10581 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz geändert wird
Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Herbert Kickl, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 11. Dezember 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1:
Die Einkommenskategorien gemäß § 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G gelten seit ihrem Inkrafttreten am 1. 1. 2013 unverändert. Sie sollen nun an die zwischenzeitige Entwicklung der Inflationsrate angepasst werden. Dazu wurden sie auf Basis des jährlich gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre kundgemachten Anpassungsfaktors neu berechnet, wobei im Sinne der Verwaltungsökonomie und der einfacheren Handhabbarkeit Aufrundungen auf gerade Beträge vorgenommen wurden.
Zu Z 2:
In der bisherigen Praxis hat es sich bewährt, dass die Parlamentsdirektion die eingelangten Meldungen nach formellen Kriterien prüft und auf offenkundige Unklarheiten, Widersprüche oder das Fehlen von Informationen hinweist bzw. um Klärung oder Ergänzung ersucht. Zusätzlich soll nun auch der Unvereinbarkeitsausschuss die Möglichkeit haben, formal zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise aufzufordern, wenn im konkreten Fall Anlass dazu besteht. Durch die vorgesehene Verfassungsbestimmung kommt es zu keiner Ausweitung der Melde- und Anzeigepflichten nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz. Die Nachfragemöglichkeit des Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates oder des Bundesrates beschränkt sich – entsprechend seiner jeweiligen Zuständigkeit – auf bereits bestehende Melde- oder Anzeigepflichten.
Der Unvereinbarkeitsausschuss hat die Aufforderung zur Vorlage weiterer Informationen oder Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist zu beschließen, wobei dadurch die Frist für die Beschlussfassung über die betroffene Meldung gehemmt wird. Die weitere Behandlung dieser Meldung wird im Ausschuss bis zur Klärung der offenen Fragen zu vertagen sein.
Der/Die Vorsitzende hat die betroffene Person ohne unnötigen Aufschub über den Beschluss einschließlich der gesetzten Frist schriftlich zu informieren.“
Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. März 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan
Schennach.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2021 03 29
Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross Karl Bader
Berichterstatter Vorsitzender