10506 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID 19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

I. Allgemeiner Teil

Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur eine Gesundheitskrise verursacht, sondern macht auch riesige Kraftanstrengungen seitens der öffentlichen Hand notwendig, die Wirtschaft möglichst unbeschadet aus dieser schwierigen Zeit der Beschränkungen hinauszumanövrieren.

Dazu hat die Bundesregierung das größte Hilfspaket aller Zeiten geschnürt. Die Mittel für diese Hilfspakete werden zur Gänze aus den Beiträgen der in Österreich tätigen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler finanziert. Steuerbeiträge sind ein Solidaritätstopf, der uns die Sicherheit gibt, dass wir gemeinschaftliche Probleme und Aufgaben gut bewältigen können.

Im Sinne dieses Solidaritätsgedanken werden durch dieses Bundesgesetz, entsprechend  der Entschließung des Nationalrats vom 22. April 2020, 22/E, XXVII. GP Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft. Eine zentrale Rolle spielen bei den Hilfspaketen die Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz. Der Kreis der finanziellen Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, der zukünftig auch erweitert werden kann, werden als Förderungen des Bundes definiert. Für alle diese Förderungen sollen einheitliche steuerliche Wohlverhaltensstandards gelten, deren Einhaltung Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung sind.

Der Ausschluss der Förderungen nach diesem Bundesgesetz setzt grundsätzlich einen rechtsgültigen Anspruch auf Förderungen voraus; sollte zB aus beihilferechtlichen Gründen ein solcher Anspruch nicht bestehen oder wegfallen, kommt dieses Bundesgesetz insoweit nicht zum Tragen.

II. Besonderer Teil

Zu § 3 (Steuerliches Wohlverhalten):

§ 3 legt die Fälle fest, in denen sich Unternehmen steuerlich wohlverhalten haben. § 3 legt somit die steuerlichen Wohlverhaltensstandards fest, die Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie iSd § 2 sind. Die Tatbestände des § 3 sind alternativ zu verstehen; dh, die steuerlichen Wohlverhaltensstandards sind nicht erfüllt, wenn auch nur ein Tatbestand verwirklicht ist.

Z 1 bezieht sich formal auf missbräuchliche Gestaltungen iSd § 22 BAO. Ein Unternehmen ist von Förderungen ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung in einem der letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung zumindest einen Missbrauch iSd § 22 BAO verwirklicht. Z 1 sieht eine Toleranzgrenze pro Veranlagungsperiode vor; bei Überschreiten dieser Grenze in einer Veranlagungsperiode kommt es zum Ausschluss von Förderungen iSd § 2 und zwar auch, wenn die Grenzen in anderen Veranlagungsperioden nicht ausgeschöpft werden oder kein Missbrauch verwirklicht wird. Die Bestimmung ist als Wohlverhaltensregelung zu verstehen und bezieht sich auf alle veranlagten Steuerarten, bei denen die BAO Anwendung findet.

Z 2 bezieht sich auf die Verwirklichung des Abzugsverbotes iSd § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 sowie die Anti-Missbrauchsbestimmungen für Beteiligungserträge nach § 10a KStG. Es kommt hier auf deren Verwirklichung in einem der letzten fünf veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung. Es kommt zu keinem Ausschluss von Förderungen iSd § 2, wenn kumulativ eine Offenlegung in der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung erfolgt ist und der (periodenübergreifende) Gesamtbetrag der vom Abzugsverbot nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 betroffenen Zahlungen sowie die Einkünfte nach § 10a KStG 1988 500 000 Euro nicht übersteigt. Bei keiner Offenlegung in der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung kommt der Toleranzgrenze von EUR 100.000 vor.

Z 3 schließt Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in einer Steueroase, die dort überwiegend Passiveinkünfte erzielen, von Förderungen iSd § 2 aus.

Z 4 bezieht sich auf rechtkräftige Verurteilungen des Unternehmens oder – im Fall einer Körperschaft – deren Organe. In Bezug auf die Organe (zB Geschäftsführer) sind nur jene finanzstrafrechtlichen Verurteilungen von Relevanz, die sich auf das Geschäft des jeweiligen Unternehmens beziehen.

Zu § 4 (Rechtsfolge):

§ 4 legt die rechtlichen Konsequenzen für den Bezug von Förderungen bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen des steuerlichen Wohlverhaltens fest.

Zu § 9 (Inkrafttreten):

Der Begriff „Rechtsgrundlage“ in § 9 bezieht sich auf die Rechtsgrundlage auf Verordnungsebene und nicht die gesetzliche Grundlage des ABBAG-Gesetzes.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Josef Ofner und MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.

Ein Beschluss über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde BR Otto Auer einstimmig gewählt.

Wien, 2020 12 15

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender