10504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und auszugsweise wie folgt begründet:
„Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2a):
Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „4. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2020/C 340 I/01, ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1–10) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.
Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.“
Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Zu § 1 Abs. 1 und Abs. 2:
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen wurde mit dem Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) BGBl. I Nr. 50/2017 umgesetzt. Die Umsetzung der Verpflichtungen zur Insolvenzabsicherung ist in der auf § 127 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 65/2020, gestützten Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV) BGBl. II Nr. 260/2018 geregelt.
Nach der PRV haben Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen (Reiseleistungsausübungsberechtigte) durch eine entsprechende Insolvenzabsicherung unter anderem die Erstattung von bereits entrichteten Beträgen (Anzahlungen oder Restzahlungen), die Rückbeförderung der Reisenden und gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Reise für den Fall ihrer Insolvenz sicherzustellen. Die Sicherstellung dieser Verpflichtung kann durch Abschluss eines Versicherungsvertrages, Beibringung einer Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen.
In den letzten Monaten haben sich europaweit Versicherungen aus diesem Geschäftsfeld zurückgezogen. Bestehende Versicherungsverträge wurden (auch infolge des mit der COVID-19-Krise einhergehenden erhöhten Insolvenzrisikos) gekündigt oder nicht verlängert. Auch eine Absicherung über eine Bankgarantie ist praktisch unmöglich geworden. Daher wird mit dieser Novelle für den Bund die Möglichkeit geschaffen unter Heranziehung des bestehenden Haftungsinstrumentes im KMU-Förderungsgesetz zeitlich befristet dieses Marktversagen auszugleichen und dadurch den zuständigen Behörden sowohl innerstaatlich als auch auf EU-Ebene die Zeit für die Erarbeitung einer dauerhaften Lösung mit den betroffenen Wirtschaftsakteuren zu geben.
Zu § 4 Abs. 2a:
§ 4 Abs. 2a legt fest, dass die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fallen.
Zu § 6 Abs. 2:
Es erfolgt eine Bereinigung eines formellen Fehlers.
Zu § 7 Abs. 2b und § 10 Abs. 15:
Die Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 kann nunmehr anhand der Vorgaben der PRV durch Übernahme einer Bankgarantie durch die ÖHT erfolgen. Gemäß § 6 PRV hat sich die ÖHT im Garantievertrag zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 PRV entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4 PRV. Mit dem neuen § 7 Abs. 2b wird zur Ermöglichung der Abdeckung etwaiger Ausfälle, die die ÖHT aufgrund von Zahlungen aus diesen Garantieverträgen erleidet und welche nicht durch die dafür geschaffene Rücklage gedeckt werden können, der Bundesminister für Finanzen zur Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen zugunsten der ÖHT ermächtigt. Das Gesamtobligo für diese Haftungen wird mit 300 Mio. Euro, das Obligo im Einzelfall (Garantie je Reiseleistungs-ausübungsberechtigten) mit 20 Mio. Euro festgelegt. Die von den Reiseleistungs-ausübungsberechtigten zu leistenden Haftungsentgelte sind in die Rücklage einzustellen. Da es sich lediglich um eine vorübergehende Maßnahme handelt, dürfen seitens des Bundesministers für Finanzen Schadlos-haltungsverpflichtungen lediglich bis zum 30. Juni 2021 und nur für Garantieverträge der ÖHT mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernommen werden (vgl. § 5 Z 4 PRV). Die in § 10 Abs. 15 vorgesehene Außerkrafttretensbestimmung dient ebenfalls der zeitlichen Befristung der Maßnahmen zum Ausgleich des Marktversagens. Gemäß § 5 PRV hat sich die Versicherung und somit (vgl. § 6 PRV) auch die Garantie der ÖHT auch auf alle Buchungen zu erstrecken, die innerhalb eines Monats nach dem garantievertraglichen Endtermin getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf dieser Nachhaftungsfrist endet. Somit können Haftungen des Bundes grundsätzlich bis zum 31. Juli 2023 bestehen. § 10 Abs. 15 letzter Satz stellt daher klar, dass diese Bundeshaftungen vom Außerkrafttreten des § 7 Abs. 2b nicht berührt werden. Da die staatlichen Maßnahmen zum Ausgleich des Marktversagens möglichst kurz bestehen sollen, werden die gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a zu erlassenden Richtlinien zweckmäßigerweise soweit möglich weitere Verkürzungen der Dauer der Maßnahmen vorsehen.
Aufgrund der speziell notwendigen Expertise mit dem Geschäftsmodell der Reiseleistungsausübungsberechtigten ist in § 7 Abs. 2b vorgesehen, dass neben den bereits bestehenden Beauftragten gemäß § 7 Abs. 4 und der COVID-19-BeauftragtenV für die Haftungsübernahmen gemäß § 7 Abs. 2b ein eigener Beauftragter und ein Stellvertreter bestellt werden. Aufgrund der speziellen Thematik ist auch eine weitgehende Einbindung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in diese Bestellung zweckmäßig.
Zu § 10 Abs. 1:
Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit.
Zu § 10 Abs. 13:
Es erfolgt eine Bereinigung eines formellen Fehlers.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2020 12 15
Otto Auer Ingo Appé
Berichterstatter Vorsitzender