10519 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 1120/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Sanitätergesetz geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss des Nationalrates am 1. Dezember 2020 auf Antrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 und den diesbezüglichen Änderungen im Epidemiegesetz 1950 ist es unabdingbar, entsprechende Anpassungen auch im COVID19-Maßnahmengesetz vorzunehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes – als zentrale Rechtsgrundlagen der Seuchenbekämpfung – ineinander greifen und daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Gesetzen besteht. Eine isolierte Ausklammerung von Maßnahmen nach einem Gesetz würde die Effektivität der Seuchenbekämpfung schwer beeinträchtigen.

Zur Eindämmung der Pandemie ist die Überprüfung von Auflagen und Voraussetzungen in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln und an bestimmten Orten unbedingt erforderlich. Zu diesem Zweck muss – als ultima ratio – eine ausdrückliche Betretungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes normiert werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu 1:

Klarstellung, dass es sich um Tätigkeiten im Rahmen der gemäß § 6 bestehenden Unterstützungspflicht handelt.

Zu 2 und 3:

Zur Eindämmung der Pandemie ist die Überprüfung von nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen in Betriebsstätten, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln und an bestimmten Orten unbedingt erforderlich. Zu diesem Zweck muss – als ultima ratio – eine ausdrückliche Betretungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes normiert werden.

Es wird numehr in Abs. 2 ausdrücklich geregelt, dass in diesem Zusammenhang auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht betreten werden dürfen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Ein Beschluss über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger einstimmig gewählt.

Wien, 2020 12 15

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                                    Eva Prischl

                                  Berichterstatterin                                                                   Stv. Vorsitzende