10502 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID 19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID 19-Steuermaßnahmengesetz – COVID 19 StMG)
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und auszugsweise wie folgt begründet:
„I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Die Kleinunternehmerpauschalierung soll in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert werden. Der Anwendungsbereich in betraglicher Hinsicht wird dadurch im Allgemeinen breiter.
Um steuerliche Nachteile zu verhindern, sollen für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden. Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, soll zudem auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels vorgesehen werden.
Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b EStG 1988 soll um ein Jahr verlängert werden. Außerdem wird bei Spenden die 10%-Deckelung in den Veranlagungen 2020 und 2021 gelockert.
Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben, der Lohnsteuerabzug soll jedoch freiwillig erfolgen können. In bestimmten Fällen soll zudem die Übermittlung einer Lohnbescheinigung bzw. ein Pflichtveranlagungstatbestand vorgesehen werden.
Bei Unterschreiten der Aktienmindestquote in der Zukunftsvorsorge durch Wertverfall ist eine Nachbeschaffung zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres vorgesehen. Nunmehr soll diese Nachbeschaffung für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres angerechnet werden dürfen.
Hinsichtlich der durch das KonStG 2020 eingeführten degressiven Absetzung für Abnutzung soll vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dem Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich entsprochen werden. Daher soll für bis zum 31. Dezember 2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können (keine Maßgeblichkeit).
Es werden Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt wurden und Ende 2020 auslaufen würden, bis Ende März 2021 verlängert. Dies betrifft z. B. die weitere Gewährung des Pendlerpauschales sowie die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind. Zudem soll die Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie verlängert werden.
Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:
Seit 2020 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen der steuerlichen Gewinnermittlung für Körperschaften öffentlichen Rechts geändert. Die für alle Gemeinden und Länder geltende Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 sieht eine doppelte Buchführung vor, weshalb Betriebe gewerblicher Art ab 2020 zur Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 verpflichtet sind. Die dadurch entstandenen Rechtsunsicherheiten sollen beseitigt und hohe Verwaltungsaufwendungen bei der Gewinnermittlung vermieden werden.
Vor dem Hintergrund der Einigung der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) ist auch Österreich mit 1.1.2019 zur Umsetzung mindestens einer der empfohlenen koordinierten steuerlichen Abwehrmaßnahmen gegenüber den auf der gemeinsamen EU-Liste geführten nicht kooperativen Ländern und Gebieten verpflichtet. Österreich kommt dieser Verpflichtung durch Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels nunmehr nach.
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Österreich zur Umsetzung der in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vorgesehenen Vorschriften verpflichtet (Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12.7.2016, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 S 1), wozu auch die in Art. 4 der Richtlinie geregelte „Zinsschranke“ zählt. Das der Zinsschranke im Lichte von BEPS (Base Erosion Profit Shifting) übergeordnete Ziel ist die Eindämmung überhöhter Zinszahlungen von Unternehmen und Unternehmensgruppen (Erwägungsgrund Nr. 6 der Richtlinie). Die Zinsschranke war grundsätzlich bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umzusetzen, jedoch sah Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 31.12.2023 für jene Mitgliedstaaten vor, die zum 8.8.2016 bereits über gleichermaßen wirksame nationale Vorschriften zur Vermeidung von BEPS verfügten. Von dieser verlängerten Umsetzungsfrist wollte Österreich – insbesondere unter Berufung auf das im Lichte von BEPS eingeführte Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 – Gebrauch machen und legte der Europäischen Kommission gegenüber dar, dass es sich dabei um eine gleichermaßen wirksame Vorschrift handle. Jedoch gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie die österreichische Vorschrift nicht als gleichermaßen wirksame Regelung erachtete, weshalb sich Österreich letztlich nicht auf die verlängerte Umsetzungsfrist berufen konnte. Mit § 12a soll die Zinsschranke daher nunmehr – in Ergänzung zu den bereits bestehenden besonderen Abzugsverboten (insbesondere § 12 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 10) – in nationales Recht umgesetzt werden.
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
In Umsetzung von Art. 51 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie des Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland soll eine entsprechende Anpassung erfolgen.
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie auf EU-Ebene beschlossenen Verschiebung des E-Commerce Pakets (Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20.Juli 2020; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020; Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie) soll eine entsprechende Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen.
Bestimmte Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) sollen, im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen, dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen.
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (ohne Zeitungen und periodische Druckschriften), die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz iHv 5% in diesen Bereichen befristet (bis 31. Dezember 2021) verlängert werden.
Aufgrund der COVID-19-Krise sollen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen befristet (bis 31. Dezember 2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt. Der Unternehmer soll auf die echte Steuerbefreiung verzichten können.
Zum Gebührengesetz 1957:
In Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft soll im Gebührengesetz 1957 eine betragsmäßige Beschränkung für den neuen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ geschaffen werden.
Veranstaltungen, die wegen der COVID-19-Krisensituation nicht stattfinden, sollen von der Bestandvertragsgebühr befreit werden.
Die Befreiung von Gebühren, die iZm der Bewältigung der COVID-19-Krise entstehen, läuft mit 31. Dezember 2020 aus. Durch die Änderung soll die Befreiungsbestimmung bis 31. März 2021 verlängert werden.
Zur Bundesabgabenordnung:
Die Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung sieht unter anderem auch eine Änderung der Zuständigkeit für die Führung von Verständigungsverfahren und für die Erledigung aller mit einem Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben vor. Mit 1. Jänner 2021 soll das Finanzamt für Großbetriebe grundsätzlich für diese Angelegenheiten zuständig sein; nur für bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich bleibt der Bundesminister für Finanzen weiterhin zuständig.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4.12.2019, G 159/2019, den letzten Satz des § 295 Abs. 4 BAO als verfassungswidrig aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der durch den VfGH gesetzten Frist zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung Aufhebungsanträge gemäß § 295 Abs. 4 BAO zeitlich unbegrenzt zulässig wären. Um dies zu vermeiden, wird für die Partei die Möglichkeit geschaffen innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides, der sich auf den „Nichtbescheid“ gestützt hat, zu stellen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage betrifft die Aufhebung nicht nur Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO sondern alle Bescheide, die auf den „Nichtbescheid“ gestützt sind.
Die aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten abgabenverfahrensrechtlichen Maßnahmen werden bis zum 31. März 2021 verlängert. Auf die Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2019 wird verzichtet.
Zum Finanzstrafgesetz:
Die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestimmten Sonderregelungen sind bis 31. Dezember 2020 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, sollen diese bis 31. März 2021 verlängert werden.
Zum Alkoholsteuergesetz:
Der zuletzt wieder erhebliche Anstieg der Infektionszahlen durch das COVID-19 Virus lässt neuerlichen hohen Bedarf an solchen rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln befürchten. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende März 2021 gewährt werden.
Zum Internationalen Steuervergütungsgesetz:
Infolge der Finanz-Organisationsreform werden die derzeit für die Internationale Steuervergütung zuständigen Mitarbeiterinnen der Steuer- und Zollkoordination dem Finanzamt für Großbetriebe zugeteilt. Die Zuständigkeit ab 1. Jänner 2021 soll im IStVG entsprechend angepasst werden.
Das IStVG ist historisch gewachsen. Kleinere Änderungen (Überschriften, Neugliederung etc.) sollen dieses Bundesgesetz anwenderfreundlicher gestalten.“
Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Zu I.:
Zu Z 2 und Z 5 (§ 6 Z 2 lit. a und § 124b Z 372):
Das bisher in § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz normierte generelle Verbot der pauschalen Wertberichtigung für Forderungen soll aufgegeben werden. Aufgrund der COVID-19-Krise hat die Thematik der Forderungswertberichtigung für Unternehmen zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Pauschale Wertberichtigungen von Forderungen sollen daher künftig unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Damit trägt die Regelung in einem besonders praxisrelevanten Bereich auch zur Vereinheitlichung von Unternehmens- und Steuerrecht im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 bei und leistet gleichzeitig einen Beitrag zu dem mit dem RÄG 2014 verstärkt in Aussicht gestellten und auch im Regierungsprogramm 2020-2024 ausgewiesenen Ziel der Schaffung einer „Einheitsbilanz“.
Im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss ist die Bildung pauschaler Forderungswertberichtigungen nach Maßgabe von § 201 Abs. 2 Z 7 UGB idF BGBl. I Nr. 22/2015 bereits möglich. Danach muss die Bestimmung eines Wertes, die nur auf Basis von Schätzungen möglich ist, auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen; liegen jedoch statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen. Die Neuregelung des § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz knüpft inhaltlich an § 201 Abs. 2 Z 7 UBG an; eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen soll damit unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen können. Mit der Neuregelung soll den – durch die COVID-19-Krise verstärkten – Bedürfnissen der Unternehmen entsprochen, pauschal gegen unterschiedliche (Ausfall-)Risiken vorzusorgen. Vor diesem Hintergrund soll die pauschale Wertberichtigung für Forderungen erstmals bereits in Wirtschaftsjahren möglich sein, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen und dabei auch für Forderungen erfolgen können, die bereits in vor dem 1. Jänner 2021 endenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. Die Nachholung der pauschalen Forderungswertberichtigung für diese „Forderungsaltbestände“ soll jedoch über fünf Jahre verteilt erfolgen. Durch die Neuregelung soll für Unternehmen eine umfassende Möglichkeit geschaffen werden, für den krisenbedingt zu erwartenden erhöhten Wertberichtigungsbedarf auch steuerwirksam vorsorgen zu können. Die Maßnahme soll damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in Krisenzeiten stärken.
Zu Z 2 und Z 5 (§ 9 Abs. 3 und § 124b Z 372):
Die Bildung von Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften setzt den Nachweis konkreter Umstände voraus, auf Grund der im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bzw. eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist. Das Erfordernis des Vorliegens konkreter Umstände im jeweiligen Einzelfall stand der Bildung von Pauschalrückstellungen auf Basis von statistisch ermittelbaren Erfahrungswerten der Vergangenheit bisher regelmäßig entgegen (vgl VwGH 20.10.2010, 2007/13/0085, zur Frage der pauschalen Bildung einer Gewährleistungsrückstellung nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 ohne Eintritt eines konkreten Garantiefalles). Künftig soll jedoch die pauschale Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach Maßgabe der in § 201 Abs. 2 Z 7 UGB genannten Voraussetzungen auch steuerlich ausdrücklich zulässig sein. Damit soll die Bildung pauschaler Rückstellungen – wie auch die Vornahme pauschaler Forderungswertberichtigungen – unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen können. Die Bildung pauschaler Rückstellungen hat folglich auf einer umsichtigen Beurteilung zu erfolgen; liegen bei einem Unternehmen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte der Vergangenheit aus gleich gelagerten Sachverhalten (z. B. bezogen auf bestimmte Produktkategorien) vor, sind diese bei der pauschalen Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten heranzuziehen. Die gebündelte Berücksichtigung einer Vielzahl einzelner, aber gleichartiger Einzelrisiken – wie sie insbesondere bei der Herstellung von Massenprodukten eine Rolle spielt – soll dadurch künftig auch steuerlich ermöglicht werden, wodurch in einem weiteren praxisrelevanten Bereich ein Beitrag zu einem verstärkten Gleichklang von Unternehmens- und Steuerrecht im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 geleistet werden soll.
Wie pauschale Forderungswertberichtigungen soll auch die Bildung pauschaler Rückstellungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Eine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in vor dem 1. Jänner 2021 endenden Wirtschaftsjahren liegt. Diese Nachholung soll über fünf Jahre verteilt erfolgen.
Zu Z 3 (§ 77 Abs. 4a Z 1 lit. b):
Im Zusammenhang mit dem Krankengeld soll das Kontrollsechstel nicht nur in jenen Fällen nicht zur Anwendung kommen, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr gegenüber dem Arbeitgeber besteht, sondern auch bereits bei Bezug von Teilkrankengeld. Denn auch beim reduzierten Entgeltfortzahlungsanspruch sinken die laufenden Bezüge, weshalb auch hier die Ausnahme vom Kontrollsechstel gerechtfertigt erscheint.
Zu Z 4 (§ 124 Z 5):
Die in § 124 vorgesehenen Sonderregelungen für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen sind nur für Übertragungsstichtage bis 31. Dezember 2020 anwendbar. Um eine weitergehende Anwendung zu gewährleisten, soll die Regelung für Übertragungsstichtage bis 31. Dezember 2023 verlängert werden.
Zu Z 5 (§ 124b Z 371):
Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ausfallen werden. Mit der Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen – auch ohne Betriebsveranstaltung – zu stärken. Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren können. Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Idealerweise sollen demnach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November 2020 bis Jänner 2021 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen) umfassen.
Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs. 2 lit. c KommStG und § 41 Abs. 4 lit. c FLAG von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit.
Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben bzw. können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden.
Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist wie bisher nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind.
Zu II.:
Zu lit. a (§ 12a Abs. 5):
Auch wenn es sich beim Begriff „Einzelabschluss“ um einen rechtswissenschaftlich geläufigen Begriff handelt, soll in Abs. 5 eine Anpassung an den vom Unternehmensgesetzbuch verwendeten Rechtsbegriff „Jahresabschluss“ erfolgen.
Zu lit. b (§ 12a Abs. 9):
Nach Art. 4 Abs. 4 lit. b ATAD steht es den Mitgliedstaaten frei, Zinsaufwendungen vom Anwendungsbereich der Zinsschranke auszunehmen, die für Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden. Bei öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union handelt es sich den Vorgaben der ATAD entsprechend um Projekte, bei denen sowohl der Projektbetreiber, die Fremdkapitalkosten, die Vermögenswerte als auch die Einkünfte in der Union belegen sind. Bei einem „langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekt“ handelt es sich nach der Definition der ATAD um ein Projekt „zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird“. Bei derartigen Infrastrukturprojekten in Verbindung mit dem öffentlichen Sektor ist nur von einem geringen BEPS-Risiko auszugehen, weshalb die Zinsschranke diesfalls nicht kostensteigernd wirken soll. Die vollständige Ausnahme von derartigen Infrastrukturprojekten von der Zinsschranke in Abs. 9 soll den Vorgaben der ATAD entsprechend dadurch umgesetzt werden, dass weder die Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des Zinsüberhangs nach Abs. 3 noch die korrespondierenden Einkünfte bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 zu berücksichtigen sind. Die Zinsschrankenregelung soll aber jedenfalls für Darlehen zur Finanzierung von Atomkraftwerken und klimaschädlichen Infrastrukturprojekten angewendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministern für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen.
Zu III.:
Zu Z 1 und Z 2 (§ 28 Abs. 53 und Anlage 1 Z 35 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994)):
Wie im Regierungsprogramm vorgesehen, soll der Steuersatz für Damenhygieneartikel gesenkt werden. Ab 1.1.2021 soll daher die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr derartiger Produkte dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Unter die Begünstigung fallen Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene aller Art: Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons aus Stoffen aller Art (aus Unterposition 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur); Hygienegegenstände aus Kunststoffen (Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen, aus Unterposition 3924 90 der Kombinierten Nomenklatur); Waren zu hygienischen Zwecken aus Weichkautschuk (Menstruationstassen, aus Unterposition 4014 90 der Kombinierten Nomenklatur); natürliche Schwämme tierischen Ursprungs (Menstruationsschwämmchen, aus Unterposition 0511 99 39 der Kombinierten Nomenklatur) und Periodenhosen (Slips und andere Unterhosen mit einer eingearbeiteten saugfähigen Einlage, zur mehrfachen Verwendung, aus Unterposition 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).
Die echte Steuerbefreiung für COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, soll mit 1. Jänner 2021 inkrafttreten.
Zu IV.:
Zu Z 1 (§ 323c Abs. 13):
Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 werden in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt. In weiterer Folge soll für den Zeitraum ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 zu Unterstützung der Bewältigung der Covid-19-Pandemie ein niedrigerer Stundungszinssatz in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz festgelegt werden.
Zu Z 2 (§ 323e):
Die COVID-19-Pandemie hat sich in erheblichem Ausmaß nachteilig auf die Liquidität der Abgabepflichtigen ausgewirkt. Deshalb ist ein großer Teil der Abgaben, die nach dem 15. März 2020 fällig geworden sind, gestundet worden. Mitunter hat sich der gestundete Abgabenbetrag zu einer derart hohen Summe aufgestaut, dass ein Abbau unter den regulären Vorgaben des § 212 BAO nicht oder nur mit unzumutbaren Auswirkungen möglich zu sein scheint. Daher soll für die bis 31. März 2021 aufgelaufenen Abgabenschuldigkeiten ein Sonderregime eingeführt werden, welches in seinen Grundsätzen mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgestimmt wurde. Sieht sich der Abgabepflichtige außer Stande, die überwiegend im Zeitraum 15. März 2020 bis 31. März 2021 fällig gewordenen und noch nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten sofort zu begleichen, soll für die Abtragung dieser Verbindlichkeiten ein Sonderregime zur Verfügung stehen, das im Gesamten eine lex specialis zu § 212 Abs. 1 darstellt. Das in Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 vorgesehene Abgrenzungskriterium der Fälligkeit nach dem Zeitraum vor und nach dem 15. März 2020 ist erforderlich, um zwischen Alt- und Neuverbindlichkeiten aus Vor-Covid- bzw. Covid-Zeiträumen sachgerecht differenzieren zu können. Es kommt daher zunächst darauf an, dass die aufgelaufenen Abgabenrückstände ab dem 15. März 2020 nicht entrichtet werden konnten. Gibt es daneben noch Rückstände aus Zeiten vor dem 15. März 2020, kann eine Ratenzahlung gemäß Abs. 2 und 3 dennoch bewilligt werden, wenn überwiegend – also im Ausmaß von mehr als 50 % – Rückstände aus dem Zeitraum nach dem 15. März 2020 gegeben sind, wobei – wie auch in dem in Raten zu entrichtenden Betrag – die bescheidmäßig festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen, deren Zahlungstermin im Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 gelegen sind, einzubeziehen sind. Liegen in einem höheren Ausmaß Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020 vor, kann eine Ratenbewilligung unter den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 für die Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden.
Abs. 1 schließt die parallele Gewährung von zwei Ratenzahlungsmodellen aus, zumal sich dies bereits durch die angeordnete Abgrenzungsregelung zwischen Vor- und Covid-Zeiträumen ergibt. Die Stundungszinsen für die Inanspruchnahme des COVID-19-Ratenzahlungsmodells sollen 2 % über dem Basiszinssatz betragen.
Für überwiegend aus dem Covid-19-Zeitraum stammende Abgabenrückstände soll ein Zwei-Phasen-Modell vorgesehen werden: Zunächst kann gemäß Abs. 2 vom 4. März bis zum 31. März 2021 ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden, der von der Abgabenbehörde für einen Ratenzahlungszeitraum zu bewilligen ist, der bis zum 30. Juni 2022 läuft (Phase 1).
Während der Laufzeit der Phase 1 wird zeitlich begrenzt die Anwendbarkeit der Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, sowie der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, für die Ratenzahlungen im Sinne des Abs. 2 und die während des Ratenzahlungszeitraumes der Phase 1 geleisteten sonstigen Zahlungen an die Abgabenbehörden (neu fällig werdende Abgabenbeträge) ausgeschlossen (Z 5). Diese zeitlich befristete Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Finanzverwaltung durch rasche, großzügige und unkomplizierte Bewilligung von Ratenzahlungsersuchen einen maßgeblichen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten möchte. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ist damit eine Fortsetzung der bereits seit März 2020 laufenden Maßnahmen des Bundes zur Bewältigung der aufgrund der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe. Neben den direkten Förderungen wie insbesondere Unterstützungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz, wurden auch umfassende abgabenrechtliche Unterstützungsmaßnahmen umgesetzt: ua Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, Verlustrücktrag, Verzicht auf Stundungszinsen und Säumniszuschläge sowie Abgabenstundungen. Abgabenstundungen werden bereits seit März 2020 großzügig gewährt und wurden wiederholt gesetzlich verlängert. Die Verlängerung der Stundungen bis 31. März 2021 erfolgte aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben ohne Rücksicht auf die Bonität des Abgabenschuldners. Die in der COVID-19-Krise gestundeten Beträge werden zum März 2021 ein Ausmaß erreicht haben, das eine geordnete und planbare Rückführung in Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum erforderlich macht. Dafür ist das Regelregime des § 212 Abs. 1 BAO insofern nur bedingt geeignet, als dieses eine Prüfung der erheblichen Härte und der Gefährdung der Einbringlichkeit erfordert. Diese Prüfung würde sowohl eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen, als auch viele Betroffene aufgrund ihrer aktuellen Liquiditätssituation ausschließen. Daher soll die Gewährung der Ratenzahlung in der Phase 1 aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben ohne Rücksicht auf die Bonität des Abgabenschuldners erfolgen, damit die betroffenen Abgabenschuldner rasch ihre Abgabenrückstände abtragen können und eine möglichst hohe Anzahl von Betroffenen von einer zu erwartenden wirtschaftlichen Erholung profitieren kann. Da die anfechtungsrechtliche Nachforschungspflicht durch den gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell unabhängig von der Bonität des Antragstellers ins Leere ginge, ist ein Ausschluss der Anfechtung der während der Phase 1 an den Abgabengläubiger geleisteten Zahlungen sachgerecht.
An die Phase 1 kann sich Phase 2 anschließen, wenn in der Phase 1 angemessene Monatsraten vereinbart und auch tatsächlich entrichtet worden sind, die vollständige Abtragung des Rückstands aber während 15 Monaten nicht möglich war und in der Phase 1 kein Terminverlust eingetreten ist. Die Angemessenheit der Monatsraten in der Phase 1 wird dahingehend konkretisiert, dass während der Phase 1 zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes – also der Summe aus sämtlichen Abgabenschuldigkeiten einschließlich der im Ratenzahlungszeitraum noch fällig werdenden Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen – auch tatsächlich entrichtet worden ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann für den in der 15. Monatsrate der Phase 1 ausgewiesenen Restrückstand vor dem 31. Mai 2022 eine sich daran anschließende weitere Ratenzahlung für die Dauer von längstens 21 Monaten beantragt werden. Diese kann von der Abgabenbehörde bewilligt werden, wenn die Abstattung dieses Abgabenrückstands innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums möglich ist. In welcher Form der Abgabepflichtige glaubhaft machen muss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der gesamte Betrag, der der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegt, auch tatsächlich einbringlich sein wird, ist mit Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen. Dabei sind die Ansprüche an die vorzulegenden Unterlagen zu staffeln: Je höher der Betrag der abzutragenden Abgabenschuldigkeiten und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung sind, desto höhere Anforderungen werden an die zu erbringenden Nachweise (z. B. aktuelle Daten aus der Buchhaltung, betriebswirtschaftliche Planungsrechnung usw.) gestellt. Im Rahmen der Prüfung des Ratenzahlungsantrages kann die Abgabenbehörde weitere Unterlagen abverlangen oder gegebenenfalls eine Liquiditätsprüfung (§ 147 Abs. 2 BAO) durchführen.
In beiden Phasen soll die Möglichkeit bestehen, jeweils einmal innerhalb eines Ratenzahlungszeitraums eine Neuverteilung der Raten zu beantragen (Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 6). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine nicht erwartete Abgabennachforderung festgesetzt wird, die entweder eine fristgerechte Entrichtung der nächsten Monatsrate verunmöglicht oder die ebenfalls verteilt über den Ratenzahlungszeitraum entrichtet werden soll.
Zu V.:
Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag sollen
im CFPG die aufgrund der Gewährung des Lockdown-Umsatzes (Verordnung
BGBl. II Nr. 503/2020) erforderlichen Anpassung vorgenommen werden.
Erstens soll sich die Haftungsbegrenzung für die Bediensteten der
Bundesfinanzverwaltung auch auf die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes und
andere in Verordnungen, die sich auf § 3b Abs. 3 des
ABBAG-Gesetzes stützen, vorgesehenen Tätigkeiten erstrecken. Zweitens
soll der im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereiches des
§ 1 Z 1 lit. a CFPG zu weit gefasste Wortlaut des
§ 8b CFPG eingeschränkt werden, weil der Lockdown-Umsatzersatz
keine Ergänzungsgutachten erfordert.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Christine Schwarz-Fuchs, Sonja Zwazl und Horst Schachner.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2020 12 15
Otto Auer Ingo Appé
Berichterstatter Vorsitzender