10501 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll

Mit Argentinien besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das ehemalige Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien (BGBl. Nr. 11/1983), das am 13. September 1979 in Buenos Aires unterzeichnet wurde, wurde von argentinischer Seite gekündigt und trat am 1. Jänner 2009 außer Kraft (BGBl. III Nr. 80/2008). Durch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht daher ein Hindernis zum weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat. Mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Argentinien soll auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen gestärkt werden.

Die bereits im Jahr 2010 mit Argentinien aufgenommen Verhandlungen wurden im Oktober 2019 abgeschlossen. Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Abkommen wurde am 6. Dezember 2019 in Buenos Aires unterzeichnet. Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Vertragsstaaten vereinbar ist, den Regeln des Musterabkommens der OECD (OECD MA) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen i.d.F. November 2017.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018, wurde zwar am 7. Juni 2017 von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik keine Anwendung.

Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2020 12 15

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                                       Ingo Appé

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender