10545 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Februar 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 1215/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, hat der Gesundheitsausschuss des Nationalrates am 22. Februar 2021 auf Antrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und zum Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der im Ausschuss behandelte Gegenstand betrifft eines der vier Sozialversicherungsgesetze (ASVG), durch den gegenständlichen Antrag sollen auch die drei Parallelgesetze (GSVG, BSVG, B-KUVG) in Verhandlung genommen werden.

Eine umfassende Teststrategie stellt bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Österreich bis zur Umsetzung der flächendeckenden Durchimpfung der Bevölkerung eine wichtige Maßnahme dar, um durch die Erfassung infizierter Personen eine rasche Unterbrechung von Infektionsketten zu gewährleisten und in weiterer Folge das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.

Essentieller Bestandteil ist dabei das breite Angebot von - kostenlosen - Testmöglichkeiten für die unterschiedlichen Zielgruppen, weshalb die Testkapazitäten laufend weiter ausgebaut werden.

Neben den bewährten Teststraßen und der Möglichkeit der Testung durch niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sollen durch die gegenständliche Novelle nun zwei weitere Angebote geschaffen werden:

Zum einen sind die öffentlichen Apotheken ab dem 8. Februar 2021 berechtigt, COVID-19-Tests an den nach den jeweiligen Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen. Zielgruppe sind jene Personen, die keine Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen, und ein negatives Testergebnis beispielsweise für die Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung oder einen Besuch in einem Alten- oder Pflegeheim benötigen. Die öffentlichen Apotheken erhalten pro durchgeführtem Test ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro, welches sich aus zehn Euro für das Test-Kit und die Abstrichnahme sowie 15 Euro für Dokumentation sowie Information und Aufklärung der Kundinnen und Kunden inklusive Ausstellung eines Ergebnisnachweises zusammensetzt.

Zum anderen können ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag durch die öffentlichen Apotheken SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an die bezugsberechtigten Personen (dies sind die nach den jeweiligen Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, sofern diese vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden) abgegeben werden, wobei pro Monat jeweils eine Packung zu fünf Stück auf Rechnung der gesetzlichen Krankenversicherungsträger abgeben werden darf. Für die Abwicklung erhalten die öffentlichen Apotheken ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro pro abgegebener Packung (= fünf Stück). Damit sind Kosten für die Distribution durch den Großhandel, der gesamte logistische Aufwand, die Konfektionierung, die Beratung und die Bereitstellung einer schriftlichen Kundeninformation abgegolten.

Die Verrechnung der Honorare beider Maßnahmen erfolgt seitens der öffentlichen Apotheken im Wege der Pharmazeutischen Gehaltskasse an die gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Den Krankenversicherungsträgern sind die tatsächlichen Kosten für die Honorare sowie die damit verbundenen Verwaltungsaufwendungen durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Februar 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Johannes Hübner und Günter Kovacs.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 02 26

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender