10493 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungspflichtgesetz geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates verfolgt als Ziele die Möglichkeit der Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen statt der Sozialversicherungsnummern durch die Schulen, die Übermittlung von Leermeldungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist für jene Fälle erforderlich, in denen eine Schule zwischen zwei Stichtagen weder Neuzugänge noch Abgänge von Schülerinnen bzw. Schülern verzeichnet sowie Verschiebung und Reduktion der Meldestichtage von vier auf drei (1. März, 10. Juni, 10. November).
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Im Sinne eines verbesserten Datenschutzes und einer geplanten Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes, das künftig die Verwendung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen statt der Sozialversicherungsnummern vorsieht, soll ermöglicht werden, dass die Schulen Daten der Schülerinnen und Schüler mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen melden.
- Die Übermittlung von Leermeldungen an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist für jene Fälle erforderlich, in denen eine Schule zwischen zwei Stichtagen weder Neuzugänge noch Abgänge von Schülerinnen bzw. Schülern verzeichnet. Sie dienen Plausibilisierungszwecken der Datenübermittlung sowie der Kontrolle der Vollständigkeit der Meldungen. Leermeldungen sind bereits Praxis und in das von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellte Webservice implementiert, so dass sich für die Datenlieferung durch die Verpflichtung zur Abgabe von Leermeldungen nur ein geringfügiger Mehraufwand ergibt.
Die Evaluierung des ersten Erhebungsjahres hat gezeigt, dass auf Grund der hohen Meldebereitschaft und Disziplin der Schulen eine Änderung der Stichtage sinnvoll und deren Umsetzung möglich ist.
Die Verschiebung von 1. Oktober auf 10. November ist zweckmäßig, weil nur dadurch die Abgänge am Ende des vorigen Schuljahres zeitnah und unter vollständiger Beobachtung der viermonatigen ausbildungsfreien Zeit an das Sozialministeriumservice übermittelt werden können. Der 10. November wurde gewählt, um dem bundesländerspezifisch unterschiedlichen Ende des Schuljahres Rechnung tragen zu können.
Die Änderung des Stichtages von 1. Februar auf 1. März ist sinnvoll, da der bisherige Meldezeitraum in die Semesterferienzeit fällt und daher auch das an den Schulen für die Meldungen zuständige administrative Personal oft nicht verfügbar ist. Durch die Verlegung ist auch gewährleistet, dass die Zu- und Abgänge von Schülerinnen und Schülern während des ersten Semesters bereits enthalten sind und eventuell Betroffene wiederum zeitnah kontaktiert werden können.
- Mit der Reduktion von vier auf drei Stichtage kann eine Entlastung der Schulen erreicht und der Verwaltungsaufwand vermindert werden.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andreas Lackner und Dr. Karlheinz Kornhäusl.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2020 12 15
Mag. Christine Schwarz-Fuchs Korinna Schumann
Berichterstatterin Vorsitzende