10591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2021 betreffend ein Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Nagoya/Kuala Lumpur Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung zum Cartagena Protokoll über die biologische Sicherheit wurde von den Vertragsparteien des Cartagena Protokolls am 15. Oktober 2010 in Nagoya/Japan angenommen. Österreich hat das Zusatzprotokoll am 11. Mai 2011 unterzeichnet. Es trat am 5. März 2018 in Kraft und hat mit Stand 10. Februar 2021 48 Vertragsparteien, darunter die EU und 20 ihrer Mitgliedstaaten.

Das Zusatzprotokoll ist das erste völkerrechtliche Instrument zur Regelung von Haftungsfragen bei Vorliegen von Schäden an der biologischen Vielfalt, die durch die grenzüberschreitende Verbringung von GVO entstehen. Es fügt den bestehenden nationalen zivilrechtlichen Haftungsregelungen einen sogenannten „administrativen Ansatz“ hinzu, der es den zuständigen Behörden erlaubt, im Schadensfall dem Betreiber Abhilfemaßnahmen aufzutragen bzw. diese selbst vorzunehmen und sich beim Betreiber zu regressieren. Für die Mitgliedstaaten der EU ist dieser Ansatz bereits mit der Umwelthaftungsrichtlinie umgesetzt.

Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt. Es hat nicht politischen Charakter.

Da durch das Zusatzprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Bundesländer geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag hinsichtlich des nichtunionsrechtlichen Teiles dieses Staatsvertrages durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
29. März 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.


 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den nichtunionsrechtlichen Teil der Änderungen dieses Staatsvertrages durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den nichtunionsrechtlichen Teil der Änderungen dieses Staatsvertrages durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 03 29

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                         Günther Novak

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender