10579 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 27.03.2021
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) im Rahmen der bestehenden österreichischen Veterinärgesetze sichergestellt wird (Veterinärrechtsnovelle 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ist hinsichtlich
1. der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909;
2. der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999;
3. der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, BGBl. I Nr. 290/1998
zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zu vollziehen.
(2) Ebenso sind die in der Anlage genannten ÄnderungsrechtsakteÄnderungsrechtsakten,
delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen der in
Abs. 1 genannten Gesetze zu vollziehen. Der Bundesminister für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die
Anlage zu aktualisieren.
§ 2. Der BundesministerBundesminster
für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in
sinngemäßer Anwendung der in § 1 genannten Gesetze auf
Grund der dort enthaltenen Verordnungsermächtigungen nähere
Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der in
der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen
Union erlassen.
§ 3. Die in den in § 1 genannten Gesetzen oder auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen enthaltenen Verweise auf die durch Art. 270 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/429.
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit 21. April 2021 in Kraft.