10590 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2021 betreffend Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
Die dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Änderungen des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt. Aus europarechtlicher Sicht handelt es sich bei den Änderungen um ein „gemischtes Abkommen“, da sie sowohl Angelegenheiten regeln, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten fallen. Die EU hat die Änderungen am 24. Juni 2016 angenommen.
Das Protokoll betreffend Schwermetalle (BGBl. III Nr. 141/2004, Schwermetalle-Protokoll) ist ein Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung BGBl. Nr. 158/1983 idgF (Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). Das Übereinkommen ist für Österreich seit 16. März 1983 in Kraft. Es ist mit seinen stoffspezifischen Protokollen eines der zentralen Vertragswerke zur europäischen und internationalen Luftreinhaltung.
Mit den Luftreinhalteprotokollen soll der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung begegnet werden. Österreich hat das Schwermetalle-Protokoll am 17. Dezember 2003 ratifiziert. Mit Stand September 2020 hat das Schwermetalle-Protokoll 34 Vertragsparteien, darunter die EU. Ziel des Schwermetalle-Protokolls sind die Verringerung und Überwachung anthropogener Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft. Dies sind gefährliche Schwermetalle, bei denen mit weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport zu rechnen ist und vor denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser geschützt werden müssen.
Die nunmehrigen Änderungen des Schwermetalle-Protokolls und seiner Anhänge (ausgenommen die Anhänge III und VII, die empfehlenden Charakter haben) dienen dazu, die anthropogenen Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft weiter zu verringern und zu überwachen. Hierzu wurden insbesondere Definitionen und Überwachungs- und Berichterstattungspflichten aktualisiert, ein schnelleres Änderungsverfahren technischer Anhänge ohne Ratifikationsbedarf und Übergangsregelungen für die Staaten Osteuropas, des Kaukasus und Zentralasiens (EECCA-Staaten) eingerichtet, sowie aktualisierte Emissionsgrenzwerte für Staub als Träger von Schwermetallemissionen aus dem geänderten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Österreich nicht Vertragspartei; Göteborg-Protokoll) in das Schwermetalle-Protokoll übernommen.
Da durch die Änderungen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG beschlossen, dass der nichtunionsrechtlichen Teil der Änderungen dieses Staatsvertrages durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. März 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dipl.-Ing. Andrea Holzner.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den nichtunionsrechtlichen Teil der Änderungen dieses Staatsvertrages durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den nichtunionsrechtlichen Teiles der Änderungen dieses Staatsvertrages durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 03 29
Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross Günther Novak
Berichterstatter Vorsitzender