10525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2020 betreffend Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Die dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles der Änderungen eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch die Änderungen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das Protokoll betreffend persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 157/2004, POP-Protokoll) ist ein Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983 idgF (Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
Das Übereinkommen ist für Österreich seit 16. März 1983 in Kraft. Es ist mit seinen stoffspezifischen Protokollen eines der zentralen Vertragswerke zur europäischen und internationalen Luftreinhaltung. Wichtig sind die Geltung und Anwendung über die Europäische Union (EU) hinaus in den Vereinigten Staaten, Kanada, in Osteuropa, im Kaukasus und in Zentralasien. Darüber hinaus ist das Übereinkommen Vorbild für ähnliche Vertragswerke in anderen Regionen der Welt. Vertragsparteien sind mit Stand August 2020 50 Staaten und die EU.
Mit den Luftreinhalteprotokollen soll der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung begegnet werden. Österreich hat das POP-Protokoll am 27. August 2002 ratifiziert. Mit Stand August 2020 hat das POP-Protokoll 33 Vertragsparteien, darunter die EU. Ziel des Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe, d. h. solcher gesundheitsbedenklicher Stoffe, die unter natürlichen Bedingungen biologisch nicht abbaubar sind. Es wird damit u. a. der Vorsorgegrundsatz realisiert.
Die nunmehr zu genehmigenden Änderungen des POP-Protokolls sind in den Beschlüssen 2009/1 und 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens enthalten. Damit wird der Wortlaut des Protokolls und seiner Anhänge I, II, III, IV, VI und VIII geändert. Diese Änderungen dienen dazu, die Liste der unter das Protokoll fallenden Schadstoffe zu aktualisieren, die Anpassung des Protokolls an künftige Entwicklungen bei der besten verfügbaren Technik (BVT) zu erleichtern und den Beitritt von Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft zu vereinfachen.
In Österreich ist die spezielle Transformation der Änderungen des POP-Protokolls bereits abschließend durch einschlägiges Recht der EU, insbesondere durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe, VO (EU) 2019/1021, und durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung), RL (EU) 2010/75/EU erfolgt.
Da Österreich allen Arbeiten zur Implementierung des Übereinkommens im Allgemeinen und der Reduktion der Emissionen von persistenten organischen Verbindungen im Besonderen größte Bedeutung beimisst, sollen die Änderungen des POP-Protokolls – nicht zuletzt im Lichte des 40-jährigen Jubiläums des Übereinkommens – durch die Republik Österreich angenommen werden. Dies ist auch ein Beitrag zum völkerrechtlichen Inkrafttreten der Änderungen des POP-Protokolls. Die Änderungen treten für die annehmenden Parteien 90 Tage nach erfolgter Annahme durch mindestens zwei Drittel (d.h. 22) der Parteien des POP-Protokolls in Kraft. Mit Stand August 2020 haben 19 Parteien die Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, VI und VIII bzw. 17 Parteien die (zusätzlichen) Änderungen der Anhänge I und II angenommen.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den nichtunionsrechtlichen Teil der Änderung des gegenständlichen Staatsvertrags durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2020 12 15
Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross Günther Novak
Berichterstatter Vorsitzender