10610 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. April 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst die Überarbeitung des Tierärztegesetzes mit den wesentlichen Kernpunkten für eine Neuregelung der tierärztlichen Berufsausübung:
- Vorbehalt der Ausübung der Veterinärmedizin für Tierärztinnen und Tierärzte;
- Ausnahmen bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten vom Geltungsbereich (Kontrollorgane der Gebietskörperschaften; Forschung und Lehre an Universitäten; grenztierärztliche Tätigkeit etc.).
- Modernisierung der Berufsvoraussetzungen;
- Anpassung der Möglichkeit von Berufsausübung an geltende Bestimmungen der Universitätsgesetze (Residencies & Internships) sowie Anpassung der Regelungen grenzüberschreitender Dienstleistung;
- Neuregelung über Formen der tierärztlichen Zusammenarbeit (Tierärztegesellschaften)
- Klare Trennung zwischen Betrieb einer tierärztlichen Praxis/Klinik und der Führung solcher Einrichtungen;
- Hausapothekenregelung einschließlich klarer Zugriffsrechten in Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und anderen möglichen Kooperationsformen
- Regelung der tierärztlichen Berufsausübung; Möglichkeiten der Einbeziehung von Hilfspersonen und StudentInnen, Aufklärungs- und Informationsverpflichtungen; Streichung nicht mehr zeitgemäßer Regelungen etc.
- Neufassung von Strafbestimmungen
Ein im Zuge der Debatte des Gesundheitsausschusses des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Um die fachliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Tierärzte in Tierärztegesellschaften insbesondere hinsichtlich ihrer öffentlichen Aufgaben im Gesundheitsschutz zu wahren, ist es notwendig, den Tierärztinnen und Tierärzten in solchen Gesellschaften zumindest die Hälfte der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte vorzubehalten. Die bloße Sperrminorität reicht für eine tatsächliche Kontrolle nicht aus.
Diese Regelung entspricht der RL 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) sowie der Rechtsprechung des EUGH (C-209/18).
Die Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten in Artikel 15 Abs. 2, gewisse nicht-diskriminierende Anforderungen an die Errichtung von Dienstleistungsgesellschaften zu prüfen, unter die auch „c) Anforderungen an die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen“ fällt. Diese müssen jedenfalls die Abs. 3 genannten Anforderungen hinsichtlich Nicht-Diskriminierung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllen.
Nicht-Diskriminierung: Die Neuregelung des § 18 Abs 2 hinsichtlich der anderen Tierärztegesellschaften enthält keine Regelungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Ortes des satzungsmäßigen Sitzes.
Erforderlichkeit: Im Allgemeininteresse, insbesondere im Sinne des Gesundheitsschutzes, ist die fachliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Tierärztinnen und Tierärzte in Tierärztegesellschaften zu wahren. Die wirtschaftliche Einflussnahme muss dabei groß genug sein, um die fachlichen Notwendigkeiten auch gegen pekuniäre Interessen nichttierärztlicher Teilhaber durchsetzen zu können.
Verhältnismäßigkeit: Eine Beteiligung Berufsfremder wird soweit als möglich gestattet, ohne jedoch die Kontrolle über die Entscheidungen der Tierärztegesellschaft aus der Hand der berufsberechtigen Tierärztinnen und Tierärzte zu geben. Zur Beurteilung fachlicher Kriterien und im Sinne der Qualitätssicherung ist dabei, sofern die wirtschaftliche Kontrolle nicht mehrheitlich in Hand von Berufsberechtigten liegt, eine Kommission bestehend aus berufsberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten einzusetzen.
Durch die Änderung des Tierärztekammergesetzes wird sichergestellt, dass tierärztliche Gesellschafter von Tierärztegesellschaften auch dann, wenn sie den Beruf nicht selbst ausüben, Kammermitglieder und damit jedenfalls der tierärztlichen Berufsordnung in Österreich verpflichtet sind.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Mai 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Der Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, wurde infolge Stimmengleichheit abgelehnt (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Ein Beschluss über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.
Wien, 2021 05 04
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender