10530 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

 

a) In Artikel 1 erhält die Z 1 die Ziffernbezeichnung „1b.“ und es wird folgende Z 1a vorangestellt:

„1a. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

‚SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 3b. Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz § 32 sinngemäß.‘“

b) Artikel 1 Z 8 lautet:

„8. In § 15 Abs. 2 erhält die Z 5 die Ziffernbezeichnung ‚6.‘; nach der Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

          ,5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß.‘“

c) In Artikel 1 Z 9 entfällt in § 15 Abs. 9 die Wortfolge „Zeitpunkt der Probenabnahme, Zeitpunkt des Testergebnisses, Testergebnis, Art des Tests,“ und es wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code am Nachweis ersichtlich sind.“

d) In Artikel 1 Z 13 wird in § 50 Abs. 18 der Wortfolge „§ 4 Abs. 4“ die Wortfolge „§ 3b samt Überschrift,“ vorangestellt.

e) Artikel 2 Z 1 lautet:

„1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort ‚und‘ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort ‚und‘ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

          ,5. In Bezug auf Regelungen gemäß Abs. 5b und 5c: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Inhaber bzw. Betreiber veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 des Epidemiegesetzes 1950 gilt sinngemäß.‘“

f) In Artikel 2 Z 2 entfällt in § 1 Abs. 5a die Wortfolge „Zeitpunkt der Probenabnahme, Zeitpunkt des Testergebnisses, Testergebnis, Art des Tests,“ und es wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß § 1 Abs. 5 Z 5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code am Nachweis ersichtlich sind.“

g) In Artikel 2 Z 2 wird dem § 1 Abs. 5c folgender Satz angefügt:

„Tests im Rahmen von betrieblichen Testungen sind unentgeltlich.“

h) In Artikel 2 Z 4 wird in § 12 Abs. 3a die Wortfolge „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 450/1994,“ durch die Wortfolge „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018,“ ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

„Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann in Bezug auf betriebliche Testungen eine Verordnung über einen pauschalierten Kostenersatz des Bundes erlassen.“

i) In Artikel 2 Z 6 wird in § 12 Abs. 8 nach der Zeichenfolge „und 4a“ die Zeichenfolge „sowie § 13“ eingefügt.

j) In Artikel 2 wird folgende Z 7 angefügt:

„7. § 13 lautet:

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 12 Abs. 3a erster und zweiter Satz der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister,

           2. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut.‘“