10613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 22. April 2021 betreffend eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf Gibraltar
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen des Europarats vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgeschlagen wurde, den Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969 (im Folgenden: Übereinkommen) auf Gibraltar auszuweiten. Dagegen bestehen inhaltlich keine Bedenken.
Allerdings sieht Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vor, dass dieses nur auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung findet. Zwar enthält Art. 25 Abs. 2, 3 und 4 Sonderregelungen hinsichtlich des territorialen Anwendungsbereiches des Übereinkommens, doch betreffen diese nicht Gibraltar. In sämtlichen übrigen Fällen bedarf die Anwendung des Übereinkommens auf andere als die in den Abs. 1 bis 4 erwähnten Gebiete, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, gemäß Abs. 5 einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien.
Der gegenständliche Beschluss umfasst daher folgende Maßnahme:
Einholung der parlamentarischen Genehmigung der Zustimmung der Republik Österreich zur Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf Gibraltar.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Mai 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 05 04
Otto Auer Claudia Hauschildt-Buschberger
Berichterstatter Vorsitzende