10509 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 und das KWK Gesetz geändert werden

Da aufgrund der Corona-Pandemie zahlreiche Betriebe ihren Geschäftsgang und ihre Produktion eingestellt oder heruntergefahren haben, kommt es bei der Errichtung und Inbetriebnahme von Ökostromanlagen zu Verzögerungen. Aus diesem Grund sollen Inbetriebnahmefristen, die in weniger als einem Jahr enden, verlängert werden (vgl. bereits die in BGBl. I Nr. 24/2020 vorgesehenen Änderungen).

Die bereits bisher in § 1 Ökostromgesetz (ÖSG) 2012 sowie § 1 KWK-Gesetz enthaltenen Kompetenzdeckungsklauseln bieten lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des ÖSG 2012 bzw. des KWK-Gesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen sind davon nicht gedeckt. Für die durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates erfolgende Gesetzesänderung ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklauseln erforderlich, die bewirkt, dass die Novellierung von den Kompetenzdeckungsklauseln erfasst ist.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates MMag. Elisabeth Kittl, BA.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2020 12 15

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                         Sonja Zwazl

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende