10541 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

In Artikel 1 Z 8 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl „20“ durch die Zahl „21“ersetzt und dem § 4 Abs. 20 folgender Absatz 21 angefügt:

„(21) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, auf das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten personenbezogen in dem Umfang zuzugreifen, als es erforderlich ist, um die Nachweise über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2 an die genesenen Personen zu übermitteln. Abs. 8 zweiter Satz gilt.“