10600 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Wichtigstes Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das Verbindlichkeit fordert und Studierbarkeit fördert. Drop-outs sollen gesenkt und die Studiendauer verkürzt werden. Einen Schwerpunkt stellt daher der Fokus auf mehr Verbindlichkeit im Studium dar, wobei sich die Verbindlichkeit in erster Linie auf die besonders wichtigen Studienphasen im Studienverlauf – nämlich den Studienbeginn und den Studienabschluss – konzentriert.

Künftig ist vorgesehen, dass in den ersten beiden Studienjahren eines Diplom- oder Bachelorstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden muss, damit das Studium fortgesetzt werden kann. Für die Studienabschlussphase wird die Möglichkeit geschaffen, eine Vereinbarung über die Studienleistung („learning agreement“) zwischen der oder dem Studierenden und der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu schließen, die die Studierenden dabei unterstützen soll, das Studium auch tatsächlich zu beenden. Die Verbindlichkeit wird daher nicht nur von Studierendenseite, sondern auch von Seiten der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen erwartet. Aus diesem Grund sind diese beiden Kernpunkte der Novelle in ein Paket von begleitenden Maßnahmen eingebettet, die es ermöglichen sollen, ein Diplom- oder Bachelorstudium rascher abschließen zu können.

Gleichzeitig sollen jedoch auch die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu verpflichtet werden, die Studierenden dabei zu unterstützen, ihr Studium zügig fortzuführen und auch beenden zu können. So werden die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu angehalten, die Prüfungsorganisation – insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit des Studiums – zu verbessern. Wesentliches Element ist weiters die Möglichkeit der Anrechnung von schulischen, außerschulischen, beruflichen und außerberuflichen Leistungen für das Studium. Das Instrument der „Vereinbarung über die Studienleistung“ zwischen der oder dem Studierenden und der Universität oder der Pädagogischen Hochschule soll in der Endphase eines Bachelor- oder Diplomstudiums einen Anreiz für die Studierenden darstellen, um das Studium zügig zu beenden. Die Universität oder die Pädagogische Hochschule verpflichtet sich in dieser „Vereinbarung über die Studienleistung“ etwa, die Studierenden beim Verfassen der Bachelorarbeit(en) zu unterstützen oder jenen Studierenden, die eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ abgeschlossen haben, zB Zutritt zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu ermöglichen.

Weiters wird ein Versuch unternommen, die studienrechtlichen Bestimmungen zu entflechten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. Die Universitäten sollen weiterführende Ausführungen im Bereich des Studienrechts in den jeweiligen Satzungen normieren. Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass die Regelungen in der Satzung auch darauf Bedacht nehmen, dass in Ausnahmefällen flexibel auf die jeweilige Situation reagiert werden kann. Dadurch könnte es in der Zukunft für Universitäten auch nicht mehr erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber Sonderregelungen im Bedarfsfall (wie etwa aufgrund von COVID-19) erlassen muss. Für Pädagogische Hochschulen werden die Möglichkeiten für Satzungsregelungen in diesen Angelegenheiten ebenfalls ausgeweitet.

Beim Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und bei der Anerkennung wurde eine langjährige Forderung umgesetzt, dass hierbei nicht das Vorliegen der Gleichwertigkeit die maßgebliche Voraussetzung darstellen sollte, sondern die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen. Damit wird auch auf die vorliegende, sehr einengende, Rechtsprechung zum Gleichwertigkeitsbegriff reagiert. Mit dieser Neugestaltung wird auch die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (2018/C 444/01) umgesetzt.

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich im Universitätsgesetz 2002 in rechtsentwickelnder Hinsicht auch im Bereich Organisationsrecht und Personalrecht, wobei die Änderungen in diesen Bereichen auch unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte bzw. des Europäischen Gerichtshofs erfolgten.

Wesentlichstes Beispiel dafür ist die Neufassung des § 109 UG, der die befristeten Arbeitsverträge an den Universitäten regelt, und der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war. Das Urteil des EuGH hat zwar die in § 109 UG enthaltene Regelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dennoch hat sich gezeigt, dass eine Reform dieser Bestimmung erforderlich ist.

In organisationsrechtlicher Hinsicht werden zB die Bestimmungen über die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie das Berufungsverfahren leicht modifiziert; ein wesentlicher Punkt ist auch die vollständige Integration der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWKG) in das UG.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. März 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Judith Ringer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Doris Hahn, MEd MA, Stefan Schennach, Mag. Dr. Doris Berger-Grabner.

Der Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wurde infolge Stimmengleichheit abgelehnt (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Judith Ringer gewählt.

Ein Beschluss über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.

Wien, 2021 03 29

                              Ing. Judith Ringer                                              Mag. Dr. Doris Berger-Grabner

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende