10546 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 27.02.2021

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März bis Dezember 2020“ durch die Wortfolge „März  2020 bis einschließlich Juni März 2021“ ersetzt.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

3. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 171 angefügt:

„(171) § 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2021 tritttreten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Februar und März 2021 nicht anzuwenden.“

4. In § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „bis längstens 31. März 2021“ durch die Wortfolge „bis längstens 30. Juni 2021“ ersetzt.