10480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Innovation, Technologie und Zukunft

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E Government-Gesetz, das Passgesetz 1992, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Zu Artikel 1 (Änderung des E-Government-Gesetzes):

Mit der Novelle des E-Government-Gesetzes (BGBl. I Nr. 121/2017) wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Konzepts Bürgerkarte hin zum E-ID (Elektronischen Identitätsnachweis) kundgemacht. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen beginnt jedoch gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG, idF BGBl. I Nr. 121/2017 erst mit Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Dies ist bis dato nicht erfolgt, da die Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID noch nicht vorliegen.

Die Vorarbeiten und Begleitmaßnahmen für den Pilotbetrieb des E-ID gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sowie die Weiterentwicklung der damit verbundenen Technologie bedingen im Vorfeld des Echtbetriebs noch kleinere Adaptierungen und Ergänzungen des rechtlichen Rahmens. So muss beispielsweise für die Smartphone-basierte Verwendung des E-ID zusätzlich eine sicherheitstechnisch gleichwertige Umsetzung ausdrücklich ermöglicht werden, um die Nutzung durch den E-ID Inhaber insbesondere bei Apps zu vereinfachen. Weiters sollen zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des E-ID künftig auch Attribute aus Registern von Verantwortlichen des privaten Bereichs über das System des E-ID (freiwillig und ausschließlich bei Einwilligung des Betroffenen) Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Vorerst steht jedoch die Nutzung von Attributen aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs weiterhin im Fokus, sodass Register von Verantwortlichen des privaten Bereichs erst in einem nächsten Schritt technisch angebunden werden sollen. Nichtsdestotrotz ist es vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen ratsam, die Rechtsgrundlage bereits mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates vorzusehen. Zudem sollen die im Zuge des Pilotbetriebs ausgestellten E-ID auch über den Zeitraum des Pilotbetriebs hinaus verwendet und die zugehörigen Registrierungsdaten weiterhin verarbeitet werden dürfen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Passgesetzes 1992):

Die im vorliegenden Beschluss des Nationalrates vorgesehenen Änderungen ermöglichen zum einen den Nachweis von personenbezogenen Daten mithilfe des E-ID im Bereich des Passwesens, da eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Stammzahlenregisterbehörde geschaffen werden soll, sofern dieser eine gesetzlich übertragene Aufgabe zukommt. Zum anderen sollen die in der Datenverarbeitung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, bzw. in der zentralen Evidenz bzw. im Identitätsdokumentenregister (IDR), verarbeiteten Daten aus verwaltungsökonomischen Gründen für Zwecke von Verfahren nach dem Passgesetz 1992 weiterverarbeitet werden dürfen. Weiters soll die Identitätsfeststellung für Behörden, sofern diese einer gesetzlich übertragenen Aufgabe dient, unter Zuhilfenahme bestimmter im IDR verarbeiteten Daten maßgeblich erleichtert werden.

Zu Artikel 3 und 4 (Änderung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967):

Mit diesem Beschluss des Nationalrates wird die Grundlage für den „digitalen Führerschein“ und den „digitalen Zulassungsschein“ geschaffen. Es sind dafür Regelungen wie Entfall der Mitführpflicht des physischen Führerscheines und des physischen Zulassungsscheins bei Fahrten im Inland, wenn Kontrolle über E-ID und App ermöglicht wird, eine Grundlage für Selbstabfrage durch Bürger, Ermöglichung der Kontrollabfrage durch Kontrollorgan sowie beim Führerschein der Ausweisfunktion gegenüber Dritten und beim Zulassungsschein der Weitergabe an Dritte und Regelung der Vorgangsweise bei vorläufiger Abnahme des Führerscheines oder des Zulassungsscheines erforderlich.

 

Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Marco Schreuder, Wolfgang Beer, Mag. Christine Schwarz-Fuchs, Otto Auer und Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2020 12 15

                                      Otto Auer                                                                    Stefan Schennach

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender