10602 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

Im Anschluss an die ÖH-Wahlen 2019 wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) Evaluierungsworkshops mit den Vorsitzenden der Wahlkommissionen durchgeführt und Themen gesammelt, die zu einer Weiterentwicklung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, führen sollten. Diese Ergebnisse wurden in weiterer Folge mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) abgestimmt. Neben terminologischen Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz, datenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Adaptierungen werden auch zwei zentrale Themen einer Neuregelung zugeführt:

- Durch das HSG 2014 wurden neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten eingerichtet, wenn durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgestellt wird, dass im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zu einem Studium zugelassen waren. Diese Regelung führte zu einem großen Anstieg an Selbstverwaltungskörperschaften. Es hat sich jedoch im Laufe der Jahre herausgestellt, dass diese oft Probleme mit ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit haben, weshalb diesen und zusätzlich auch Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten, wenn an diesen Universitäten im Durschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zu einem Studium zugelassen waren, mit dieser Novelle ein Wahlrecht eingeräumt werden soll, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen.

- Der zweite große Themenblock stellt eine Neuregelung der bisherigen „pauschalierten Aufwandsentschädigungen“ dar. Die Ausübung der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist ein Ehrenamt. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Eingeführt wird aber die neue Bezeichnung „Funktionsgebühren“, die zum Ausdruck bringen soll, dass auch der zeitliche Aufwand bei der Bemessung der Höhe der Funktionsgebühren in einem gewissen Ausmaß mit zu beachten ist.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. März 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Judith Ringer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Judith Ringer gewählt.


Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 03 29

                              Ing. Judith Ringer                                              Mag. Dr. Doris Berger-Grabner

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende