10507 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 14.12.2020
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).“
2. In § 38a Abs. 8 entfällt der letzte
Satz und die Wortfolge „ein wird der Begriff „Gewaltpräventionszentrum“
jeweils
durch die Wortfolge „eine Beratungsstelle für
Gewaltprävention“
sowie die Wortfolge „das
Gewaltpräventionszentrum“
durch die Wortfolge „die
den Begriff „Beratungsstelle für
Gewaltprävention“ ersetzt.
3. In § 56 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff „Gewaltpräventionszentren“ durch den Begriff „Beratungsstellen für Gewaltprävention“ ersetzt.
4. In § 84
Abs. 1b Z 3
wird die Wortfolge „einem der
Begriff „Gewaltpräventionszentrum“
durch die Wortfolge „einer den
Begriff „Beratungsstelle
für Gewaltprävention“ ersetzt.
5. In § 94 Abs. 47 zweiter Satz wird das Datum
„1. Jänner 2021“
durch das Datum „1. SeptemberJuli 2021“
ersetzt.
6. Dem § 94 werden folgender Abs. 48 bis 50 angefügt:
„(48) § 38a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1. SeptemberJuli 2021
in Kraft.
(49) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, erhalten würde.
(50) Der Bundesminister für Inneres hat bis 30. AugustJuni
2022 die durch das Gewaltschutzgesetz 2019 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/20xx in diesem Bundesgesetz eingeführten Maßnahmen
unter Einbeziehung der bestehenden Interventionsstellen,
Gewaltschutzeinrichtungen und Beratungsstellen für Gewaltprävention
zu evaluieren.“