10603 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 24. Februar 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.“

 

Im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Ralph Schallmeiner und Dr. Josef Smolle einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (Epidemiegesetz 1950)

Zu § 5c:

Terminologische Anpassung im Hinblick auf die Verankerung einer lex specialis zu § 15 für COVID-19 (s die Erläuterungen zu § 5 COVID-19-MG). Beim Organisator einer Zusammenkunft handelt es sich um den Veranstalter im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bzw. um die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person.

Zu § 7 Abs. 1a:

Anpassung in Bezug auf die geänderte behördliche Absonderungspraxis im Hinblick auf COVID-19-Virusvarianten.

Zu § 15:

Im Hinblick auf die Verankerung einer Regel für Zusammenkünfte im COVID-19-MG werden die speziellen Regeln für COVID-19 in § 15 gestrichen. § 15 EpiG gelangt auf COVID-19 nunmehr nicht mehr zur Anwendung (vgl. § 50 Abs. 20).

Zu § 15 Abs. 6:

Die verpflichtende Anordnung von Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen bei Nichtvorliegen von Gefahr in Verzug entfällt. Da das Erfordernis einer raschen Reaktion auf geänderte epidemiologische Umstände im Wesen seuchenrechtlicher Maßnahmen liegt, hat diese Bestimmung in der Praxis keinen Anwendungsbereich.

Zu § 24:

Die Maßnahmen in § 24 Abs. 2 Z 1 und 2 (Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes und Untersagung des Verlassens, sofern Voraussetzungen und Auflagen nicht ausreichen) entsprechen der geltenden Rechtslage (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Quarantäne auf der Grundlage des § 24 EpiG VfGH 10.12.2020, V 535/2020-17). § 24 Abs. 2 Z 1 dient lediglich der Klarstellung, dass als gelindere Mittel zu einer Quarantäne eines Gebietes auch Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes vorgesehen werden können. Im Hinblick auf die mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2021 erfolgten Änderungen wird insbesondere klargestellt, dass es sich etwa beim Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr um eine entsprechende Auflage handeln kann. Was die Auflage einer selbstüberwachten Heimquarantäne betrifft, wird durch das Wort „selbstüberwacht“ primär zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere der Antritt der Heimquarantäne aus Eigenem erfolgt. Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Heimquarantäne einer behördlichen Kontrolle unterliegt.

Als Zwecke für das Betreten bzw. das Verlassen des Epidemiegebietes kommen etwa berufliche oder familiäre Zwecke oder der Zweck der Durchreise ohne Zwischenstopp in Betracht. Als Auflage für das Betreten kann auch das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr angeordnet werden, etwa um zu verhindern, dass weitere Einschleppungen in das Epidemiegebiet erfolgen. Ein solcher Nachweis kann im Zusammenhang mit COVID-19 durch einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 5 in Verbindung mit Abs. 5a bis 5c COVID-19-MG oder durch diesem gleichgestellte Nachweise gemäß Abs. 5d und 5e dieser Bestimmung erbracht werden.

Ebenso werden die bereits bisher möglichen „Beschränkungen für den Verkehr von außen“ präziser ausformuliert.

Zu § 25:

Im Hinblick auf die Präzisierungen in § 24 wird auch § 25 nach diesem Vorbild ausformuliert und es erfolgen sprachliche Modernisierungen. Inhaltlich treten dadurch keine Änderungen ein.

§ 25 ist (ebenso wie § 24) nicht auf eine Verordnungsermächtigung beschränkt, vielmehr muss im Hinblick auf die Verankerung im Dauerrecht auch die Möglichkeit bescheidförmiger Verfügungen im Einzelfall bestehen. Klargestellt wird, dass somit auf der Grundlage des § 25 (und § 24) je nach Adressatenkreis sowohl Verordnungen als auch Bescheide erlassen werden dürfen.

Als bestimmte Zwecke für die Einreise in das Bundesgebiet kommen insbesondere berufliche oder familiäre Zwecke oder der Zweck der Durchreise ohne Zwischenstopp in Betracht. Als Auflage für die Einreise kann insbesondere wie bisher ein negatives Testergebnis und/oder der Antritt einer selbstüberwachten Heimquarantäne vorgesehen werden, sofern dies die epidemiologische Situation verlangt.

Klargestellt wird, dass Verordnungen auf Grundlage der Z 2 (Untersagung der Einreise) unter Berücksichtigung verfassungs-, unions- und völkerrechtlicher Vorschriften zu erlassen sind, insbesondere muss etwa das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht österreichischer Staatsbürger, nach Österreich einzureisen (Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK), die persönliche Freizügigkeit der EU-Bürger gemäß Art. 21 AEUV sowie Rechte aus Anträgen auf internationalen Schutz unberührt bleiben.

Regelungen über die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet sind an Beförderungsunternehmen adressierte Verkehrsbeschränkungen, wie zB Landeverbote aus Risikogebieten. Ebenso kann die Beförderung in das Bundesgebiet auf bestimmte Zwecke (wie z.B. auf den Zweck von Repatriierungen) beschränkt werden.

Was die Ein- und Durchfuhr von Waren betrifft, kommen – je nach Art der meldepflichtigen Krankheit – als Voraussetzungen und Auflagen etwa Desinfektionsmaßnahmen (zB bei bakteriellen Krankheiten) oder ein Verbot der Einfuhr bestimmter (möglicherweise mit Krankheitskeimen behafteter Waren) in Betracht.

Anders als die Einfuhr von Waren, die begrifflich voraussetzt, dass die Waren auch in Österreich verbleiben und daher die Durchfuhr von Waren nicht umfasst, erfasst die Einreise von Personen nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur die Einreise, sondern auch die Durchreise durch Österreich. Die personenbezogene Regelung über die Einreise bedarf daher (anders als die Durchfuhr von Waren) keine explizite Nennung der Durchreise.

Zu § 32 Abs. 1 Z 7 und § 36 Abs. 1 lit. f:

Es erfolgen Anpassungen an die neue Diktion des § 24. Ein Verdienstentgang gebührt Personen, die in einem Epidemiegebiet über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen worden sind. Nicht erfasst sind Personen, denen nach Verlassen des Epidemiegebietes auf Grundlage einer Verkehrbeschränkung ein Verdienstentgang entstanden ist.

Zu § 49 Abs. 3:

Dient aufgrund der zahlreichen Anträge der unbedingt erforderlichen Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden. Im Hinblick auf bereits laufende Verfahren wird klargestellt, dass die Entscheidungsfrist mit Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht neu zu laufen beginnt. Vielmehr handelt es sich bei den zwölf Monaten um eine absolute Frist, die ab Einlangen des Antrags zu laufen beginnt.

Zu § 50:

Regelt das Inkrafttreten und stellt das Verhältnis des § 15 zum neuen § 5 COVID-19-MG klar.

Zu Artikel 2 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Zu § 1 Abs. 5:

Im Zusammenhang mit der im Lichte der fortschreitenden Impfkampagne auch aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlichen Einbeziehung von Geimpften in das Konzept des COVID-19-Maßnahmenrechts werden jene Bestimmungen neu gefasst, die zur Vorschreibung der Auflage eines negativen Testergebnisses ermächtigen und zuletzt als Instrument zur Rechtfertigung von Öffnungsschritten im Mittelpunkt standen.

Nach Z 5 können in Fortführung von § 1 Abs. 5c für das Betreten von Betriebsstätten und bestimmten Orten weiterhin Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises als Auflage vorgesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf die Problematik von Virusvarianten soll die Möglichkeit einer derartigen Auflage – die nach dem in den §§ 3, 4, 4a und 5 jeweils gesondert verankerten Verhältnismäßigkeitsgebot, wie jede andere Auflage auch, immer nur bei entsprechendem epidemiologischen Erfordernis nach Durchführung einer Interessenabwägung gesetzlich gedeckt ist und damit in der Regel bloß als gelinderes Mittel zu einem Betretungsverbot in Betracht kommt – in Hinkunft jedoch unabhängig von der am jeweiligen Ort üblichen Dauer des Kontakts zu anderen Personen zur Verfügung stehen. Eine derartige Auflage darf jedoch nicht für das Betreten von Betriebsstätten oder bestimmten Orten vorgesehen werden, die der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens dienen (zB Lebensmittelhandel, Apotheken, Krankenanstalten, Drogeriemärkte).

Dass Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe nunmehr in § 4a gesondert geregelt werden (und nicht mehr – wie das für Kranken- und Kuranstalten auch weiterhin anzunehmen ist – bloß einen Unterfall eines „bestimmten Ortes“ im Sinne von § 4 bilden), macht deren gesonderte Nennung in Z 5 erforderlich, ohne dass es hierdurch zu einer inhaltlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Testauflage kommt. Ebenso wird Z 5 im Hinblick auf die Verankerung einer Regelung über Zusammenkünfte in § 5 COVID-19-MG entsprechend ergänzt. In Zusammenschau mit den bereits bisher in § 1 Abs. 5 vorgesehenen Auflagen entsprechen die im Zusammenhang mit Zusammenkünften zulässigen Auflagen damit den gemäß § 15 EpiG möglichen Maßnahmen. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl wird nun allerdings nicht mehr als Auflage, sondern – dem Konzept der §§ 3 und 4 COVID-19-MG entsprechend – als eigenständige Beschränkung in § 5 Abs. 4 verankert. Neu ist schließlich auch die Möglichkeit, Tests als Auflage für die Benutzung von Verkehrsmitteln vorzuschreiben. Die auf die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens abstellende Ausnahme kommt freilich auch hier zum Tragen, sodass für die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln, die zur Befriedigung der alltäglichen Mobilitätserfordernisse dienen, keine derartige Auflage zulässig ist. Für die Benutzung von Autoreisebussen, Seilbahnen, Zahnradbahnen und dgl. zu touristischen Zwecken kommt ein Test als Auflage nunmehr jedoch sehr wohl in Betracht.

Die neu formulierte Z 6 enthält in Fortführung von § 1 Abs. 5c eine spezielle Regelung für Tests an Arbeitsorten. Eine erhebliche Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung im Sinne der Z 6 besteht beispielsweise bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülerinnen und Schülern, in Kranken- und Kuranstalten, in Alten- Pflege- und Behindertenheimen sowie an Arbeitsorten, an denen ein bestimmter Mindestabstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Auch die sprachliche Neufassung ermöglicht damit insbesondere Testungen für jene Berufsgruppen, für die bereits auf Grundlage des bisher geltenden § 1 Abs. 5c Tests vorgesehen werden konnten (vgl. derzeit insbesondere § 6 Abs. 4 und 5 der 3. COVID-19-SchuMaV). Im Unterschied zur geltenden Rechtslage entfällt jedoch – auch dies insbesondere als Reaktion auf das Auftreten von Virusvarianten mit noch größerem Ansteckungspotential – die bisher im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testdurchführung vorzuschreiben. Die Rechtslage bei Berufsgruppentests entspricht damit insoweit der schon bisher geltenden Rechtslage für Arbeitsorte, in denen Kontakt mit vulnerablen Personengruppen besteht. Eine Auflage nach Z 6 begründet per se keine Befreiung von der arbeits- oder dienstrechtlichen Leistungspflicht am Arbeitsort; ihre konkreten Auswirkungen sind nach dem jeweiligen Arbeits- oder Dienstrecht zu beurteilen.

Zu § 1 Abs. 5a bis 5c:

Auf der Grundlage des Abs. 5a sind jeweils die konkreten Anforderungen an einen Test, der als Auflage nach § 1 Abs. 5 Z 5 oder 6 vorgeschrieben wird, zu regeln. Auch wenn prinzipiell möglichst einheitliche Teststandards anzustreben sind, ist es letztlich Sache des jeweiligen Verordnungsgebers, der von der Möglichkeit einer Auflage Gebrauch macht, die Anforderungen unter Bedachtnahme auf das am jeweiligen Ort vorherrschende epidemiologische Risiko selbst zu bestimmen. Neu ist die ausdrückliche Ermächtigung zur Regelung abweichender Vorschriften für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn epidemiologische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Diese Altersgrenze verdient vor allem auch deshalb Beachtung, weil derzeit noch keine zugelassene Impfung für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr verfügbar ist. Ebenso wird in der Verordnungsermächtigung nunmehr ausdrücklich auch für den Fall vorgesorgt, dass einer Testauflage unterliegende Personen aus medizinischen Gründen nicht getestet werden können. Insbesondere bei Berufsgruppentests muss für solche Personen sichergestellt sein, dass sie durch die Zulassung alternativer Testmodalitäten oder gegebenenfalls – wenn auch solche aus medizinischen Gründen nicht in Betracht kommen oder faktisch nicht zur Verfügung stehen – durch eine gänzliche Ausnahme ihren beruflichen Pflichten nachgehen können.

Nach Abs. 5b kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister einheitliche Vorschriften über die Gestaltung des Nachweises über die Durchführung des Tests und das dabei erzielte negative Testergebnis erlassen. Die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere auch hinsichtlich der Informationen, die am Nachweis ersichtlich sein dürfen – entsprechen dabei jenen des bisherigen § 1 Abs. 5a. Auch die nunmehr einheitlich in Abs. 5b enthaltenen Vorschriften über das verpflichtende Mitführen des Nachweises, die Bereitschaft, diesen für eine Überprüfung bereitzuhalten, und die Befugnisse der zur Überprüfung berechtigten Stellen entsprechen dem geltenden Recht. Neu ist lediglich die Klarstellung, dass bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 5b die gegenständlichen Pflichten durch das Mitführen und die Bereitschaft zum Vorweisen anderer Nachweise zu erfüllen sind, die die Durchführung des vorgeschrie­benen Tests und das dabei erzielte Testergebnis bescheinigen.

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 5b in Verbindung mit Abs. 5e und 5f kann auch einheitlicher Ausweis mit Verordnung näher geregelt werden. In Betracht kommende Nachweise können in einem solchen Ausweis integriert werden. Die Vorschriften erlauben es, auch nicht im Inland, sondern beispielsweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Nachweise als relevante Nachweise festzulegen. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Ausweises sind mitunter noch ergänzende Vorschriften, insbesondere im Sinne von Art 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, erforderlich.

Zu § 1 Abs. 5d bis 5f:

Der neu eingefügte Abs. 5d trägt – wie bisher schon § 1 Abs. 1 Z 5 – dem Umstand Rechnung, dass bei bestimmten Personen ein Test entfallen kann, weil bei ihnen schon aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass von ihnen keine unverhältnismäßig größere epidemiologische Gefahr ausgeht als von getesteten Personen. Von der grundsätzlichen Gleichstellung mit getesteten Personen erfasst werden dabei einerseits weiterhin Personen, die bereits an COVID-19 erkrankt waren und dies durch eine ärztliche Bestätigung, einen Nachweis gemäß § 4 Abs. 18 des Epidemiegesetzes 1950 oder einen Absonderungsbescheid belegen können, andererseits gegebenenfalls aber auch Personen, bei denen im Rahmen eines Tests das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt wurde. Nicht zuletzt in Erfüllung des im Gleichheitsgrundsatz enthaltenen und damit verfassungsrechtlich abgesicherten Sachlichkeitsgebots wird dieser Kreis nunmehr jedoch auch um Personen erweitert, die eine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten haben.

Gemäß Abs. 5e hat es der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister in der Hand, durch Verordnung einheitliche Vorschriften darüber zu erlassen, welche Anforderungen an eine Schutzimpfung oder einen Antikörpertest zu stellen sind, damit die grundsätzliche Gleichstellung mit Getesteten greift. Gleicher­maßen können in einer solchen Verordnung aber auch jener Zeitpunkt bestimmt werden, ab dem die grundsätzliche Gleichstellung zur Anwendung kommt (zB ein bestimmter Tag nach Verabreichung einer Impfung), und der Zeitraum festgelegt werden, für den die grundsätzliche Gleichstellung gilt (zB eine bestimmte Anzahl an Monaten ab einer diagnostizierten Infektion mit SARS-CoV-2). Als Vergleichsmaßstab ist dabei jeweils der – als Auflage vorgeschriebene – Test auf eine (aktuelle) Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und die dadurch bescheinigte Reduktion der epidemiologischen Gefahr des Getesteten heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Ausnahmen von der Gleichstellung im Einzelfall nach Abs. 5d ohnehin zulässig sind, soweit dies aus epidemiologischen Gründen unbedingt erforderlich ist. Da die Regelung einer solchen Ausnahme nur im Hinblick auf die konkrete Ausnahme erfolgen kann, ist sie in der Verordnung zu treffen, in der auch die Auflage gemäß Abs. 5 Z 5 oder 6 vorgesehen ist. Eine Rechtfertigung für ein solches Abgehen von der grundsätzlichen Gleichstellung kann etwa dann gegeben sein, wenn es am Ort, für den die Auflage der Testdurchführung gilt, zum Kontakt mit Angehörigen vulnerabler Gruppen kommt und ein Restrisiko wegen der damit verbundenen Konsequenzen daher nicht hingenommen werden kann. Geimpfte und Genesene sind diesfalls ebenso zur Durchführung eines Tests und zum Mitführen entsprechender Nachweise verpflichtet.

Indem Abs. 5e auf die Abs. 5b und 5c verweist, gilt für den Nachweis der die grundsätzliche Gleichstellung begründenden Umstände, das Mitführen entsprechender Nachweise und deren Kontrolle das in diesem Zusammenhang zum Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 Gesagte sinngemäß. Insgesamt wird damit ein einheitliches und einfaches System angestrebt, mit dem von einer an sich testpflichtigen Person sowohl die Erfüllung der Auflage (durch einen negativen Test) als auch die begründete Ausnahme von dieser nachgewiesen werden kann.

Abs. 5f trägt den (potentiellen) medizinischen Entwicklungen Rechnung. Bei Genesenen Personen sind neutralisierende Antikörper bzw. entsprechende quantifizierbare Korrelate im Median in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar. Die Anzahl der nach einer durchgemachten Infektion gebildeten Antikörper nimmt im Laufe der Zeit wieder ab. Bei der Mehrzahl der untersuchten Personen bleiben die Antikörperkonzentrationen über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten relativ stabil. Zusätzlich gibt es Hinweise auf Kreuzimmunitäten zwischen verschiedenen SARS-CoV-2 Varianten. In der Regel hatten Geimpfte Personen, die mit dem jeweiligen Impfstoff geimpft wurden, vergleichbar hohe oder teilweise höhere Antikörpertiter als in Rekonvaleszentenseren zu finden waren. Jedoch sind diese Rekonvalsezentenseren nicht standardisiert (Zeitpunkt nach Infektion, Schwere der Erkrankung etc.), wurden mit unterschiedlichen Tests in den verschiedenen Studien durchgeführt und bieten daher nur eine ungefähre Einschätzung. Eine robuste T-Zell basierte Immunantwort konnte für alle Impfstoffe gezeigt werden. COVID-19-Impfungen haben in rezenten Untersuchungen einen transmissionsreduzierenden Effekt und bei Personen mit Impfdurchbrüchen eine reduzierte Viruslast erkennen lassen. Gemeinsam mit den Regelungen nach Abs. 5d und 5e über die grundsätzliche Gleichstellung mit getesteten Personen schafft Abs. 5f die gesetzlichen Grundlagen, um unter Beachtung des jeweiligen Stands der Wissenschaft auch in Zukunft einen verfassungskonformen Umgang mit geimpften und von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesenen Personen zu ermöglichen. Jede Beschränkung eines Grundrechts durch eine Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 muss bei jeder von der Beschränkung betroffenen Person zur Erreichung der Ziele des COVID-19-Rechts (Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere auch durch den Schutz der allgemeinen Gesundheitsversorgung) geeignet sein, sie darf nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen, weshalb es kein gleich geeignetes gelinderes Mittel geben darf, und sie muss insgesamt angemessen bleiben. Eine Maßnahme, die aufgrund der medizinischen und epidemiologischen Entwicklung nicht mehr geeignet, erforderlich oder angemessen ist, darf nicht aufrechterhalten werden. Sie wird ansonsten grundrechts- und damit verfassungswidrig. Soweit nach dem Stand der Wissenschaft eine Impfung gegen COVID-19 oder eine durchgemachte Infektion mit SARS-CoV-2 nicht „nur“ einen Eigenschutz (zumindest gegen schwere Krankheitsverläufe) herbeiführt, sondern auch dazu führt, dass die geimpfte oder genesene Person andere Personen nur mehr in einem reduzierten Maß anstecken kann, muss geprüft werden, ob die (vollständige) Aufrechterhaltung einer beschränkenden Maßnahme gegenüber geimpften oder genesenen Personen grundrechtlich noch erlaubt ist. Dabei ist zu bedenken, dass die COVID-19-Maßnahmen darauf abzielen, weitere Infektionen und damit die Ausbreitung von COVID-19 zu unterbinden. Bei nicht oder erheblich eingeschränkt infektiösen Personen kann sich eine solche Maßnahme daher als nicht mehr geeignet oder zumindest als nicht mehr erforderlich erweisen, wenn gelindere Mittel, wie das Tragen einer Schutzmaske, zur Verfügung stehen, um das Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Es geht daher nicht um die Frage, ob geimpften oder genesenen Personen „Privilegien“ oder „Sonderrechte“ eingeräumt werden sollen, sondern im Gegenteil darum, ob die (vollständige) Aufrechterhaltung von grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen in Bezug auf diese Personen mit Blick auf deren Immunitätsstatus noch geeignet und erforderlich ist. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind Beschränkungen dieser Personen grundsätzlich zurückzunehmen, was eine Rückkehr in den – auch grundrechtlichen – „Normalzustand“ bedeutet. Mit jeder Impfung wird zudem ein Beitrag zum Schutz der allgemeinen Gesundheitsversorgung geleistet, weshalb damit Schritt für Schritt die Erforderlichkeit von beschränkenden Maßnahmen insgesamt abnehmen kann (vgl. dazu das neue Kriterium gemäß § 1 Abs. 7 Z 4a).

Die Beibehaltung von Maßnahmen auch bei immunisierten Personen kann jedoch selbst bei einer hohen Wirksamkeit der Impfung gegen COVID-19 geeignet und erforderlich sein, solange insgesamt noch Maßnahmen geboten sind. So kann es gerade in sensiblen Bereichen (z.B. Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime) erforderlich sein, auch ein allenfalls verbleibendes Restrisiko einer Ansteckung mit größtmöglicher Sicherheit auszuschließen. Ebenso könnten Ausnahmen dazu führen, dass die Einhaltung von bestimmten Maßnahmen nicht mehr effektiv und effizient kontrolliert werden könnten oder eine „Demoralisierung“ der restlichen Bevölkerung die Beachtung der Maßnahme insgesamt gefährden würde, weil im öffentlichen Raum nicht nachvollzogen werden kann, ob sich eine Person aufgrund ihres Immunitätsstatus zu Recht nicht an Maßnahmen hält. Abs. 5f wird daher in aller Regel keine Grundlage dafür bieten, Ausnahmen von allgemeinen Schutzmaßnahmen (z.B. Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske und zum Einhalten eines Mindestabstands, Festlegung einer maximalen Personenanzahl in Betriebsstätten) vorzusehen.

In diesem Sinne hat auch die Bioethikkommission in ihrer Stellungnahme „Ethische Fragen einer Impfung gegen COVID-19“ vom 25. November 2020 – zusammengefasst – das Folgende empfohlen: „Es kann geboten sein, geimpfte Personen von bestimmten Einschränkungen, die der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 dienen, auszunehmen. Dies gilt jedoch nur bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen und Situationen, in denen eine Überprüfung des Impfstatus etwa durch Vorlage eines entsprechenden amtlichen Nachweises logistisch mit verhältnismäßigen Mitteln zu bewältigen ist (z.B. Restaurant- oder Konzertbesuche, Beherbergung, Skipässe und vergleichbare Kultur- und Freizeitaktivitäten) sowie bei denen aufgrund der äußeren Umstände keine Gefahr breitflächiger „Demoralisierung“ droht, weil etwa für Passantinnen und Passanten der Grund für die Nichteinhaltung einer Maßnahme im öffentlichen Raum nicht erkannt werden kann. Abstand, Schutzmaske und Hygienevorschriften in der Öffentlichkeit sind dagegen auch von geimpften Personen einzuhalten.“

Abs. 5f ermöglicht es, im dargestellten verfassungsrechtlichen Rahmen Ausnahmen für Personen aufgrund einer Impfung oder einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 auch dann vorzusehen, wenn die Auflage eines Tests aus epidemiologischen Gründen nicht in Betracht kommt. Der von § 1 Abs. 5 Z 5 und 6 sowie Abs. 5d bis 5f vorgezeichnete „Regelfall“ ist es zwar, dass der Nachweis eines Tests mit einem negativen Testergebnis sowie die Nachweise einer Impfung oder einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 gleichgestellt sind. Es können aber einerseits Konstellationen nicht ausgeschlossen werden, in denen aus epidemiologischen Gründen im Hinblick auf die konkrete Beschränkung jedenfalls ein Test (auch von geimpften oder genesenen Personen) mit einem negativen Ergebnis nachgewiesen werden muss (vgl. Abs. 5e). Andererseits kann es bei einem besonders hohen Transmissionsschutz der Impfung Fälle geben, in denen zwar eine Ausnahme geimpfter (und genesener) Personen möglich und grundrechtlich geboten ist, ansonsten aber ein Betretungsverbot – auch für getestete Personen – aus epidemiologischen Gründen unumgänglich ist. Die Anwendung des Abs. 5f setzt daher eine nach dem Stand der Wissenschaft zumindest deutlich reduzierte Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 aufgrund der Impfung oder der durchgemachten Infektion voraus. Je besser – ausgehend von diesem Maßstab – die Ansteckung dritter Personen mit SARS-CoV-2 verhindert wird, umso weiter reichende Ausnahmen können auf der Grundlage des Abs. 5f vorgesehen werden.

Der Begriff „Beschränkungen“ ist weit zu verstehen und umfasst alle aufgrund des COVID-19-MG möglichen Maßnahmen einschließlich Voraussetzungen und Auflagen. Die Ausnahme kann sich auch bloß auf einen Teil einer Beschränkung beziehen.

Es werden gleichzeitig Kriterien benannt, nach denen die Aufrechterhaltung einer Beschränkung auch für immunisierte Personen weiterhin gerechtfertigt sein kann und die daher einer Ausnahme zur Gänze oder teilweise entgegenstehen können. Der Schutz von Personen vor einer Ansteckung (Z 1) erfasst Fälle, in denen auch eine Impfung abhängig von ihrer Wirksamkeit keine (vollständige) Ausnahme rechtfertigen kann, weil entweder das verbleibende Restrisiko in einem sensiblen Bereich oder ein großes Verbreitungsrisiko (z.B. bei Veranstaltungen) nicht hingenommen werden kann. Bei Vorliegen der Kriterien nach Z 2 oder Z 3 haben Ausnahmen insofern zu unterbleiben, als ansonsten Kontrollbefugnisse und Überwachungspflichten nicht mehr effektiv und effizient ausgeübt werden könnten. Daher können z.B. Mindestabstandspflichten oder Beschränkungen der höchstens zulässigen Personenanzahl in einer Betriebsstätte weiterhin auch für immunisierte Personen beibehalten werden. Schließlich haben gemäß Z 4 solche Ausnahmen zu unterbleiben, deren Legitimität z.B. von Passantinnen und Passanten im öffentlichen Raum nicht nachvollzogen werden könnten und die sich daher insgesamt nachteilig auf die Einhaltung bestimmter Maßnahmen (z.B. Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske oder zur Einhaltung eines Mindestabstands) auswirken könnten. Die Nennung dieser „Gegenausnahmen“ ist bloß beispielhaft. Abhängig von der konkreten Beschränkung sind weitere Erfordernisse denkbar, die für die Erforderlichkeit der Beschränkung auch für immunisierte Personen sprechen können (z.B. bei Maßnahmen, die dem contact-tracing dienen). Um derartigen Erfordernissen Rechnung zu tragen und so grundsätzlich eine Ausnahme zu ermöglichen, kann deren Inanspruchnahme von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden. Der Kreis der möglichen Auflagen ist nicht beschränkt.

Zu § 1 Abs. 7 Z 4a und 4b:

In Abs. 7 werden zwei neue Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation aufgenommen. Die Berücksichtigung des Durchimpfungsgrades trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die fortschreitende Immunisierung der Bevölkerung ein laufend größer werdender Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zum Schutz der allgemeinen Gesundheitsversorgung geleistet wird. Umgekehrt müssen jedoch neu auftretende Virusvarianten Berücksichtigung finden, sofern mit diesen eine signifikant erhöhte Übertragbarkeit und/oder eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe einhergeht.

Zu § 3 Abs. 1:

Durch die Einfügung der Wortfolge „durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen,“ wird klargestellt, dass die – inhaltlich weit reichende – Ermächtigung zu Regelungen für Arbeitsorte lediglich Personen betrifft, die den Arbeitsort aus beruflichen Gründen (in einem ebenfalls weit verstandenen Sinne) betreten, befahren und dort verweilen. Obwohl der Begriff „Arbeitsort“ durch Verweis auf § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes näher determiniert wird, ist die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes jedoch nicht erforderlich. Es wird auch insgesamt keine unselbständige Tätigkeit vorausgesetzt. Vielmehr kann etwa auch der Inhaber eines Betriebes selbstverständlich Adressat einer auf § 3 Abs. 1 Z 2 gestützten Regelung sein. Erfasst werden auch Personen, die zwecks Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Orte betreten, die selbst nicht zum Betrieb gehören, bei dem sie beschäftigt sind (zB der Handwerker bei Reparaturen in einer Schule oder in einem Krankenhaus, externe Gesundheitsdienstleister in einem Alten- oder Pflegeheim und dgl.)

Zu § 4a und § 1 Abs. 1:

Um Rechtsklarheit hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe zu schaffen, wird im Hinblick auf den speziellen Charakter derartiger Einrichtungen eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen.

Zu § 5:

Die COVID-19-bezogenen Veranstaltungsregeln stützen sich bislang auf die allgemeine seuchenrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 15 EpiG. Angesichts der Vielfalt der nach § 15 EpiG zu regelnden anzeigepflichtigen Krankheiten und den Unterschieden insbesondere in der Übertragbarkeit und Schwere der Krankheiten wirft die Einschränkung des § 15 auf Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, Auslegungsfragen auf. Insbesondere bestehen Unsicherheiten, ab wann von einem Zusammenströmen „größerer Menschenmengen“ auszugehen ist. Am Beispiel von COVID-19 hat sich gezeigt, dass bei hoch ansteckenden Krankheiten mit dem Potenzial einer exponentiellen Verbreitung bereits beim Zusammenkommen weniger Personen jene Gefahren verwirklicht sein können, die bei anderen Krankheiten (z.B. solchen, die nur durch Schmierinfektionen übertragen werden) erst bei größeren Veranstaltungen vorliegen mögen. Dass sich diesbezüglich das Regelungsbedürfnis sogar betreffend ein- und dieselbe anzeigepflichtige Krankheit ändern kann, haben zudem erste Mutationen des Krankheitserregers SARS-CoV-2 gezeigt.

Um im Hinblick auf COVID-19 für Rechtsklarheit zu sorgen, wird eine eigene Rechtsgrundlage für Veranstaltungen im COVID-19-MG geschaffen, die § 15 Epidemiegesetz 1950 als lex specialis vorgeht (vgl. § 13 Abs. 3). Dem (autonomen) seuchenrechtlichen Veranstaltungsbegriff ist ein Zusammenkommen von Menschen mit der – je nach epidemiologischer Lage mehr oder weniger ausgeprägten – Gefahr einer Multiplizierung des Infektionsgeschehens gemeinsam. In seuchenrechtlicher Hinsicht kann es aber etwa nicht darauf ankommen, ob es sich um eine Veranstaltung im Sinne der landesrechtlichen Veranstaltungen handelt oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt kann jeweils nur die epidemiologisch relevante Gefahr des Zusammenkommens (oder nach der alten Terminologie des EpiG „Zusammenströmens“) von Menschen sein. Angesichts der Kritik am Abweichen der genuin seuchenrechtlichen Begrifflichkeit vom allgemeinen Sprachgebrauch wird nunmehr angesichts der Vielzahl an Normunterworfenen die seuchenrechtliche Terminologie an den allgemeinen Sprachgebrauch angepasst und eine Regelung über „Zusammenkünfte“ geschaffen.

§ 5 erlaubt Regelungen über Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten. Klargestellt wird, dass jedenfalls Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten, einschließlich jedenfalls sechs minderjähriger Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten erfüllen, nicht auf der Grundlage des § 5 geregelt werden dürfen (und somit keinen Beschränkungen unterworfen werden dürfen). Mit dem Abstellen auf „bestehende“ Aufsichtspflichten wird klargestellt, dass die Regelung nicht dadurch umgangen werden kann, dass einer Person die Aufsicht über mehrere Minderjährige (etwa zum Zweck der Teilnahme an der Zusammenkunft) kurzzeitig übertragen wird. Mit dieser Personengrenze wird klargestellt, dass Zusammenkünfte von bis zu vier Personen aus zwei Haushalten einer Regelung auf der Grundlage des § 5 nicht zugänglich sind. Es handelt sich dabei – auch in Zusammenschau mit § 6 – um eine absolute Untergrenze, von der im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur bei entsprechend angespannter epidemiologischer Situation Gebrauch gemacht werden darf.

Eine seuchenrechtliche Regelung über das Zusammenkommen von Menschen muss ein breites Spektrum an Sachverhalten erfassen, woraus sich auch der genuin seuchenrechtliche Gehalt des früheren „Veranstaltungsbegriffs“ erklärt: So besteht in epidemiologischer Hinsicht angesichts der spezifisch mit SARS-CoV-2 verbundenen Gefahren Regelungsbedarf nicht nur für Großveranstaltungen auf der einen Seite des Spektrums und etwa Hochzeits- und Geburtstagsfeiern auf der anderen Seite des Spektrums. Eine seuchenrechtliche Bestimmung über Zusammenkünfte muss vielmehr auch mannigfaltige Ausformungen veranstaltungsähnlicher Begegnungen wie etwa berufliche Zusammenkünfte, Vereinstreffen, Sport- und Kunstkurse, touristische Ausflüge in Gruppen und Gruppentrainings erfassen. Kultur- und Sportveranstaltungen unterscheiden sich in epidemiologischer Hinsicht wiederum nicht von religiösen Veranstaltungen (einschließlich z.B. Begräbnissen), Demonstrationen, Messen, etc, bei denen große Menschenmengen zusammenkommen können.

Angesichts der Komplexität und Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte und der Tatsache, dass sich die zu verhängenden Maßnahmen primär nach der jeweiligen epidemiologischen Lage richten, erweist sich eine Differenzierung und starre Vorgabe von Maßnahmen bereits auf gesetzlicher Ebene daher als nicht sachgerecht. Eine seuchenrechtlich zielführende Regelung bedarf vielmehr einer gewissen Abstraktionshöhe, die den zuständigen Behörden die erforderliche Flexibilität erlaubt.

Aus dem breiten Anwendungsbereich des § 5 ergibt sich aber noch nicht, dass für alle potenziell davon erfassten Zusammenkünfte auch alle in § 5 genannten Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Um den vielfältigen Umständen Rechnung tragen zu können, sieht § 5 ein Bündel an Maßnahmen vor, mit denen jeweils sachadäquate und differenzierende Regelungen getroffen werden können. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz „soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist“ stellt dabei sicher, dass nur die jeweils adäquaten und unbedingt notwendigen Maßnahmen ergriffen werden (s zu den engen Grenzen VfGH 1. 10. 2020, V 428/2020 zu § 15 EpiG). Insbesondere ist bei der Verordnungserlassung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass auch Zusammenkünfte mit einer relativ geringen Teilnehmerzahl unter die Bestimmung fallen.

Damit in Zusammenhang sieht § 5 Abs. 3 vor, dass entsprechend differenzierende Anordnungen zu erlassen sind. Das erforderliche Ausmaß an Kontaktbeschränkung hängt dabei nicht nur von der epidemiologischen Situation, sondern auch von zahlreichen in der Ausgestaltung der Zusammenkunft selbst liegenden Faktoren ab, die insbesondere bei der Verordnungserlassung zu berücksichtigen sind. So ist vor allem nach der Größe und Art der Zusammenkunft (also z.B. nach dem Umstand, ob mit einer Durchmischung der teilnehmenden Personen zu rechnen ist) und etwa nach dem Umstand zu differenzieren, ob die Personen einander persönlich kennen oder nicht. Ebenso muss etwa danach unterschieden werden, zu welchem Zweck eine Zusammenkunft erfolgt (so kann es etwa unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen geboten sein, berufliche Zusammenkünfte gegenüber Zusammenkünfte zu Freizeitzwecken zu privilegieren). Mit der Möglichkeit, nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu unterscheiden, soll klargestellt werden, dass private Treffen unter Personen, die einander kennen, anders behandelt werden können als Zusammenkünfte, bei denen die Personen einander fremd sind, da dies ein wesentlicher Faktor im Hinblick auf die Kontaktpersonennachverfolgung und damit die Eingrenzung von Infektionsquellen darstellt. Dies steht der Vollzugstauglichkeit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung nicht entgegen, zumal das Vorliegen persönlicher Beziehungen ebenso glaubhaft gemacht werden kann wie etwa Kontakte im Rahmen der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens iSd § 6 des COVID-19-MG oder das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts. Im Hinblick darauf, dass „Orte der Zusammenkunft“ nicht auf bestimmte Orte eingeschränkt sind, sieht § 5 Abs. 3 vor, dass auch die Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, aber keine behördlichen Kontrollen im privaten Wohnbereich zulässig sind (für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes schließt dies § 10a Abs. 2, für die Bezirksverwaltungsbehörde § 10 Abs. 4 ausdrücklich aus).

Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch, dass Zusammenkünfte auf der Grundlage des § 5 nicht schlechthin untersagt werden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße für verfassungsrechtlich besonders geschützte (Versammlungen im Sinne des VersG, religiöse Veranstaltungen) oder gesetzlich vorgesehene Veranstaltungen (z.B. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien). Auch wenn solche Veranstaltungen unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz stehen, ist es jedoch nicht zielführend (und auch nicht verfassungsrechtlich geboten), diese a priori einer Regelung auf der Grundlage des § 5 zu entziehen, insbesondere da damit etwa auch keine gesetzliche Grundlage für seuchenrechtlich notwendige Begleitmaßnahmen für zulässige Veranstaltungen wie etwa eine Abstands- oder Maskenpflicht bestünde.

Wenngleich sich dies bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Abwägung mit Art. 8 EMRK ergibt, wird zudem angesichts der Bandbreite der Zusammenkünfte bei bestimmten Maßnahmen (bei der Anzeige- und Bewilligungspflicht oder der Einschränkung auf bestimmte Personen- und Berufsgruppen) explizit klargestellt, dass diese nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden dürfen (vgl. auch § 5c Abs. 2 EpiG). Durch das Wort „jedenfalls“ wird klargestellt, dass im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 auch sonstige kleinere private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum zu berücksichtigen sind (zB private Treffen im kleinen Rahmen an öffentlichen Orten).

Dem Umstand der großen Bandbreite der erfassten Zusammenkünfte und des erheblichen Gewichts der möglichen Grundrechtseingriffe wird insbesondere auch mit der Verankerung im COVID-19-MG Rechnung getragen. Wenngleich ein diesbezüglicher Klärungsbedarf auch im Hinblick auf mögliche künftige Epidemien durch Krankheitserreger mit noch unbekannten Eigenschaften entstehen mag, wird somit von einer Verankerung im Dauerrecht abgesehen. Die Regelung über Zusammenkünfte ist daher auf COVID-19 eingeschränkt, zeitlich befristet (§ 12 Abs. 1) und unterliegt denselben Erzeugungsbedingungen wie die sonstigen COVID-19-Regelungen (insbesondere Anhörung der Corona-Kommission gemäß § 11). Zudem sind Maßnahmen auf der Grundlage des § 5, die den privaten Wohnbereich betreffen, aufgrund der einer Ausgangsregelung ähnlichen Eingriffsintensität auf zehn Tage, alle anderen auf maximal vier Wochen zu befristen.

In Zusammenschau mit § 5 COVID-19-MG ergibt sich nunmehr eine „Kaskade“ an zu ergreifenden Mitteln, wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind. Daraus ergibt sich auch, dass Kontaktbeschränkungen auf der Grundlage des § 5 den Einschränkungen des § 6 nicht gleichkommen dürfen. Beschränkungen auf als Grundbedürfnis zu wertende Kontakte dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des § 6 verordnet werden. Darunter fallen etwa Zusammenkünfte zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und der Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten sowie zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (§ 6 Abs. 2 Z 2 und 3 COVID-19-MG). Dies kommt explizit auch in der Untergrenze der zu regelnden Zusammenkünfte zum Ausdruck.

Zu § 6:

In § 6 erfolgen Klarstellungen dahingehend, dass Ausgangsregelungen (im Sinne eines gelinderen Mittels zu einer ganztägigen Ausgangsbeschränkung) auf bestimmte Zeiten (wie insbesondere etwa auf die Nachtstunden) beschränkt werden können und Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 3 bis 5 nicht erst ausgeschöpft sein müssen, um die Maßnahme einer Ausgangsbeschränkung zu ergreifen. Vielmehr ist – wie bereits in den Materialien zur Stammfassung des § 5 zum Ausdruck kommt (IA 826/A 27. GP 11) – ex ante zu beurteilen, ob Maßnahmen nach den §§ 3 bis 5 zur Zielerreichung ausreichen.

Im Rahmen der Abwägung aller beteiligten Interessen und der Beurteilung, ob eine Ausgangsregelung verhältnismäßiger erscheint, hat eine umfassende Interessensabwägung insbesondere mit den entgegenstehenden wirtschaftlichen Grundrechten (und der Schwere der ansonsten erforderlichen Grundrechtseingriffe durch die §§ 3 und 4) sowie mit öffentlichen Interessen wie der Vollzugstauglichkeit zu erfolgen. Zudem ist das Erfordernis einer (allenfalls zeitlich beschränkten) Reduktion der Mobilität zu berücksichtigen.

Ebenso klargestellt wird, dass sich die Ausgangsregel auf den eigenen privaten Wohnbereich bezieht. Dies ergab sich auch nach bisheriger Rechtslage eindeutig aus einer teleologischen und historischen Interpretation.

Zu § 8:

§ 8 Abs. 5a enthält nunmehr (im Vergleich zum früheren § 40 EpiG) abgestufte Strafdrohungen, die dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Übertretungen unter Berücksichtigung der dem COVID-19-MG zugrunde liegenden Wertungen besser gerecht werden. In Anpassung an die Strafbestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4 COVID-19-MG wird insbesondere ein entsprechender Straftatbestand für Personen geschaffen, die Zusammenkünfte gewerbsmäßig organisieren. Dies können vor allem Veranstaltungsunternehmen, aber auch sonstige Personen sein, die Zusammenkünfte entgeltlich und in Erwerbserzielungsabsicht organisieren. Es handelt sich bei solcherart organisierten Zusammenkünften in der Regel um größere Veranstaltungen, mit denen in seuchenrechtlicher Hinsicht auch ein größerer Unrechtsgehalt einhergeht.

Da Verletzungen von Bewilligungspflichten dem Unrechtsgehalt von Verstößen gegen Untersagungen gelichkommen, wird die Verletzung von Bewilligungspflichten diesbezüglich gleichgestellt. Für Zuwiderhandlungen gegen sonstige Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 sind hingegen niedrigere Strafdrohungen vorgesehen.

Was die Abgrenzung zwischen untersagten Zusammenkünften und Zusammenkünften, die eine festgelegte Personenzahl überschreiten, betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschränkung der Teilnehmerzahl – ungeachtet der in einer Verordnung gemäß § 5 verwendeten Terminologie – in jedem Fall um eine Beschränkung gemäß § 5 Abs. 4 im Sinne der Z 1, nicht aber um eine Untersagung handelt. Selbst wenn nach einer Verordnung gemäß § 5 Veranstaltungen über einer bestimmten Personengrenze „untersagt“ sind, fällt dies daher unter den Straftatbestand der Z 1 bzw. Z 4. Zudem wird festgehalten, dass eine Strafbarkeit wegen der Verletzung von Auflagen, der Missachtung einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht oder der Teilnehmerzahl nur dann gegeben ist, wenn diese Verstöße dem Betroffenen zurechenbar sind. Begrenzungen der Personenzahl richten sich demgemäß bei größeren Veranstaltungen etwa primär an den Veranstalter, nicht aber an die Teilnehmer einer Veranstaltung, die die Einhaltung dieser Auflage nicht überprüfen können. Bei sonstigen privaten Zusammenkünften (insbesondere etwa Feierlichkeiten, bei denen etwa erlaubte Personengrenzen deutlich überschritten werden) ist wiederum eine Zurechenbarkeit zu bejahen. Die Frage der Zurechenbarkeit ist somit im Einzelfall auf Verschuldensebene zu klären.

Angesichts des weiten Anwendungsbereichs des § 5 und der Vielzahl an denkbaren Fallvarianten ist es nicht zielführend, weitere Differenzierungen der Strafdrohungen für die Teilnahme an untersagten Veranstaltungen vorzunehmen. Es wäre etwa nicht gerechtfertigt, Veranstaltungen im privaten Wohnbereich generell zu privilegieren, da auch innerhalb dieses abgegrenzten Bereichs für die Bemessung des Unrechtsgehalts zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind (wie zB die Größe der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung, das Ausmaß an Rechtsverstößen, etc). Zudem könnten derartige Privilegierungen auch zu Ungleichbehandlungen (z.B. zu anderen kleinen privaten Veranstaltungen außerhalb des privaten Wohnbereichs) führen. Alle denkbaren Fallvarianten im Gesetz abzubilden ist aber – insbesondere angesichts der erforderlichen Abstraktionshöhe einer Veranstaltungsregel, s § 5 – nicht möglich. Diese Faktoren sind aber ohnehin (zusätzlich zu den allgemeinen Erschwerungs- oder Milderungsgründen in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB) im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, was eine sachgerechte Abstufung der Strafhöhen angesichts des Unrechtsgehalts im Einzelfall ermöglicht. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens sind daher insbesondere Faktoren wie die Größe, Zweck und Art der Veranstaltung, die hygienischen Umstände bzw. die Beschaffenheit des Veranstaltungsortes, die Beziehungen der Teilnehmer untereinander und der Anlass der Veranstaltung, die Schwere der Rechtsverstöße, etc. zu berücksichtigen.

Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen orientiert sich an den bereits verankerten Strafbestimmungen im COVID-19-MG und im EpiG.

Im Übrigen wird auf § 22 Abs. 1 VStG verwiesen, wonach mangels gegenteiliger Verwaltungsvorschriften eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Zu § 9:

Anpassung der Kontrollbefugnisse an die Aufnahme des § 4a und § 5. Klargestellt wird, dass kein Betretungsrecht für den privaten Wohnbereich besteht.

Zu § 10:

Klargestellt wird, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Betretungsrecht für den privaten Wohnbereich haben. Betretungsrechte auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

Zu § 13 Abs. 3a:

In den bisherigen Bestimmungen des § 12 Abs. 3a erster bis dritter Satz betreffend Arbeitsmedizin und Präventionszeit im Zusammenhang mit SARS-CoV-2-Tests und COVID-19-Schutzimpfungen soll ergänzend auch explizit auf das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, Bezug genommen werden. Damit soll der Anwendungsbereich der Bestimmungen auf den Bundes-Bedienstetenschutz ausgeweitet werden.

Die bislang in § 1 Abs. 5c letzter Satz enthaltene Anordnung über die Unentgeltlichkeit von Tests im Rahmen von betrieblichen Testungen wird aus systematischen Gründen in § 13 Abs. 3a integriert.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag  wurde wie folgt begründet:

Artikel 1 (Epidemiegesetz 1950 — EpiG):

Zu a):

Artikel 1 Z 1, 1b, 1c (§ 4 Abs. 18 und 19, §§ 4b und 4c, § 5a Abs. 2):

Mit Blick auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitaler grüner Pass), 2021/0068, 17.3.2021, werden bereits im Vorfeld Ermächtigungen zur Datenverarbeitung sowohl im Epidemiegesetz 1950 als auch im COVID-19-Maßnahmengesetz (s Artikel 2 Z 5) verankert. Die angeführten Datenkategorien richten sich nach den von der Europäischen Kommission vorgeschriebenen bzw. angedachten in den Impf-, Test- bzw. Genesenenzertifikaten enthaltenen Datensätze (s Anhang des Vorschlags 2021/0068).

In diesem Zusammenhang ist zur Verifikation eines vorgelegten „grünen Passes" eine Erhebung der Identitätsdaten notwendig. Die Speicherung dieser Daten ist unzulässig.

Gerade bei sog. „Zutrittstests" ist es wichtig, eine einfache und rasche Prüfmöglichkeit über die Gültigkeit eines solchen zur Verfügung zu haben. Dies weniger in den derzeit vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten (zB körpernahe Dienstleistungen, da es sich dabei nicht um eine Vielzahl von Kunden gleichzeitig handelt), sondern insbesondere für zukünftige Anwendungen im Rahmen von Lockerungsschritten (zB Kulturveranstaltungen, Sportevents oder Gastronomie).Daher wird eine elektronisches Service („EPI-Service") geschaffen, dass diese Funktionen zusammen mit der Datenanwendung „Greencheck" erfüllen soll. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für beide Systeme ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.

Testergebnisse müssen von Labors zukünftig an das EPI-Service ins standardisierter Form übermittelt werden. Das EPI-Service ergänzt ein gemeldetes Testergebnis im Wege einer ZPI- oder ZMR-Abfrage um das bPK-GH sowie um Berechnungen über die für die Testperson festgelegte Gültigkeitsdauer des Testergebnisses und um einen QR-Code. Die gemeldeten Daten werden im EPI-Service sowie als Testnachweis im pdf-Format im Gesundheitsportal (§ 23 GTeIG 2012) gespeichert.

Über das Testzentrum wird dem Getestete per Mail oder SMS einen Link zur Verfügung gestellt, der Zugang zu dem im Gesundheitsportal gespeicherten Testnachweis gewährt. Für den Abruf des Testnachweis vom Gesundheitsportal ist zur Verifikation das Geburtsdatum einzugeben. Der Testnachweis muss auch als download zur Verfügung gestellt werden. Der Getestete kann vom Testzentrum auch einem ausgedruckten Testnachweis verlangen, dieser hat formal und inhaltlich dem auf dem Gesundheitsportal gespeicherten Dokument zu entsprechen.

Der für das Gesundheitswesen zutsänidge Bundesminister hat zum Zweck der Vorlage und Überprüfung von Testnachweisen für SARS-CoV-2-Tests eine elektronische Anwendung („GreenCheck") bereitzustellen. Die Anwendung muss für zumindest zwei Smartphone- bzw. Tablet-Betriebssysteme mit der höchsten Marktdurchdringung geeignet sein.

Die nach § 1 Abs. 5c des COVID-19-MG zur Überprüfung eines Zutrittstests Berechtigten haben die Identifizierung des Betroffenen durch einen amtlichen Lichtbildausweises vorzunehmen. Die Prüfung der Echtheit bzw. Unverfälschtheit eines ausgedruckten Testnachweises hat durch Einlesen des aufgedruckten QR-Codes und Abgleich der vom EPI-System zurückgelieferten Daten mit dem gedruckten Testnachweis zu erfolgen. Bei Vorweisen des QR-Codes erfolgt die Prüfung der Echtheit durch Ab- oder Auslesen der im QR-Code enthaltenen Daten und Vergleich mit den im EPI-Service gespeicherten Daten.

Die Anwendung GreenCheck hat die vom EPI-Service bereitgestellten Testdaten in einer rasch verarbeitbaren Darstellung aufzubereiten, die neben dem Geburtsdatum und den Initialen des Getesteten folgende Daten umfasst:

-    Gültig" (grün hinterlegt) oder

- „Abgelaufen" (rot hinterlegt) (wobei abgelaufen ein positives Testergebnis, kein aktuelles Testergebnis oder kein verfügbares Testergebnis bedeuten kann).

Artikel 1 Z la (§ 4 Abs. 22 bis 24, § 4a Abs. 6):

In der statistischen Aufbereitung und wissenschaftlichen Erforschung der COVID-19-Krisensituation sollten alle Analysepotentiale vorliegender Daten unter Einhaltung strikter datenschutzrechtlicher Rahmenbedingungen genutzt werden. Um die Erstellung weiterer wissenschaftlicher datenbasierender Evidenzen der österreichischen Bevölkerung in Bezug auf sozial-, erwerbs-, bildungs- und gesundheitsstatistische Merkmale zur Verbesserung der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation zu ermöglichen und einen wertvollen Beitrag zur Erhaltung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge zu schaffen, soll die Übermittlung der dazu benötigten pseudonymisierten Daten des Statistik-Registers an die Bundesanstalt „Statistik Österreich" vorgesehen werden.

Artikel 1 Z 1d (§ 5a Abs. 7):

Anpassung des Zitats an § 1 Abs. 5 Z 6 COVID-19-MG.

Zu b):

Artikel 1 Z 8 (§ 24 Abs. 5):

Zur Rechtsklarheit wird für COVID-19 eine Definition des Epidemiegebietes geschaffen. Mit dem Abstellen auf örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes und dem Erfordernis regionaler Besonderheiten wird klargestellt, dass es sich um bestimmte, regional abgegrenzte Gebiete, nicht aber etwa um das gesamte Bundesgebiet handeln darf. Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von COV1D-19-MG für dieses Gebiet ergibt. Im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität ist es nicht zweckmäßig, in diesem Zusammenhang schon auf Gesetzesebene feste Grenzwerte festzulegen, da die Beurteilung gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG anhand eines beweglichen Systems erfolgt. Je nach epidemiologischer Situation können für die Einstufung als Epidemiegebiet etwa besonders hohe Inzidenzwerte ausschlaggebend sein. Wenngleich dies auch in die Bewertung gemäß § 1 Abs. 7 EpiG einfließt, ist auch das Auftreten von Virusvarianten mit wesentlich veränderten Eigenschaften, die die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährden, als eigener Faktor für die Einstufung als Epidemiegebeit genannt. Dies unterstreicht eine der wesentlichen Stoßrichtungen regionaler Verkehrsbeschränkungen, solche Virusvarianten einzudämmen. Dabei ist jedoch nicht das Auftreten jedweder Virusvariante maßgeblich; als eigenständiger Faktor (außerhalb der ohnehin nach § 1 Abs. 7 EpiG zu berücksichtigenden Kriterien) sind vielmehr nur solche Varianten ausschlaggebend, die die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie (insbesondere den Erfolg von Impfprogrammen) erheblich gefährden. Angesichts des notwendigen Grades an Abstraktion sind entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. nur VfGH 14. 7. 2020, V 411/2020 uvm) erhöhte Anforderungen an die Begründung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen zu stellen.

Zu c):

Artikel 1 Z 16 (§ 50 Abs. 21):

Anpassung der Regelungen zum Inkrafttreten.

Artikel 2 (COVID-19-Maßnahmengesetz — COVID-19-MG):

Zu d) bis g):

Artikel 2 Z 5 (§ 1 Abs. 5b, 5c, 5e):

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Z 1 und lb verwiesen (digitaler grüner Pass).

Zu h) und i):

Artikel 2 Z 11 und Z 22 (§ 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 5a Z 4):

Sprachliche Anpassungen bzw. Klarstellungen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 29. März 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andrea Michaela Schartel, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Ingo Appé, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Marlies Steiner-Wieser, Korinna Schumann, Christoph Steiner und Wolfgang Beer.

Der Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wurde infolge Stimmengleichheit abgelehnt (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Ein Beschluss über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.

Wien, 2021 03 29

                               Marco Schreuder                                                             Christoph Steiner

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender