10632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
Mit den EU-düngerechtlichen Bestimmungen und dem gegenständlichen Beschluss für die Neufassung des österreichischen Düngemittelgesetzes wird das Ziel verfolgt, einen funktionierenden Markt mit Düngeprodukten sicherzustellen. Im Rahmen dieser Regelungen werden ebenso Gemeinwohlziele verfolgt, die auf den Schutz von Mensch und Tier sowie des Bodens und der Umwelt abstellen.
Entsprechend Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG regelt der Beschluss für ein Düngemittelgesetz 2021 die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Kontrolle von Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten. Die amtliche Kontrolle dieser Produkte wird in Österreich bei industriellen und gewerblichen Herstellungsbetrieben sowie Händlern durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.
Die Kontrolle der Ausbringung und Anwendung, z. B. durch landwirtschaftliche Betriebe, liegt gemäß Art. 15 B-VG grundsätzlich in der Kompetenz der Länder, z. B. sind Regelungen zur Ausbringung in den Landes-Bodenschutzgesetzen oder Landes-Klärschlamm-Verordnungen in Kraft. Ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes sieht die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, BGBl. II Nr. 385/2017 (Rechtsgrundlage § 55p Wasserrechtsgesetz 1959), Vorschriften für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln vor, u.a. zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger; die amtliche Kontrolle dieser Bundesvorschriften obliegt der Gewässeraufsicht in mittelbarer Bundesverwaltung.
Seit dem Erlass des Düngemittelgesetzes im Jahre 1994 haben sich die düngemittelrechtlichen Vorschriften wesentlich geändert, insbesondere sind die Anforderungen durch stetig hinzukommende Regelungen auf europäischer Ebene gestiegen. Nunmehr ist es aufgrund der „Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003“ („EU-Düngemittel-Verordnung“) erforderlich, die durch das EU-Recht vorgegebene Regelungssystematik betreffend das Inverkehrbringen von Düngeprodukten durch Erlassung einer mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Neukodifikation des Düngemittelgesetzes zu übernehmen.
Der gegenständliche Beschluss stellt im Wesentlichen systematisch erforderliche Anpassungen des bisherigen Düngemittelrechts an Vorgaben des EU-Rechts dar, insbesondere wird normiert, dass die schon bisher für den Vollzug des Düngemittelgesetzes zuständige Behörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit) formell als „notifizierte Stelle“ und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als „notifizierende Behörde“ gemäß der EU-Düngemittel-Verordnung eingerichtet werden.
Die EU-Düngemittel-Verordnung trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Sie gilt grundsätzlich ab dem 16. Juli 2022. Einige ihrer Bestimmungen sind jedoch im Hinblick auf ihre reibungslose Umsetzung zu einem früheren Zeitpunkt in Geltung. Dies trifft ab dem 16. April 2020 für das Kapitel über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zu. Somit haben die Mitgliedstaaten ab diesem Datum Stellen gemäß der Verordnung zu notifizieren. Die notifizierten Stellen haben den Anforderungen der EU-Düngemittel-Verordnung zu entsprechen und sind berechtigt, Bescheinigungen zur EU-Konformität auszustellen. Voraussetzung dafür ist die Benennung einer „notifizierenden Behörde“ (Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), welcher die formelle Einrichtung einer notifizierten Stelle samt Normierung erforderlicher Verfahrensbestimmungen obliegt.
Im vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden im Wesentlichen die bewährten bestehenden innerstaatlichen Regelungen an die durch die EU vorgegebene Systematik unter Berücksichtigung der Neuerungen des innerstaatlichen Verwaltungsverfahrensrechts angepasst.
Während „CE-Düngeprodukte“ vollständig den Anforderungen der EU-Düngemittel-Verordnung entsprechen müssen, um einen Zugang zum Binnenmarkt ohne weitere einzelstaatliche Zulassungsverfahren zu erhalten, haben andere Düngeprodukte den Anforderungen des österreichischen Düngemittelgesetzes zu entsprechen.
Im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Marktüberwachungsbehörde) wird durch regelmäßige Kontrolle sichergestellt, dass die am österreichischen Markt befindlichen Düngeprodukte den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Johanna Miesenberger.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G; dagegen: S).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Johanna Miesenberger gewählt.
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 05 26
Johanna Miesenberger Martin Preineder
Berichterstatterin Vorsitzender