10536 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Jänner 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am
11. Dezember 2020 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zu Artikel 2 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 sollen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

- Meldung von Konten im Kreditgeschäft, wenn diese Konten durch IBAN identifizierte Zahlungskonten darstellen, von Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten, wenn diese Konten durch IBAN identifizierte Zahlungskonten darstellen sowie von Schließfächern von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern die Finanzinstitute sind,

- Erteilung von Auskünften aus dem Kontenregister für die Geldwäschemeldestelle, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und die Finanzmarktaufsichtsbehörde und

- Erteilung von Auskünften aus dem Kontenregister für nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, auf deren Ersuchen durch die Geldwäschemeldestelle.

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 sollen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

- Erteilung von Auskünften aus dem Kontenregister für die Geldwäschemeldestelle, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, die Vermögensabschöpfungsstelle, das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung, die Sicherheitsbehörden, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden.

In Umsetzung der Anpassungen des Sanktionengesetzes (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010 sollen der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres für Ersuchen der Sicherheitsbehörden Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt werden.

Zu Artikel 3 und 4 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und des Bankwesengesetzes)

Zur Verbesserung der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sollen die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

– Ermöglichung der Durchführung des Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes, wenn bestimmte Anforderungen eingehalten werden und

– Verbesserung des Informationsaustausches der Verpflichteten im Sinne des FM-GwG vor Abgabe einer Verdachtsmeldung und der Möglichkeiten der Geldwäschemeldestelle zur Abgabe von „Warnmeldungen“ an Verpflichtete im Sinne des FM-GwG.

Diese Maßnahmen wurden im organisatorischen Rahmen des beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten FinTech Beirates entwickelt und sollen die Effektivität und Effizienz der Maßnahmen in diesem Bereich deutlich steigern.

Zu Artikeln 5, 6 und 7 (Änderung der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarkt­aufsichtsbehördengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Der vorliegende Gesetzesvorschlag betrifft die Amtshilfe zwischen der Finanzmarkt­­aufsichtsbehörde (FMA) und den Abgabenbehörden im Abgabenverfahren und der Abschlussprüferaufsichtsbehörde. Die Amtshilfe im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren ist – wie auch bereits durch die Änderungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019 (siehe dazu IA 985 26. GPNR, S. 82) – durch die Novelle nicht betroffen. Ausgenommen davon ist die Anpassung des § 90 Abs. 7 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.

Zu Artikel 8 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)

Die vorliegenden Änderungen dienen der weiteren Verbesserung der Funktionalitäten von Compliance-Packages sowie der Anpassung des WiEReG an die Änderung des § 365m1 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. 1 Nr. 65/2020.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften kann für die Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden, weswegen Transparenz in diesem Bereich wichtig ist. Während bei dem Erwerb von im Inland gelegenen Grundstücken durch inländische Rechtsträger oder Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat deren wirtschaftliche Eigentümer im Register der wirtschaftlichen Eigentümer oder einem vergleichbaren Register anderer Mitgliedstaaten eingetragen sind, fehlen solche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbaren juristischen Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet. Nun soll die Transparenz dadurch erhöht werden, dass diese als „meldepflichtige ausländische Rechtsträger“ in den Anwendungsbereich des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes aufgenommen werden.

Zukünftig sollen sich meldepflichtige ausländische Rechtsträger vor der Beurkundung des Erwerbsvorgangs in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eintragen lassen und ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. Dabei soll auf Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 abgestellt werden, um auch Fälle zu erfassen, in denen ein Treugeber den Treuhänder beauftragt, für ihn ein Grundstück treuhändig zu erwerben (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1991, Zl. 90/16/0021).

Zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz sollen die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger verpflichtet werden, einen berufsmäßigen Parteienvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen. So soll gewährleistet werden, dass Androhungen und Festsetzungen von Zwangsstrafen bei unterlassenen Meldungen auch zugestellt werden können. Durch die Beauftragung eines berufsmäßigen Parteienvertreters gehen die Verpflichtungen zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nicht auf diesen über.

Damit die Verpflichtung auch in der Praxis durchgesetzt werden kann, sollen meldepflichtige ausländische Rechtsträger verpflichtet werden, vor dem Erwerb eines inländischen Grundstücks dem beurkundenden Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 nachzuweisen. Der beurkundende Notar wiederum soll sich vor der Beurkundung eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger vergewissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 gemeldet haben.

Durch diese Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Meldepflicht von meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgern, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstücks zu erwerben, auch durchgesetzt werden können. Bis zum 1. April 2021 soll auch die technische Umsetzung der erforderlichen Änderungen erfolgen.

Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstücks bleiben die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger solange im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, solange deren Eigentum im Grundbuch eingetragen ist. Sie sind daher auch verpflichtet jährlich Sorgfaltspflichten anzuwenden und eine Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen.

Für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die im Inland gelegene Grundstücke erwerben, sollen künftig dieselben Vorschriften wie für meldepflichtige ausländische Rechtsträger gelten.

Zu Art. 5 Ziffer 4 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu § 323c Abs. 17:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken vorübergehend ein Steuersatz von 0% ab dem 23. Jänner 2021 bis zum 30. Juni 2021 eingeführt werden.

Zu § 323c Abs. 18:

Zur Bekämpfung der vorherrschenden Pandemie-Situation besteht der dringende Bedarf nach Schnelltests zum Nachweis von SARS-CoV-2 in der Eigenanwendung. Die momentan am österreichischen Markt verfügbaren CE-gekennzeichneten Tests sind alle zur Anwendung durch Fachkräfte bestimmt. Dem großen Bedarf an Testungen, wie zum Beispiel an sämtlichen Schulen in Österreich, aber auch dem Wunsch der Bevölkerung, sich selbst regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion zu prüfen, steht die hohe Auslastung des medizinischen Fachpersonals aufgrund der vorliegenden Krisensituation (Teststraßen, Impfaktionen, gestiegener Arbeitsanfall in Krankenhäusern und Arztpraxen aufgrund von COVID-Erkrankungen) entgegen. Durch die Anwendung der für den Eigengebrauch sicheren und zuverlässigen Tests soll eine zusätzliche Möglichkeit der Testung und insgesamt ein weiterer Schritt zur Bekämpfung der vorherrschenden Pandemie geschaffen werden. Dass die Funktionstauglichkeit und das Leistungsniveau bei Eigenanwendung wie bei Anwendung durch Fachpersonal erreicht werden kann, wird auch durch die Publikation von Christian Drosten (https://erj.ersjournals.com/content/early/2020/11/26/13993003.03961-2020) bestätigt.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
22. Jänner 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andreas Arthur Spanring, Michael Bernard, Otto Auer, Sonja Zwazl, Ingo Appé, Elisabeth Mattersberger und MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Jänner 2021 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 01 22

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender