10582 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Herbert Kickl, Sigrid Maurer, BA, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird (1178/A), hat der Geschäftsordnungsausschuss am 16. März 2021 auf Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Susanne Fürst, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA und Dr. Nikolaus Scherak, MA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 24a Z 2):

Untersuchungsausschüsse des Nationalrates bzw. deren Vorsitzende sollen – ähnlich wie dies in § 17a Z 2 VfGG für Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG vorgesehen ist – von der Errichtung der Gebühr befreit sein, und zwar in Angelegenheiten gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG (Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen Nichtbefolgung einer Ladung oder wegen ungerechtfertigter Aussageverweigerung sowie Entscheidung über eine Vorführung, vgl. §§ 36, 45, 55 und 56 VO-UA). Untersuchungsausschüssen des Nationalrates kommt nur eine auf prozessuale Rechte beschränkte Revisionslegitimation zu, und zwar bloß hinsichtlich des Rechts auf Antragstellung und des Rechts auf Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042; 23.11.2020, Ro 2020/03/0041). Für solche Revisionen und für Fristsetzungsanträge eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates bzw. dessen Vorsitzenden soll keine Gebührenpflicht bestehen.

Zu Z 2 (§ 38 Abs. 4):

In Verfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates wegen Nichtbefolgung einer Ladung (§§ 36 iVm 56 VO-UA) oder wegen ungerechtfertigter Aussageverweigerung (§§ 45 iVm 56 VO-UA) hat das Bundesverwaltungsgericht nach der geltenden Rechtslage innerhalb von vierzehn Tagen – künftig innerhalb von vier Wochen – zu entscheiden (§ 56 Abs. 2 VO-UA). Aufgrund der gesetzlich begrenzten Tätigkeitsdauer von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates (vgl. § 53 VO-UA) und der damit verbundenen Dringlichkeit von Entscheidungen betreffend Beugestrafen soll der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht im Säumnisfall infolge eines Fristsetzungsantrags auftragen können, innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen zu entscheiden.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. März 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dipl.-Ing. Andrea Holzner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 03 29

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                             Karl Bader

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender