

4 054,0

3 209,3

2 395,6

2 148,3

1 853,9

19

4 150,1

3 305,1

2 439,1

2 181,1

1 870,3

20

--

3 328,6

2 484,7

2 214,8

1 885,4

21

--

--

2 507,0

2 231,2

1 895,4

5b. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 726,4

1 690,5

1 656,7

1 620,7

1 585,8

2

1 764,6

1 723,1

1 685,0

1 644,6

1 602,2

3

1 800,4

1 754,7

1 715,5

1 666,4

1 618,5

4

1 838,8

1 787,4

1 743,9

1 688,2

1 633,8

5

1 875,7

1 819,1

1 773,2

1 712,2

1 651,3

6

1 912,9

1 851,8

1 801,7

1 734,0

1 667,4

7

1 949,9

1 882,3

1 831,1

1 755,9

1 683,9

8

1 988,1

1 915,1

1 859,3

1 779,8

1 699,2

9

2 026,2

1 946,7

1 887,9

1 801,7

1 716,5

10

2 064,3

1 979,4

1 917,1

1 824,6

1 733,0

11

2 104,8

2 010,9

1 945,6

1 847,5

1 749,3

12

2 147,2

2 044,6

1 974,9

1 869,3

1 766,8

13

2 189,8

2 079,7

2 003,2

1 893,2

1 782,0

14

2 233,2

2 113,5

2 032,7

1 915,1

1 798,4

15

2 276,9

2 149,4

2 063,3

1 938,0

1 814,7

16

2 320,8

2 186,5

2 094,8

1 960,7

1 831,1

17

2 366,5

2 224,5

2 126,4

1 983,7

1 847,5

18

2 411,2

2 260,6

2 160,2

2 005,5

1 863,7

19

2 456,9

2 298,8

2 192,9

2 029,6

1 880,2

20

2 501,5

2 337,6

2 226,7

2 052,3

1 897,6

21

2 523,8

2 356,5

2 243,2

2 064,3

1 905,2

6. In § 20a Abs. 6 Z 1 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 29o)“ eingefügt.

6a. In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „177,7 €“ durch den Betrag „180,3 €“ und der Betrag „226,3 €“ durch den Betrag „229,6 €“ ersetzt.

7. § 24b Abs. 2 lautet:

„(2) Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 18 Abs. 1.“

8. In § 26 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

               a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

               b) bei Verwendung als Vertragslehrperson die oder der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

                c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben

                    aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die oder der Vertragsbedienstete betraut ist, und

                    bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;“

9. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.“

10. In § 26 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

11. In § 29f Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.

12. In § 29l wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 des Bundes‑Bedienstetenschutzgesetzes – B‑BSG, BGBl. I Nr. 70/1999,“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 B‑BSG“ ersetzt.

13. In § 29o Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.

14. In § 29o Abs. 2 wird die Wortfolge „der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

15. Dem § 29o wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“

16. In § 37 Abs. 12 entfällt das Zitat „VBG“.

17. In § 37a Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „mit einer Vertragslehrperson“.

18. Dem § 39 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Auf Vertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase abgeschlossen und dabei den zu erwartenden Verwendungserfolg zumindest aufgewiesen haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

19. In § 39a Abs. 4 Z 3 entfällt das Wort „die“.

20. Die Überschrift zu § 42a lautet:

„Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat“

21. Dem § 42a werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) § 29g ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.

           2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

           3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

           4. Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

           5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(10) § 29g ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.“

22. In § 43a Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wortfolge „sowie die Besetzung“ eingefügt.

23. In § 43a Abs. 5 wird das Zitat „§ 40a Abs. 11“ durch das Zitat „§ 40a Abs. 17“ ersetzt.

23a. Die Tabelle in § 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 821,4

2

3 211,5

3

3 602,6

4

3 993,8

5

4 385,2

6

4 776,5

7

5 018,2

24. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.“

25. In § 46a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7 entfällt jeweils das Wort „Neue“.

25a. In § 46a werden ersetzt:

a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „103,6 €“ durch den Betrag „105,1 €“,

b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „137,9 €“ durch den Betrag „139,9 €“,

c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „172,2 €“ jeweils durch den Betrag „174,7 €“,

d) in Abs. 10 der Betrag „344,4 €“ durch den Betrag „349,4 €“ und der Betrag „516,7 €“ durch den Betrag „524,2 €“,

e) in Abs. 11 Z 1 der Betrag „459,2 €“ durch den Betrag „465,9 €“,

f) in Abs. 11 Z 2 der Betrag „687,8 €“ durch den Betrag „697,8 €“,

g) in Abs. 11 Z 3 der Betrag „825,8 €“ durch den Betrag „837,8 €“,

h) in Abs. 11a Z 1 der Betrag „367,4 €“ durch den Betrag „372,7 €“,

i) in Abs. 11a Z 2 der Betrag „550,1 €“ durch den Betrag „558,1 €“,

j) in Abs. 11a Z 3 der Betrag „660,6 €“ durch den Betrag „670,2 €“.

25b. Die Tabelle in § 46b Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

697,8

1 221,9

1 453,6

1 686,5

mehr als 5 Jahre

814,2

1 453,6

1 686,5

1 919,5

25c. In § 46c werden ersetzt:

a) in Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „802,6 €“ jeweils durch den Betrag „814,2 €“,

b) in Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „974,7 €“ jeweils durch den Betrag „988,8 €“,

c) in Abs. 2 Z 4 lit. a der Betrag „344,4 €“ durch den Betrag „349,4 €“,

d) in Abs. 2 Z 4 lit. b der Betrag „516,7 €“ durch den Betrag „524,2 €“.

26. In § 46e wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C).“

26a. In § 46e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „27,5 €“ durch den Betrag „27,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „35,3 €“ durch den Betrag „35,8 €“,

c) in Z 3 der Betrag „14,4 €“ durch den Betrag „14,6 €“.

26b. In § 46f wird der Betrag „951,3 €“ durch den Betrag „965,1 €“ ersetzt.

26c. In § 47 Abs. 4 wird der Betrag „38,7 €“ durch den Betrag „39,3 €“ ersetzt.

26d. In § 47a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 der Betrag „41,9 €“ durch den Betrag „42,5 €“,

b) in Abs. 2 der Betrag „206,4 €“ durch den Betrag „209,4 €“.

26e. In § 47b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „215,3 €“ durch den Betrag „218,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „27,5 €“ durch den Betrag „27,9 €“.

27. § 48a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die § 37a Abs. 2 sowie §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,

           2. an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,

           3. ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die

               a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

               b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

           4. die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,

           5. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 BDG 1979 die Personalstelle tritt,

           6. die Ausschreibung anstelle von § 203c BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und

           7. vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß § 203h Abs. 3 BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.“

28. § 48a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,

           2. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,

           3. an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,

           4. der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,

           5. die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,

           6. die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,

           7. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 BDG 1979

               a) die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

               b) eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,

                c) ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

               d) ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

als stimmberechtigte Mitglieder angehören,

           8. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 BDG 1979

               a) eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

               b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie

                c) die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung

als beratende Mitglieder angehören und

           9. bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207i Abs. 3 sowie § 207h Abs. 4 BDG 1979 nicht anzuwenden sind.“

29. Dem § 48a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 48a Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.“

30. Dem § 48d wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von § 90d Abs. 2 einzureihen

           1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen;

           2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.

Zusätzlich muss in beiden Fällen die Voraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 erfüllt werden.“

31. In § 48e Abs. 7 entfällt die Wortfolge „der Verwendung entsprechende“, wird das Wort „Universitätsausbildung“ durch die Wortfolge „Universitäts- oder Hochschulausbildung“ ersetzt und wird nach dem Zitat „§ 66 Abs. 1 UniStG“ das Zitat „oder § 65 Abs. 1 HG“ eingefügt.

32. Dem § 48e Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 22a Abs. 1 oder 2 BDG 1979 hat das Rektorat binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Bewerbungsunterlagen festzustellen. Bevor eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe ph 1 zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgt, müssen diese Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sein. Ist dem Rektorat das Einhalten der viermonatigen Frist nicht möglich, so kann die Besetzung der Planstelle auch rückwirkend bis zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.“

33. In § 48g Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bachelorarbeiten“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterarbeiten“ ersetzt.

34. In der Überschrift zu § 48m wird nach dem Wort „Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene“ die Wortfolge „oder künstlerische“ eingefügt.

35. In § 48m Abs. 1 wird nach dem Wort „wissenschaftlich-berufsfeldbezogener“ die Wortfolge „oder künstlerischer“ eingefügt.

36. § 48m Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Vertragshochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.“

37. In § 48n Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig,“.

37a. In § 48o Abs. 3 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „516,7 €“ durch den Betrag „524,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „287,0 €“ durch den Betrag „291,2 €“.

37b. In § 48o Abs. 5 wird der Betrag „640,2 €“ durch den Betrag „649,5 €“ ersetzt.

37c. In § 48p Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „92,7 €“ durch den Betrag „94,0 €“,

b) in Z 2 der Betrag „46,3 €“ durch den Betrag „47,0 €“.

38. In § 48p Abs. 5 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 48n Abs. 5 verwendet werden“ eingefügt.

39. In § 48p wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.“

39a. Die Tabelle in § 48v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

5 650,5

2

6 361,5

3

6 964,5

39b. Die Tabelle in § 48w Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 037,9

mehr als 5 Jahre

1 234,0

39c. In § 49q werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „52 652,0 €“ durch den Betrag „53 415,5 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „62 960,1 €“ durch den Betrag „63 873,0 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „57 806,1 €“ durch den Betrag „58 644,3 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „68 113,2 €“ durch den Betrag „69 100,8 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „62 960,1 €“ durch den Betrag „63 873,0 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „73 267,2 €“ durch den Betrag „74 329,6 €“,

g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „64 800,5 €“ durch den Betrag „65 740,1 €“,

h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „75 106,7 €“ durch den Betrag „76 195,7 €“.

39d. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 774,6

2

3 139,1

3

3 242,6

4

3 512,5

5

3 783,4

6

4 055,5

7

4 296,1

8

4 536,8

9

4 692,9

10

4 850,0

11

4 953,6

39e. Die Tabelle in § 54a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

85,1

302,4

2

118,7

422,2

3

200,5

510,6

4

208,2

515,2

5

206,0

514,0

6

203,9

517,4

7

210,5

516,3

8

209,4

507,3

9

194,9

506,2

10

208,2

519,5

11

208,2

519,5

12

208,2

523,1

13

207,2

521,9

14

217,2

463,7

15

197,1

492,7

16

98,6

688,7

17

394,1

984,4

18

394,1

984,4

19

394,1

984,4

39f. Die Tabelle in § 54a Abs. 4a erhält folgende Fassung:

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

91,9

393,1

2

198,1

509,6

3

208,2

516,3

4

208,2

513,0

5

201,6

517,4

6

209,4

518,5

7

215,1

508,6

8

190,3

501,7

9

208,2

519,5

10

208,2

519,5

11

208,2

517,4

12

208,2

540,9

13

201,6

464,7

14

263,2

460,2

15

0,0

590,2

16

394,1

984,4

17

394,1

984,4

18

394,1

984,4

19

394,1

984,4

39g. In § 54e Abs. 1 werden der Betrag „426,1 €“ durch den Betrag „432,3 €“ und der Betrag „581,8 €“ durch den Betrag „590,2 €“ ersetzt.

39h. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

 

lohnungs-

Euro

stufe

 

1

2 916,2

2

3 126,7

3

3 626,2

4

3 830,0

5

4 035,1

6

4 243,7

7

4 445,3

8

4 644,8

9

4 852,5

10

5 058,5

11

5 263,6

12

5 475,3

13

5 730,6

14

6 072,8

15

6 464,0

16

6 758,3

17

6 855,3

18

7 149,5

39i. In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „426,1 €“ durch den Betrag „432,3 €“ und der Betrag „581,8 €“ durch den Betrag „590,2 €“ ersetzt.

40. Dem § 58d Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm gleichgestellt.“

40a. Die Tabelle in § 61 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

stufe

Euro

1

2 643,1

2 385,4

2 503,7

2 171,2

2 103,6

1 943,3

2

2 711,0

2 447,0

2 566,2

2 222,5

2 152,7

1 973,8

3

2 796,9

2 523,8

2 628,5

2 273,6

2 202,9

2 004,4

4

2 936,2

2 647,4

2 691,0

2 325,2

2 250,7

2 037,1

5

3 074,3

2 772,2

2 753,4

2 377,8

2 300,9

2 067,6

6

3 212,6

2 896,0

2 814,5

2 431,1

2 353,1

2 100,3

7

3 350,7

3 019,7

2 889,4

2 495,8

2 412,3

2 137,3

8

3 490,2

3 143,5

2 969,5

2 563,9

2 477,9

2 178,7

9

3 628,4

3 267,4

3 048,8

2 631,9

2 543,8

2 221,3

10

3 767,8

3 391,0

3 127,8

2 700,0

2 609,5

2 262,7

11

3 903,7

3 514,7

3 205,8

2 767,8

2 675,4

2 305,3

12

4 027,5

3 638,3

3 285,2

2 834,8

2 741,1

2 349,9

13

4 145,6

3 763,3

3 379,8

2 916,2

2 814,5

2 393,3

14

4 264,8

3 884,8

3 479,0

2 999,7

2 897,1

2 435,6

15

4 383,0

3 998,3

3 578,1

3 083,3

2 979,7

2 479,2

16

4 504,5

4 103,1

3 678,6

3 169,0

3 060,9

2 523,8

17

4 637,0

4 209,2

3 777,7

3 252,8

3 142,4

2 566,2

18

4 773,1

4 316,1

3 878,1

3 336,4

3 223,7

2 610,7

19

4 927,0

4 434,3

3 967,1

3 421,0

3 306,2

2 654,1

20

5 079,7

4 553,6

4 054,0

3 504,6

3 387,6

2 697,6

21

--

--

4 173,5

3 621,8

3 490,2

2 751,2

22

--

--

4 206,8

3 652,8

3 551,4

2 784,6

41. In § 65 Abs. 5 wird der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

42. In § 67a Abs. 3 und § 89a Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

42a. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

1

2 959,5

2 199,5

1 961,9

1 838,8

1 750,3

2

3 126,7

2 249,7

1 998,0

1 867,0

1 769,0

3

3 320,7

2 344,4

2 041,4

1 897,6

1 787,4

4

3 485,6

2 452,5

2 078,5

1 925,8

1 804,9

5

3 659,6

2 561,6

2 113,5

1 955,3

1 823,4

6

3 824,6

2 668,6

2 150,4

1 984,8

1 842,0

7

3 935,0

2 781,2

2 186,5

2 013,2

1 860,5

8

4 026,1

2 852,7

2 223,5

2 042,6

1 876,7

9

4 085,3

2 910,4

2 259,4

2 072,0

1 892,1

10

4 144,4

2 967,4

2 297,6

2 101,3

1 906,3

11

4 203,5

3 025,3

2 335,5

2 130,9

1 921,6

12

4 262,6

3 083,3

2 373,2

2 161,4

1 935,7

13

4 320,6

3 142,4

2 412,3

2 189,8

1 952,0

14

4 379,6

3 200,3

2 449,0

2 220,1

1 966,2

15

4 437,7

3 258,5

2 488,2

2 249,7

1 981,5

16

4 496,7

3 316,1

2 525,9

2 280,3

1 995,7

17

4 555,8

3 374,1

2 563,9

2 310,8

2 010,9

18

4 599,2

3 432,2

2 602,9

2 343,1

2 026,2

19

--

3 490,2

2 639,7

2 375,5

2 040,4

20

--

3 506,9

2 678,7

2 425,7

2 055,7

21

--

--

2 697,6

2 457,9

2 063,3

42b. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

1

1 973,8

1 891,0

1 849,5

1 804,9

1 760,3

2

2 009,7

1 920,4

1 877,9

1 830,1

1 779,8

3

2 054,6

1 948,9

1 908,5

1 852,9

1 797,4

4

2 090,5

1 979,4

1 938,0

1 876,7

1 815,9

5

2 126,4

2 007,7

1 967,3

1 900,8

1 835,3

6

2 163,6

2 038,3

1 996,7

1 924,8

1 852,9

7

2 199,5

2 066,5

2 026,2

1 947,7

1 871,4

8

2 237,6

2 097,1

2 055,7

1 971,8

1 887,9

9

2 274,7

2 126,4

2 085,0

1 993,5

1 903,0

10

2 311,9

2 157,0

2 114,5

2 016,4

1 918,2

11

2 351,0

2 186,5

2 145,1

2 038,3

1 932,4

12

2 388,8

2 217,0

2 174,4

2 059,8

1 947,7

13

2 427,8

2 248,6

2 205,0

2 084,0

1 964,1

14

2 465,8

2 284,6

2 234,4

2 105,8

1 978,2

15

2 503,7

2 320,8

2 263,9

2 127,5

1 992,4

16

2 542,7

2 359,9

2 295,4

2 150,4

2 007,7

17

2 580,6

2 398,8

2 325,2

2 172,3

2 023,9

18

2 619,6

2 436,8

2 358,8

2 195,2

2 038,3

19

2 658,7

2 475,8

2 391,2

2 220,1

2 053,4

20

2 696,4

2 513,7

2 441,1

2 250,7

2 067,6

21

2 716,5

2 533,8

2 474,7

2 271,5

2 075,3

42c. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

1

2 820,4

2 101,3

1 875,7

1 758,0

2

2 978,6

2 148,3

1 910,6

1 787,4

3

3 163,5

2 234,4

1 953,2

1 814,7

4

3 319,6

2 337,6

1 987,0

1 843,0

5

3 485,6

2 440,1

2 020,9

1 870,3

6

3 639,4

2 542,7

2 054,6

1 898,6

7

3 744,2

2 649,8

2 089,5

1 925,8

8

3 832,4

2 718,9

2 123,2

1 954,3

9

3 888,1

2 772,2

2 158,1

1 981,5

10

3 943,9

2 827,9

2 192,9

2 008,7

11

3 999,6

2 882,6

2 227,8

2 037,1

12

4 054,0

2 938,4

2 262,7

2 064,3

13

4 111,0

2 993,1

2 297,6

2 092,7

14

4 166,8

3 048,8

2 334,2

2 120,0

15

4 222,3

3 103,4

2 370,0

2 149,4

16

4 278,2

3 158,0

2 406,7

2 176,6

17

4 335,1

3 212,6

2 442,4

2 206,0

18

4 376,2

3 268,4

2 479,2

2 234,4

19

--

3 324,0

2 514,8

2 266,1

20

--

3 339,6

2 551,6

2 310,8

21

--

--

2 569,4

2 342,1

42d. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs- stufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

Euro

1

1 887,9

1 808,1

1 770,0

2

1 922,7

1 836,4

1 797,4

3

1 964,1

1 865,0

1 826,6

4

1 998,0

1 893,2

1 853,9

5

2 032,7

1 920,4

1 881,2

6

2 066,5

1 948,9

1 909,5

7

2 101,3

1 977,1

1 936,8

8

2 136,3

2 004,4

1 966,2

9

2 171,2

2 032,7

1 993,5

10

2 207,2

2 059,8

2 021,9

11

2 241,9

2 089,5

2 049,1

12

2 276,9

2 116,7

2 077,3

13

2 313,1

2 147,2

2 105,8

14

2 349,9

2 181,1

2 133,0

15

2 385,4

2 214,8

2 162,5

16

2 422,2

2 249,7

2 190,8

17

2 458,9

2 286,7

2 219,1

18

2 494,8

2 322,0

2 248,6

19

2 532,6

2 358,8

2 280,3

20

2 568,3

2 396,8

2 325,2

21

2 587,2

2 414,6

2 357,6

42e. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

 

Bewertungs-

Euro

gruppe

 

v1/2

513,0

v1/3

641,6

v1/4

1 548,8

v2/2

56,1

v2/3

287,7

v2/4

421,1

v2/5

553,2

v2/6

1 072,9

v3/2, h1/2

41,5

v3/3, h1/3

144,5

v3/4, h1/4

255,5

v3/5

376,2

v4/2, h2/2

44,8

v4/3, h2/3

106,5

42f. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

               a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 8 867,2 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ....................................................................... 9 359,8 €,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

               a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 9 451,3 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ....................................................................... 9 943,9 €,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

               a) für die ersten fünf Jahre .................................................................. 9 943,9 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .................................................................. 10 629,5 €.“

43. In § 78a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.

44. In § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

45. In § 90a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mit einem Vertragslehrer“.

46. In § 90a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und“.

46a. Die Tabelle in § 90e Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

in der

Entlohnungsgruppe

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

2 861,5

2 696,4

2 452,5

2 297,6

2 065,5

1 860,5

2

2 919,4

2 781,2

2 522,7

2 361,0

2 101,3

1 889,9

3

3 153,5

2 897,1

2 590,6

2 425,7

2 138,6

1 918,2

4

3 387,6

3 095,5

2 677,6

2 506,0

2 177,7

1 946,7

5

3 622,9

3 302,9

2 824,8

2 637,3

2 262,7

1 984,8

6

3 857,9

3 508,0

2 991,9

2 772,2

2 367,7

2 042,6

7

4 095,2

3 709,7

3 167,0

2 912,7

2 473,7

2 114,5

8

4 332,9

3 918,3

3 359,7

3 065,4

2 577,1

2 190,8

9

4 569,1

4 126,6

3 553,7

3 220,2

2 681,9

2 270,3

10

4 807,7

4 320,6

3 749,9

3 377,7

2 788,0

2 349,9

11

5 047,2

4 526,8

3 946,1

3 532,5

2 920,5

2 431,1

12

5 285,8

4 733,0

4 142,2

3 689,6

3 064,4

2 511,5

13

5 523,2

4 940,3

4 338,4

3 846,8

3 208,3

2 594,0

14

5 785,2

5 145,4

4 529,0

3 999,6

3 350,7

2 691,0

15

6 114,1

5 361,6

4 706,4

4 138,9

3 483,5

2 802,5

16

6 430,6

5 557,9

4 893,4

4 286,1

3 614,0

2 913,8

17

6 746,0

5 654,9

5 082,9

4 437,7

3 754,4

3 023,1

18

6 982,3

5 948,9

5 218,9

4 544,8

3 888,1

3 134,6

19

--

--

--

--

3 919,3

3 190,4

47. In § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und Z 2, Abs. 5 Z 2 sowie § 90q Abs. 1a entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

47a. Die Tabelle in § 90o erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs- gruppe

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

l ph

 

2 600,4

 

I

1 995,6

 

II

1 888,8

 

III

1 795,2

l 1

IV

1 561,2

 

IV a

1 633,2

 

IV b

1 670,4

 

V

1 496,4

l 2a 2

 

1 321,2

l 2a 1

1 237,2

l 2b 1

1 094,4

l 3

 

1 004,4

48. § 90o samt Überschrift lautet:

„Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

§ 90o. (1) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.

(2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:

in der Entlohnungs- gruppe

für jede Jahreswochenstunde Euro

l ph

600,4563,2

l 2a 2

321,2302,0

l 2a 1

237219,2

l 2b 1

094,4078,8

l 3

1 004,4990,0“

48a. In § 90p werden ersetzt:

a) in Abs. 2 der Betrag „68,4 €“ durch den Betrag „69,4 €“ und der Betrag „20,9 €“ durch den Betrag „21,2 €“

b) in Abs. 2 und 5 der Betrag „25,4 €“ jeweils durch den Betrag „25,8 €“ und der Betrag „7,8 €“ jeweils durch den Betrag „7,9 €“,

c) in Abs. 3 und 4 der Betrag „46,3 €“ jeweils durch den Betrag „47,0 €“ und der Betrag „83,9 €“ jeweils durch den Betrag „85,1 €“,

d) in Abs. 5 der Betrag „31,0 €“ durch den Betrag „31,4 €“ und der Betrag „9,9 €“ durch den Betrag „10,0 €“,

e) in Abs. 6 der Betrag „51,9 €“ durch den Betrag „52,7 €“,

f) in Abs. 7 der Betrag „10,9 €“ durch den Betrag „11,1 €“,

g) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „49,7 €“ durch den Betrag „50,4 €“,

h) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „77,2 €“,

i) in Abs. 9 der Betrag „88,3 €“ durch den Betrag „89,6 €“.

48b. In § 90q werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1, Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „818,0 €“ jeweils durch den Betrag „829,9 €“,

b) in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „1 022,1 €“ jeweils durch den Betrag „1 036,9 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 227,5 €“ durch den Betrag „1 245,3 €“,

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „1 129,4 €“ durch den Betrag „1 145,8 €“.

48c. In § 90r Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „4 895,7 €“ durch den Betrag „4 966,7 €“,

b) der Betrag „4 325,0 €“ durch den Betrag „4 387,7 €“,

c) der Betrag „3 595,3 €“ durch den Betrag „3 647,4 €“,

d) der Betrag „2 700,1 €“ durch den Betrag „2 739,3 €“.

49. Dem § 94b wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei der oder dem Vertragsbediensteten,

           1. bei der oder dem eine Mitteilung über die Neufestsetzung nach Abs. 1 oder 2 ergangen ist oder bei der oder dem über die Neufestsetzung nach Abs. 3 rechtskräftig entschieden wurde, und

           2. die oder der Zeiten nach § 94c Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,

hat die Personalstelle auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Bei der Abänderung sind § 26 Abs. 5 dritter Satz und § 26 Abs. 6a anzuwenden. Wenn die oder der Vertragsbedienstete Zeiten nach § 94c Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Personalstelle ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.“

50. § 94c Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

               a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

               b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 26 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;“

51. In § 94d entfallen Abs. 2 und 3 und lautet Abs. 1:

„(1) Bei Vertragsbediensteten,

           1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder

           2. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,

ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.“

52. § 94d Abs. 4 lautet:

„(4) Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.“

53. Nach § 94d wird folgender 6. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„6. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

§ 94e. Wurde eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem BD‑EG mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe zugeordnet, ist auf sie oder ihn § 69 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 69 Abs. 2 erster Satz für die Dauer von acht Jahren ab dieser Betrauung bzw. Zuordnung, längstens bis 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden ist.“

53a. § 95 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2021 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2021 um 1,45% erhöht, sofern

           1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

           2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2021 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2021 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

54. In § 100 Abs. 89 Z 2 wird nach dem Wort „wobei“ die Wortfolge „bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023“ eingefügt.

54a. In § 100 Abs. 93 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. März 2021 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den Endtermin 31. März 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 30. Juni 2021 hinaus.“

55. Dem § 100 werden folgende Abs. 94 und 95 angefügt:

„(94) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 29o Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 14 mit 1. Jänner  2019,

           2. § 65 Abs. 5 mit 1. Jänner  2020,

           3. § 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 59 Abs. 2, § 67a Abs. 3, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2, § 89a Abs. 2, § 96b und § 97a mit 29. Jänner  2020,

           4. § 46a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 473, Abs. 4 Z 1 und Z 2 jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 47, Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Art. 3 Z 47 sowie § 90q Abs. 1a in der Fassung des Art. 3 Z 47 mit 1. September  2020,

           5. § 58d Abs. 9 mit 1. Oktober  2020,

           6. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20a Abs. 6 Z 1, § 22 Abs. 2, § 29f Abs. 4 Z 2, § 29o Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 13 und Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 und Abs. 10 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 23, § 48a Abs. 1 und 3, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 1 und 3 sowie § 90a Abs. 5, § 90e Abs. 1, § 90o in der Fassung des Art. 3 Z 47a, § 90p Abs. 2, Abs. 3 bis 5 jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 48a und Abs. 6 bis 9, § 90q Abs. 1, Abs. 1a in der Fassung des Art. 3 Z 48b und Abs. 2, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 25 mit 1. Jänner  2021,

           7. § 24b Abs. 2 mit 1. Jänner  2021; § 24b Abs. 2 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember  2020 eintritt,

           8. § 26 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 sowie der Entfall des § 26 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Jänner  2021; § 26 Abs. 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember  2020 begründet wird,

           9. § 48e Abs. 9 mit 1. April  2021,

        10. § 46e Abs. 1a, § 48n Abs. 2 Z 3, § 48p Abs. 5 und 5a, § 90o samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 48 und Anlage 2 zu § 38 Abs. 4a mit 1. September  2021,

        11. § 4b Abs. 1, § 5c Abs. 6, § 26 Abs. 2 Z 1a, § 29l, § 29o Abs. 8, § 37 Abs. 12, § 37a Abs. 2, § 39 Abs. 14, § 39a Abs. 4 Z 3, die Überschrift zu § 42a, § 42a Abs. 9 und 10, § 43a Abs. 3 und 5, § 48d Abs. 6, § 48e Abs. 7, § 48g Abs. 2 Z 3, die Überschrift zu § 48m, § 48m Abs. 1 und 2, § 90a Abs. 2, § 94b Abs. 8, § 94c Abs. 3 Z 3, § 94d Abs. 1 und 4, der den 6. Unterabschnitt samt Überschrift betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und der 6. Unterabschnitt samt Überschrift (§ 94e) sowie der Entfall des § 94d Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(95) § 48a Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner  2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember  2025 außer Kraft.“

56. In Anlage 2 zu § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei einem Wechsel der Hochschule oder der Universität während eines Studiums können die in Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 Z 1 bis 4 festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte um bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte unterschritten werden. Das Gesamtausmaß der für die Absolvierung des Lehramtsstudiums vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte ändert sich dadurch nicht.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. Artikel IIa samt Überschrift lautet:

„Artikel IIa

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.

(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:

           1. die Artikel I, IIa, IV, V und VII,

           2. im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79,

           3. der 2. Teil,

           4. im 3. Teil § 170b sowie

           5. der 6. und 7. Teil.

(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.“

2. In Artikel III Abs. 2 wird nach dem Zitat „76e,“ das Zitat „76f,“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, in der Überschrift zu § 205, in § 205 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 213 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

4. In § 30 Abs. 3, § 178 Abs. 3 und § 207 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

5. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Einholung ergänzender Stellungnahmen

§ 33a. (1) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, keinem der Besetzungsvorschläge der Personalsenate zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen den Personalsenaten schriftlich mitzuteilen.

(2) Jeder auf diese Weise befasste Personalsenat kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 2 sowie die Erwägungen nach Abs. 1, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalsenate geführt haben, anzuschließen. Die Personalsenate sind darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

6. In § 36a Abs. 1 dritter Satz entfällt das Zitat „ , 39 Abs. 2 letzter Satz“.

7. In § 36a Abs. 2 wird die Wortfolge „setzt sich“ durch das Wort „besteht“ ersetzt. Nach den Wörtern „drei“ und „fünf“ wird jeweils das Wort „gewählten“ eingefügt. Das Wort „zusammen“ am Ende des Satzes entfällt.

8. In § 36a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die drei gewählten Außensenatsmitglieder beim Oberlandesgericht sind sechs Außensenatsersatzmitglieder, für die fünf gewählten Außensenatsmitglieder beim Obersten Gerichtshof sind zehn Außensenatsersatzmitglieder zu wählen. Deren Funktionsdauer entspricht jener in § 36 Abs. 5 zweiter Satz.“

9. In § 36a Abs. 3 und 4 wird die Wortfolge „wählbaren Richter“ jeweils durch die Wortfolge „wählbaren Richterinnen und Richter“ ersetzt.

10. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Präsidenten als Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „der Präsidentin als Vorsitzender oder dem Präsidenten als Vorsitzendem“, die Wortfolge „vom Präsidenten“ durch die Wortfolge „von der Präsidentin oder vom Präsidenten“ und die Wortfolge „ältesten Richtern des Gerichtshofs“ durch die Wortfolge „ältesten Richterinnen oder Richtern des Gerichtshofs“ ersetzt.

11. In § 39 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Der Richter“ durch die Wortfolge „Die Richterin oder der Richter“, die Wortfolge „einen wahlberechtigten Richter“ durch die Wortfolge „eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter“ sowie das Wort „Stimmrechtes“ durch die Wortfolge „Wahlrechts gemäß Abs. 3“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , der infolge Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechts verhindert ist,“.

12. In § 39 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Richter derjenigen Bezirksgerichte“ durch die Wortfolge „Die Richterinnen und Richter derjenigen Bezirksgerichte“, die Wortfolge „dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der“ durch die Wortfolge „der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, die oder der“ und die Wortfolge „Verzeichnis der Richter“ durch die Wortfolge „Verzeichnis der Richterinnen und Richter“ ersetzt.

13. In § 46a Abs. 1 und § 46b Abs. 1 wird die Wortfolge „der Präsident“ jeweils durch die Wortfolge „die Präsidentin oder der Präsident“, das Wort „Anschluß“ jeweils durch das Wort „Anschluss“ sowie die Wortfolge „der wählbaren Richter“ jeweils durch die Wortfolge „der wählbaren Richterinnen und Richter“ ersetzt und entfällt jeweils der zweite Satz.

13a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 1c

R 2

R 3

stufe

Euro

1

4 104,3

4 104,3

4 104,3

--

--

2

4 478,8

4 478,8

4 478,8

--

--

3

5 042,8

5 042,8

5 042,8

--

--

4

5 586,9

5 586,9

5 755,2

6 444,0

--

5

6 130,8

6 232,2

6 492,0

6 851,9

8 619,9

6

6 641,1

6 803,9

7 144,1

7 504,1

9 095,7

7

7 061,5

7 225,4

7 660,2

8 156,1

9 857,0

8

7 409,3

7 572,0

8 042,4

8 775,8

10 908,1

9

7 531,9

7 694,7

8 170,6

9 000,8

11 369,7

 

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 12 560,2 €,

           2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 514,3 €,

           3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 13 806,3 €,

           4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 11 368,6 €.“

13b. In § 66 Abs. 12 werden der Betrag „8 282,4 €“ durch den Betrag „8 402,5 €“ und der Betrag „8 872,2 €“ durch den Betrag „9 000,8 €“ ersetzt.

13c. In § 67 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „2 668,8 €“ durch den Betrag „2 707,5 €“,

b) in Z 2 der Betrag „2 739,4 €“ durch den Betrag „2 779,1 €“.

13d. In § 68 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „164,5 €“ durch den Betrag „166,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „240,6 €“ durch den Betrag „244,1 €“,

c) in Z 3 und 6 der Betrag „370,8 €“ jeweils durch den Betrag „376,2 €“,

d) in Z 4 der Betrag „437,1 €“ durch den Betrag „443,4 €“,

e) in Z 5 der Betrag „556,4 €“ durch den Betrag „564,5 €“,

f) in Z 7 der Betrag „1 024,4 €“ durch den Betrag „1 039,3 €“,

g) in Z 8 der Betrag „1 275,0 €“ durch den Betrag „1 293,5 €“,

h) in Z 9 der Betrag „937,2 €“ durch den Betrag „950,8 €“,

i) in Z 10 der Betrag „654,6 €“ durch den Betrag „664,1 €“.

14. In § 69 Abs. 1 entfällt das Wort „möglichst“.

15. In § 72 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.“

16. In § 75c Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.

17. In § 75f Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.

18. In § 75f Abs. 2 wird die Wortfolge „der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

19. In § 76d Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „76b“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach dem Zitat „76e“ der Ausdruck „oder 76f“ eingefügt.

20. Der bisherige § 76f erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 76g“, der bisherige § 76g die Paragraphenbezeichnung „§ 76h“ und der bisherige § 76h die Paragraphenbezeichnung „§ 76i“.

21. Nach § 76e wird folgender § 76f samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der Auslastung aufgrund des Alters

§ 76f. (1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen

           1. um ein Viertel, sobald die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat;

           2. um ein Viertel oder um die Hälfte, sobald die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens mit dem Monatsersten jenes Monats, das auf das Monat folgt, in dem die Richterin oder der Richter das 55. (Abs. 1 Z 1) oder das 60. (Abs. 1 Z 2) Lebensjahr vollendet hat, gewährt werden.

(3) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Die Dienstbehörde kann mit Zustimmung der Richterin oder des Richters die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung oder ihre Reduktion auf das in Abs. 1 Z 1 genannte Ausmaß verfügen (Reaktivierung), soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist. Ein Anspruch auf Reaktivierung besteht nicht.“

22. In § 88a Abs. 3 wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.

23. In § 150 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Dauer der einstweiligen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch das Disziplinargericht ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“

23a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 845,9

--

--

2

2 918,3

--

--

3

3 207,2

--

--

4

3 496,8

--

--

5

3 786,6

--

--

6

4 079,8

--

--

7

4 370,7

--

--

8

4 639,4

5 028,4

--

9

4 852,5

5 100,8

5 387,3

10

5 128,7

5 391,7

5 459,7

11

5 407,3

5 684,9

5 825,4

12

5 684,9

5 975,9

6 483,1

13

5 962,4

6 269,0

7 213,2

14

6 244,3

6 633,5

7 505,2

15

6 535,5

7 217,6

7 797,1

16

6 828,4

7 728,1

8 088,1

17

7 047,0

7 947,7

8 308,8

23b. Die Tabelle in § 169a erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

113,0

große Daz

453,6

23c. In § 170 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „136,9 €“ durch den Betrag „138,9 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „125,8 €“ durch den Betrag „127,6 €“,

c) in Z 1 lit. c der Betrag „114,9 €“ durch den Betrag „116,6 €“,

d) in Z 1 lit. d der Betrag „105,0 €“ durch den Betrag „106,5 €“,

e) in Z 1 lit. e der Betrag „93,8 €“ durch den Betrag „95,2 €“,

f) in Z 1 lit. f der Betrag „81,7 €“ durch den Betrag „82,9 €“,

g) in Z 1 lit. g der Betrag „71,8 €“ durch den Betrag „72,8 €“,

h) in Z 2 lit. a der Betrag „98,3 €“ durch den Betrag „99,7 €“,

i) in Z 2 lit. b der Betrag „88,3 €“ durch den Betrag „89,6 €“,

j) in Z 2 lit. c der Betrag „77,2 €“ durch den Betrag „78,3 €“,

k) in Z 2 lit. d der Betrag „66,2 €“ durch den Betrag „67,2 €“.

24. In § 175 Abs. 2 wird im ersten Satz die Zahl „5“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

25. In § 180 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(7)“ und der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(8)“.

26. In § 180 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, dem Besetzungsvorschlag der Personalkommission nicht zu folgen, so ist dies unter Darlegung der dafür wesentlichen Erwägungen der Personalkommission schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Personalkommission kann binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat bei Vorlage ihres oder seines Ernennungsvorschlags an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten allfällige Stellungnahmen nach Abs. 5 sowie die Erwägungen nach Abs. 4, die zu einer Abweichung von der Reihung der Personalkommission geführt haben, anzuschließen. Die Personalkommission ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

26a. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

4 353,9

--

--

2

4 728,5

--

--

3

5 293,7

--

--

4

5 836,5

6 444,0

--

5

6 381,6

6 851,9

8 619,9

6

6 891,0

7 504,1

9 095,7

7

7 312,3

8 156,1

9 857,0

8

7 660,2

8 775,8

10 908,1

9

7 782,6

9 000,8

11 369,7

 

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 12 784,2 €.“

26b. In § 190 Abs. 7 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „9 997,5 €“ durch den Betrag „10 142,5 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „11 207,2 €“ durch den Betrag „11 369,7 €“,

c) in Z 2 lit. a und in Z 3 lit. a der Betrag „8 282,4 €“ jeweils durch den Betrag „8 402,5 €“,

d) in Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „8 872,2 €“ jeweils durch den Betrag „9 000,8 €“.

26c. In § 192 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „294,7 €“ durch den Betrag „299,0 €“,

b) in Z 2 der Betrag „370,8 €“ durch den Betrag „376,2 €“,

c) in Z 3 der Betrag „773,8 €“ durch den Betrag „785,0 €“,

d) in Z 4 der Betrag „1 024,4 €“ durch den Betrag „1 039,3 €“,

e) in Z 5 der Betrag „1 275,0 €“ durch den Betrag „1 293,5 €“,

f) in Z 6 der Betrag „937,2 €“ durch den Betrag „950,8 €“,

g) in Z 7 der Betrag „120,3 €“ durch den Betrag „122,0 €“,

h) in Z 8 der Betrag „338,8 €“ durch den Betrag „343,7 €“.

26d. Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 845,9

--

--

2

2 918,3

--

--

3

3 207,2

--

--

4

3 496,8

--

--

5

3 786,6

--

--

6

4 079,8

--

--

7

4 370,7

--

--

8

4 639,4

5 028,4

--

9

4 852,5

5 100,8

5 387,3

10

5 128,7

5 391,7

5 459,7

11

5 407,3

5 684,9

5 825,4

12

5 684,9

5 975,9

6 483,1

13

5 962,4

6 269,0

7 213,2

14

6 244,3

6 633,5

7 505,2

15

6 535,5

7 217,6

7 797,1

16

6 828,4

7 728,1

8 088,1

17

7 047,0

7 947,7

8 308,8

26e. Die Tabelle in § 198 erhält folgende Fassung:

Zulage

Euro

kleine Daz

113,0

große Daz

453,6

26f. In § 200 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „136,9 €“ durch den Betrag „138,9 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „125,8 €“ durch den Betrag „127,6 €“,

c) in Z 1 lit. c der Betrag „114,9 €“ durch den Betrag „116,6 €“,

d) in Z 1 lit. d der Betrag „105,0 €“ durch den Betrag „106,5 €“,

e) in Z 1 lit. e der Betrag „93,8 €“ durch den Betrag „95,2 €“,

f) in Z 1 lit. f der Betrag „81,7 €“ durch den Betrag „82,9 €“,

g) in Z 1 lit. g der Betrag „71,8 €“ durch den Betrag „72,8 €“,

h) in Z 2 lit. a der Betrag „98,3 €“ durch den Betrag „99,7 €“,

i) in Z 2 lit. b der Betrag „88,3 €“ durch den Betrag „89,6 €“,

j) in Z 2 lit. c der Betrag „77,2 €“ durch den Betrag „78,3 €“,

k) in Z 2 lit. d der Betrag „66,2 €“ durch den Betrag „67,2 €“.

27. § 206 samt Überschrift entfällt.

28. In § 207 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

29. Dem § 212 wird folgender Abs. 74 angefügt:

„(74) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 75f Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 18 mit 1. Jänner 2019,

           2. § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die Überschrift zu § 205, § 205 Abs. 1, 4 und 6, § 207 Abs. 2 und 3 sowie § 213 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,

           3. § 66 Abs. 1 und 12, § 67, § 68, § 75c Abs. 4 Z 2, § 75f Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 17 und Abs. 3, sowie § 88a Abs. 3, § 168 Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1 und 7, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner  2021,

           4. Artikel IIa samt Überschrift, Artikel III Abs. 2, § 33a samt Überschrift, § 36a Abs. 1 bis 4, § 39, § 46a Abs. 1, § 46b Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 2a, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76f samt Überschrift, §§ 76g bis 76i, § 150, § 175 Abs. 2, § 180 Abs. 4 bis 8 sowie der Entfall des § 206 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das 4. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 8 entfällt jeweils das Wort „Neue“.

2. In § 15 Abs. 6 wird das Zitat „Art. 95 Abs. 4 B‑VG“ durch das Zitat „Art. 95 Abs. 5 B‑VG“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Z 1 sowie § 51 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

4. In § 26 Abs. 3 wird das Zitat „(§§ 12 bis 13b)“ durch das Zitat „(§§ 12 und 13c)“ ersetzt.

5. In § 26a Abs. 3 wird die Z 2 durch folgende Z 2 und 2a ersetzt:

         „2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule,

        2a. in der Sekundarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule und“

6. In § 26a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 7 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, festzuhalten.“

7. In § 26a Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 26 Abs. 6 Z 1 und Z 2 beauftragen.“

8. In § 26a Abs. 9 wird die Wortfolge „leitende Funktion“ durch die Wortfolge „Schulcluster-Leitung oder Schulleitung“ ersetzt.

9. Dem § 26c Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern kann einer Bereichsleitung nach Maßgabe des Organisationsplans im Rahmen der gemäß Abs. 3 Z 1 zur Verfügung gestellten Wochenstunden eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer Wochenstunde zugewiesen werden.“

10. In § 26c Abs. 9 entfällt die zweite Wortfolge „von der Schulcluster-Leitung“ und es wird folgender Satz angefügt:

„Für eine Schule im Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, kann von der Schulcluster-Leitung eine Bereichsleitung betraut werden.“

11. In § 26c Abs. 12 entfällt im vorletzten Satz nach dem Wort „Leiter“ das Wort „oder“.

12. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule“ durch die Wortfolge „einer Mittelschule, einer Sonderschule“ ersetzt.

13. In § 34 wird das Zitat „§ 7 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991,“ durch das Zitat „§ 7 AVG“ ersetzt.

14. In § 50 Abs. 18 und § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

15. In § 55 Abs. 4 entfallen in der Tabelle in der 4. und 8. Zeile jeweils die Wörter „Neue“ und „Neuen“.

16. In § 58d Abs. 6 Z 1 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 58e)“ eingefügt.

17. In § 58e Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.

18. In § 58e Abs. 2 wird die Wortfolge „die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „die mit ihrem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

19. In § 59 Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.

20. In § 80 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“

20a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 10 erhält folgende Fassung:

in der

in der Dienstzulagenstufe

Dienst-

1

2

3

zulagen-

gruppe

Euro

I

640,6

684,2

726,7

II

596,7

638,2

677,6

III

491,6

525,2

557,8

IV

437,8

468,1

497,2

V

294,5

313,5

333,7

VI

245,1

262,0

277,8

21. § 113a Z 3 lautet:

         „3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B‑GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020,“

22. § 113a Z 8 lautet:

         „8. Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe – B‑VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020,“

23. In § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend“ und in Abs. 7 Schlussteil die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

24. In § 119a Abs. 1 werden die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ und das Zitat „§ 119a Abs. 1“ durch die Wortfolge „diesem Absatz“ ersetzt.

25. In § 123 Abs. 70 zweiter Satz in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

26. Dem § 123 wird folgender Abs. 91 angefügt:

„(91) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 58e Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 18 mit 1. Jänner 2019,

           2. § 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 sowie § 124 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,

           3. § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, Anlage Art. I Abs. 12, Art. II Z 2, Art. II Z 3, Art. II Z 4 und Art. II Z 5 mit 1. September 2020,

           4. § 58d Abs. 6 Z 1, § 58e Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 17 und Abs. 3, sowie § 59 Abs. 4 Z 2 und § 106 Abs. 2 Z 10 mit 1. Jänner  2021,

           5. § 26c Abs. 7 und 9 mit 1. September 2021,

           6. § 15 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, 7a, 8 und 9, § 26c Abs. 12, § 34, § 55 Abs. 4, § 80 Abs. 4, § 113a Z 3 und 8, § 119a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

27. In § 124 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

28. In § 124 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

29. In der Anlage Art. I Abs. 12 entfällt das Wort „Neuen“.

30. In der Anlage Art. II Z 2 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Z 1 das Wort „Neuen“.

31. In der Anlage Art. II Z 3 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Z 1 das Wort „Neuen“.

32. In der Anlage Art. II Z 4 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte in Z 1 und Z 2 jeweils das Wort „Neuen“.

33. In der Anlage Art. II Z 5 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte das Wort „Neuen“.

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das 4. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 6 wird das Zitat „Art. 95 Abs. 4 B‑VG“ durch das Zitat „Art. 95 Abs. 5 B‑VG“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz“ das Zitat „– LLVG“ eingefügt.

3. In § 26 Abs. 3 wird das Zitat „(§§ 12 bis 13b)“ durch das Zitat „(§§ 12 und 13c)“ ersetzt.

4. In § 65d Abs. 6 Z 1 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 65e)“ eingefügt.

5. In § 65e Abs. 1, 2 und 3 wird der Ausdruck „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.

6. In § 65e Abs. 2 wird die Wortfolge „die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „die mit ihrem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

7. In § 66 Abs. 4 Z 2 wird der Satzteil „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch den Satzteil „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.

8. In § 88 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Verwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.“

9. § 119g Z 3 lautet:

         „3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B‑GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020,“

10. § 119g Z 10 lautet:

      „10. Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe – B‑VbA), BGBl. II Nr. 415/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020,“

11. In § 119h Abs. 1 werden die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ und das Zitat „§ 119h Abs. 1“ durch die Wortfolge „diesem Absatz“ ersetzt.

12. In § 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

13. Dem § 127 wird folgender Abs. 72 angefügt:

„(72) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 65e Abs. 2 in der Fassung des Art. 6 Z 6 mit 1. Jänner 2019,

           2. § 119h Abs. 2 sowie § 128 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,

           3. § 65d Abs. 6 Z 1, § 65e Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 6 Z 5 und Abs. 3 sowie § 66 Abs. 4 Z 2 mit 1. Jänner 2021,

           4. § 15 Abs. 6, § 26 Abs. 1 und 3, § 88 Abs. 4, § 119g Z 3 und 10 sowie § 119h Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

14. In § 128 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das 4. COVID 19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sowie in § 19 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7 entfällt jeweils das Wort „Neue“.

2. In § 1, § 26 Abs. 6 Z 2 und in der Anlage zu § 8 Z 4 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

3. In § 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

4. In § 3a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Landesvertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.“

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen zu einem anderen Bundesland oder als Vertragslehrperson die Induktionsphase abgeschlossen und dabei den zu erwartenden Verwendungserfolg zumindest aufgewiesen haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

6. In § 6 Abs. 4 Z 3 entfällt das Wort „die“.

7. Die Überschrift zu § 12 lautet:

„Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat“

8. Dem § 12 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) § 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.

           2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

           3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

           4. Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

           5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(10) § 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.“

9. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wortfolge „sowie die Besetzung“ eingefügt.

9a. Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 821,4

2

3 211,5

3

3 602,6

4

3 993,8

5

4 385,2

6

4 776,5

7

5 018,2

10. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 VBG erfüllen, festgelegt werden.“

10a. In § 19 werden ersetzt:

a) in Abs. 8 Z 1 der Betrag „103,6 €“ durch den Betrag „105,1 €“,

b) in Abs. 8 Z 2 der Betrag „137,9 €“ durch den Betrag „139,9 €“,

c) in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 der Betrag „172,2 €“ jeweils durch den Betrag „174,7 €“,

d) in Abs. 10 der Betrag „344,4 €“ durch den Betrag „349,4 €“ und der Betrag „516,7 €“ durch den Betrag „524,2 €“.

10b. Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

697,8

1 221,9

1 453,6

1 686,5

mehr als 5 Jahre

814,2

1 453,6

1 686,5

1 919,5

11. In § 20 Abs. 4 Z 3 lit. a wird nach dem Zitat „§ 43a Abs. 1“ die Bezeichnung „VBG“ eingefügt.

11a. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „574,0 €“ durch den Betrag „582,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „687,8 €“ durch den Betrag „697,8 €“.

11b. In § 21b wird der Betrag „951,3 €“ durch den Betrag „965,1 €“ ersetzt.

11c. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „27,5 €“ durch den Betrag „27,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „14,4 €“ durch den Betrag „14,6 €“.

11d. In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „38,7 €“ durch den Betrag „39,3 €“ ersetzt.

11e. In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „41,9 €“ durch den Betrag „42,5 €“ ersetzt.

11f. In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „206,4 €“ durch den Betrag „209,4 €“ ersetzt.

12. In § 26 Abs. 2 lit. f entfällt das Paragrafenzeichen vor dem Zitat „91c Abs. 2 VBG“.

13. In § 26 Abs. 2 lit. h sublit. cc wird das Zitat „§ 22 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

14. In § 26 Abs. 2 lit. h sublit. dd wird das Zitat „§ 22 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 1 Z 4“ ersetzt, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und in sublit. ee nach der Wortfolge „eines anderen Landes § 22 Abs. 1a“ das Wort „und“ eingefügt.

15. Dem § 26 Abs. 2 lit. h wird folgende sublit. ff angefügt:

                    „ff) der Mitverwendung für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einschließlich der Betreuung von für diese Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen § 22 Abs. 1 Z 2“

16. In § 26 Abs. 2 lit. i wird nach der Wortfolge „in die Entlohnungsgruppen“ die Wortfolge „Artikel I und“ eingefügt und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

17. In § 26 Abs. 2 lit. l wird das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 2 VBG“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 1 VBG“ ersetzt.

18. In § 26 Abs. 2 lit. p wird das Zitat „§106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2 Z 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes“ ersetzt.

19. Dem § 26 Abs. 3 werden nach der Wortfolge „Bei der Besetzung von Leiterstellen“ die Wortfolge „und bezüglich deren Funktionsdauer“ eingefügt und das Zitat „§§ 26 und 26a“ durch das Zitat „§§ 26 bis 26b“ ersetzt.

20. In § 26 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6“.

21. § 26 Abs. 5 entfällt.

22. In § 26 Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 52 Abs. 11“ die Kurzbezeichnung „LDG 1984“ eingefügt.

23. Dem § 32 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 mit 29. Jänner  2020,

           2. der Langtitel, § 1, § 19 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 26 Abs. 2 lit. p und Abs. 6 Z 2 sowie die Anlage zu § 8 Z 4 mit 1. September  2020,

           3. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. Jänner 2021,

           4. § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner  2021; § 18 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember  2020 begründet wird,

        54. § 3a Abs. 1a, § 5 Abs. 12, § 6 Abs. 4 Z 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 4 Z 3 lit. a und § 26 Abs. 2 lit. f, lit. h sublit. cc bis sublit. ff, lit. i und lit. l sowie Abs. 3, 4 und 7 sowie der Entfall von § 26 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 13 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 6 und § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 12 lautet:

„Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat“

4. Dem § 12 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) § 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.

           2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

           3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

           4. Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

           5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(9) § 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.“

4a. Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

1

2 821,4

2

3 211,5

3

3 602,6

4

3 993,8

5

4 385,2

6

4 776,5

7

5 018,2

5. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.“

5a. In § 20 werden ersetzt:

a) in Abs. 4 Z 1 der Betrag „103,6 €“ durch den Betrag „105,1 €“,

b) in Abs. 4 Z 2 der Betrag „137,9 €“ durch den Betrag „139,9 €“,

c) in Abs. 4 Z 3 und in Abs. 5 der Betrag „172,2 €“ jeweils durch den Betrag „174,7 €“,

d) in Abs. 6 der Betrag „344,4 €“ durch den Betrag „349,4 €“ und der Betrag „516,7 €“ durch den Betrag „524,2 €“,

e) in Abs. 7 Z 1 der Betrag „459,2 €“ durch den Betrag „465,9 €“,

f) in Abs. 7 Z 2 der Betrag „687,8 €“ durch den Betrag „697,8 €“,

g) in Abs. 7 Z 3 der Betrag „825,8 €“ durch den Betrag „837,8 €“.

5b. Die Tabelle in § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

697,8

1 221,9

1 453,6

1 686,5

mehr als 5 Jahre

814,2

1 453,6

1 686,5

1 919,5

5c. In § 22 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „802,6 €“ durch den Betrag „814,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „974,7 €“ durch den Betrag „988,8 €“.

5d. In § 23 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „35,3 €“ durch den Betrag „35,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „14,4 €“ durch den Betrag „14,6 €“.

5e. In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „38,7 €“ durch den Betrag „39,3 €“ ersetzt.

5f. In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „41,9 €“ durch den Betrag „42,5 €“ ersetzt.

5g. In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „206,4 €“ durch den Betrag „209,4 €“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 2 lit. g wird das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 2 VBG“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 1 Z 1 VBG“ ersetzt.

7. In § 27 Abs. 2 lit. j wird nach der Wortfolge „in die Entlohnungsgruppen“ die Wortfolge „Artikel I und“ eingefügt und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

8. In § 32 Abs. 1 und 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

9. Dem § 31 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 13, § 3 Abs. 6 sowie § 32 Abs. 1 und 2 mit 29. Jänner 2020,

           2. § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 mit 1. Jänner  2021,

           3. die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 8 und 9 sowie § 27 Abs. 2 lit. g und j mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. Dem § 93 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 10 wird das Wort „Praxishauptschule“ durch das Wort „Praxismittelschule“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 7 entfällt das Wort „Neuen“.

3. In § 6 Schlussteil, § 9 Abs. 3 Schlussteil und § 10 Abs. 10 Schlussteil wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

4. Dem § 15 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 mit 29. Jänner 2020,

           2. § 2 Abs. 10 und § 3 Abs. 7 mit 1. September 2020.“

Artikel 11

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 49a Abs. 1 Schlussteil, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 45 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

3. In der Überschrift zu § 68 sowie in § 68 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

4. Dem § 77 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. die Überschrift zu § 68 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Art. 11 Z 3 mit 1. Jänner 2020,

           2. § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 45 Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Art. 11 Z 1 mit 29. Jänner 2020.“

Artikel 12

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das 4. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 6a Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. In § 6a Abs. 3 und § 40 Z 14 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 2 wird:

a) in Z 1 die Wortfolge „drei Monatsbezüge“ durch die Wortfolge „das Dreifache“,

b) in Z 2 die Wortfolge „bis zu drei Monatsbezüge“ durch die Wortfolge „höchstens das Dreifache“ und

c) im Schlusssatz die Wortfolge „für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“,

ersetzt.

5. In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „Frauen, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Frauen und Integration“ ersetzt.

6. In § 47 Abs. 28 wird das Zitat „3. COVID‑19-Gesetzes“ durch das Zitat „4. COVID‑19-Gesetzes“ ersetzt.

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 6a Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2 Z 3, § 22b Abs. 2 Z 3, § 32 Abs. 4 und § 40 Z 14 mit 29. Jänner 2020,

           2. § 47 Abs. 28 mit 16. März 2020,

           3. § 17 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 13

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 13 wird der Begriff „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Begriff „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

2. In § 1b wird vor dem Ausdruck „17“ der Ausdruck „16,“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b wird die Jahreszahl „1987“ jeweils durch die Jahreszahl „1979“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 2 entfällt im dritten Satz das Wort „vollen“ und wird folgender Satz angefügt:

„Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“

5. In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist,“ eingefügt.

5a. In § 17 Abs. 2h wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

6. In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

7. In § 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

8. Dem § 109 wird folgender Abs. 88 angefügt:

„(88) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 1b mit 1. Jänner 2019,

           2. § 1 Abs. 13 und § 110 Abs. 2 mit 1. Jänner 2020,

           3. § 26 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 mit 29. Jänner 2020,

           4. § 4 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b sowie § 15 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,

           5. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2h und § 18 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

9. In § 110 Abs. 2 wird der Begriff „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch den Begriff „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2e Abs. 3 wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 23 mit 29. Jänner 2020,

           2. § 2e Abs. 3 mit 1. Jänner 2021.“

3. In § 23 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB‑PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b wird vor dem Ausdruck „16“ der Ausdruck „15,“ eingefügt.

2. In § 2a Abs. 3 wird der Ausdruck „57. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „50. Lebensjahr“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 2 entfällt im dritten Satz das Wort „vollen“ und wird folgender Satz angefügt:

„Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“

4. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist,“ eingefügt.

4a. In § 16 Abs. 8b wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaft“ eingefügt.

6. Dem § 62 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 1b mit 1. Jänner 2019,

           2. § 2a Abs. 3 und § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,

           3. § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 8b und § 17 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 16

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV‑OG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2a wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 52 Abs. 2a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 mit 29. Jänner 2020,

           2. § 5 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

4. In § 16 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 18

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

           2. im Bereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport: Bundesdenkmalamt,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

               a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

               b) Geologische Bundesanstalt,

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

               a) Sozialministeriumservice,

               b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

               a) Landespolizeidirektionen,

               b) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

               a) Kommando Streitkräfte,

               b) Brigadekommanden,

                c) Landesverteidigungsakademie,

               d) Theresianische Militärakademie,

                e) Militärkommanden,

                f) Heeresgeschichtliches Museum,

                g) Kommando Streitkräftebasis,

               h) Kommando IKT- & Cybersicherheitszentrum,

        10. im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

        11. im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:

               a) Österreichisches Patentamt,

               b) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

        12. im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:

               a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               b) Burghauptmannschaft Österreich,

        13. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,

        14. im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

2. In § 4 Abs. 1a wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 Z 2 sowie § 83 Abs. 1 Z 3 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. In § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 88a Abs. 3 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 entfällt im Klammerausdruck das Zitat „und Abs. 1a“.

6. In § 8 Z 3 wird vor dem Wort „Suspendierung“ der Klammerausdruck „(vorläufigen)“ eingefügt und die Wortfolge „der Erteilung eines Urlaubes“ durch die Wortfolge „des Antritts eines Urlaubes, einer Karenz“ ersetzt.

7. In § 8 Z 4 wird nach der Wortfolge „aus dem Dienststand“ die Wortfolge „ , dem Dienstverhältnis“ eingefügt.

8. In § 34 Abs. 2 Z 2 lit. a wird vor dem Wort „Suspendierung“ der Klammerausdruck „(vorläufigen)“ eingefügt und in Z 2 lit. c die Wortfolge „oder einer Dienstzuteilung“ durch die Wortfolge „ , einer Karenz oder einer Dienstzuteilung“ ersetzt.

9. In § 34 Abs. 3 Z 5 wird nach der Wortfolge „aus dem Dienststand“ die Wortfolge „ , dem Dienstverhältnis“ eingefügt.

10. In § 83 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassungen, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz“ ersetzt.

11. In § 83 Abs. 6 und § 88a Abs. 1 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

12. In § 88a Abs. 1 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.

13. Dem § 90 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 7 Abs. 1 mit 1. Juli 2015,

           2. § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5, § 83 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 sowie § 88a Abs. 1 in der Fassung des Art. 18 Z 11 und Abs. 3 mit 29. Jänner 2020,

           3. § 8 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 3 sowie § 88a Abs. 1 in der Fassung des Art. 18 Z 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 19

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 lit. i wird die Wortfolge „in jedem Kalenderjahr einmal“ durch die Wortfolge „halbjährlich“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,“.

3. In § 11 Abs. 1 wird nach Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

         „9. beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einer für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“.

4. In § 11 Abs. 1 Z 10 entfällt die Wortfolge „und der Militärischen Servicezentren“.

5. § 11 Abs. 1 Z 12 lautet:

      „12. beim Militärischen Immobilien Management,“.

6. In § 13 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

7. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird jeweils der Ausdruck „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

9. In § 14 Abs. 1 werden in lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt und in lit. g der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

10. In § 15 erhält der bisherige Absatz 5a die Absatzbezeichnung „(5b)“ und wird davor folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Wird eine Dienststelle durch Gesamtrechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich einer eigenrechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft neu geschaffen, so ist für das Erfordernis nach Abs. 5 Z 2 die von der oder dem Bediensteten zuvor verbrachte Zeit in jener Beschäftigung, die auf den Bund übergegangen ist, anzurechnen.“

11. In § 16 Abs. 6 wird im letzten Halbsatz nach der Wortfolge „einzuberufen ist“ die Wortfolge „und spätestens vier Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses stattzufinden hat“ angefügt.

12. § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.“

13. In § 35 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

14. In § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

15. In § 39 Abs. 1, § 41a und § 41b Abs. 1 wird das Wort „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

16. In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminster für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ sowie die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

17. In § 40 Abs. 3 wird vor dem Wort „Suspendierung“ der Klammerausdruck „(vorläufigen)“ eingefügt und die Wortfolge „der Erteilung eines Urlaubes“ durch die Wortfolge „des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz“ ersetzt.

18. In § 41b Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

19. In § 41b Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

20. In § 41d Abs. 3 und 4 sowie im Einleitungsteil und im Schlussteil zu § 41f wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

21. Dem § 45 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020 treten in Kraft:

           1. § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. 19 Z 8 mit 1. Jänner 2020,

           2. § 11 Abs. 1 Z 10 und 12 mit 1. Februar 2020,

           3. § 11 Abs. 1 Z 6 und 9, § 13 Abs. 1 Z 2 und Z 4 in der Fassung des Art. 19 Z 7, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 44 Abs. 2 und Artikel III mit 29. Jänner 2020,

           4. § 9 Abs. 3 lit. i, § 14 Abs. 1 lit. d und g, § 15 Abs. 5a und 5b, § 16 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 40 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

22. In Artikel III werden die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Artikel 20

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B‑BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV‑OG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der den § 30 betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses lautet:

            „§ 30.    Schutz von nicht rauchenden Bediensteten“.

2. § 30 samt Überschrift lautet:

„Schutz von nicht rauchenden Bediensteten

§ 30. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Bedienstete vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.

(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Bedienstete verboten, sofern nicht rauchende Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

(3) Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Räume für rauchende Bedienstete eingerichtet werden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.“

3. In § 63 Abs. 1 Z 2 und § 73 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.

4. In § 73 Abs. 1 Z 3, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

5. In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.

6. In § 101 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

7. Dem § 107 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 63 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 mit 29. Jänner 2020,

           2. der den § 30 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 30 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 21

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 bis 3 werden die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ und in Abs. 3 die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

2. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:

§ 15. § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch das 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3, 3a und 9 sowie § 20 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 3, 3a und 9 sowie § 20 mit 29. Jänner 2020,

           2. § 18 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 23

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) § 15f Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden, soweit dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht anderes bestimmen.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 23 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“

Artikel 24

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) § 7c ist mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus § 23 Abs. 5 MSchG ergeben.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 10 Abs. 9a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“

Artikel 25

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 werden die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und in Abs. 7b Z 2 die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 7, § 15a und § 26 Z 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3. Dem § 32 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 11, § 15 Abs. 7, § 15a und § 26 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 16 Z 1 und Z 3 lit. b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

2. In § 16 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt und in Z 3 lit. b entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

Artikel 28

Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

Das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, BGBl. I Nr. 119/2016, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. Dem § 4 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Z 14 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2“ ersetzt.

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 1a Z 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 31

Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle

Die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. In Art. XV Abs. 1 wird der Ausdruck „Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Ausdruck „Fernmeldebehörde“ ersetzt.

2. Dem Art. XV wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(8)“ und nach Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 7 eingefügt:

„(3) Die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant vor dem Ende ihrer oder seiner Zulassung zur Gerichtspraxis zur Ausbildung zugewiesen ist, hat rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant die Freistellung in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

(4) Der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung der Gerichtspraxis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Freistellungsanspruch.

(5) Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach § 17 Abs. 1, der Sonderzahlung nach § 17 Abs. 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach § 19 Abs. 1. Bei der Ermittlung des Betrags ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant

           1. nach § 18 Abs. 4 keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,

           2. ohne wichtigen Grund die Gerichtspraxis vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer durch Erklärung beendet,

           3. trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Abs. 3 den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder

           4. in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.

Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Z 2, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 4 und 5 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn die Gerichtspraxis durch Tod der Rechtspraktikantin oder des Rechtspraktikanten endet.“

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 2n angefügt:

„(2n) § 13 Abs. 3 bis 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. Dem § 122 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage I Z I.2. entfällt das Wort „Neue“.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Anlage I Z I.2. in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“