10631 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates) (294/A-BR/2021)

Die Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Mai 2021 den gegenständlichen Antrag eingebracht und wie folgt begründet:

„Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Präsident des Bundesrates zeitlich befristet Anordnungen treffen kann, soweit dies zum gesundheitlichen Schutz der bei Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse anwesenden Personen notwendig ist (z.B. allgemeine Maskentragepflicht im Plenum und in den Ausschüssen des Bundesrates).

Wenn eine entsprechende Anordnung des Präsidenten von einem Mitglied des Bundesrates bei einer Plenarsitzung verletzt wird, kann der Präsident bzw. der jeweilige Vorsitz (§ 8 Abs. 2 GO-BR) einen Ordnungsruf erteilen. Sollte das Mitglied des Bundesrates weiterhin die dem Gesundheitsschutz dienende Anordnung des Präsidenten des Bundesrates missachten, kann der Präsident des Bundesrates bzw. der jeweilige Vorsitz ein Ordnungsgeld verhängen.Pragma:no-cache

Darüber ist das betroffene Mitglied des Bundesrates zu informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, bis zum Ende der nächsten Sitzung des Bundesrates einen begründeten Einspruch einzubringen, über welchen das Plenum zu entscheiden hat; § 49 ist dabei anzuwenden.

Diese - für die Sitzungen des Bundesrates geltenden - Bestimmungen sollen auch in den Ausschüssen des Bundesrates sinngemäß Anwendung finden. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Ausschusses, der ein Ordnungsgeld verhängt hat, sowohl das betroffene Mitglied des Bundesrates als auch den Präsidenten des Bundesrates zu informieren. Der Einspruch ist auch in diesem Fall im Plenum einzubringen und zu behandeln.

Die wirksame Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Präsidenten des Nationalrates unverzüglich mitzuteilen. Wirksam ist eine Verhängung dann, wenn das betroffene Mitglied des Bundesrates keinen Einspruch gemäß Abs. 4 erhebt oder wenn das Plenum des Bundesrats einen Einspruch ablehnt. So kann der Nationalratspräsident als bezugsanweisende Stelle gemäß § 20 Bundesbezügegesetz von den nach dem Bundesbezügegesetz bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitglieds des Bundesrates das Ordnungsgeld in Abzug bringen, sofern eine entsprechende Vorkehrung im Bundesbezügegesetz getroffen wird.“

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Karl Bader, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Korinna Schumann, Christoph Steiner und Marco Schreuder.

Der Antrag, dem Bundesrat die Annahme des gegenständlichen Antrages zu empfehlen, wurde infolge Stimmengleichheit abgelehnt (dafür: V, G, dagegen: S, F).

 

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler gewählt.

Ein Beschluss über den Antrag, dem Bundesrat die Annahme des gegenständlichen Antrages zu empfehlen, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.

Wien, 2021 05 26

                   Dr. Andrea Eder-Gitschthaler                                               Elisabeth Grimling

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende