10636 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert wird
Auf europäischer Ebene wurden im Sinne des Pariser Klimaabkommens ab 2017 Clean Mobility Packages vorgelegt. Diese sehen ein Energieeffizienzziel von 30% für 2030 auf EU-Ebene vor. Am 30. November 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr umfangreiches EU-Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“ – auch Winterpaket genannt – mit neuen klima- und energiepolitischen Zielen bis 2030. Die Kommission will dadurch erreichen, dass einerseits europaweite rechtliche Rahmenbedingungen für die Einhaltung der Klimaziele 2030 bestehen und andererseits die EU eine zentrale Rolle bei der Energiewende einnimmt. Darüber hinaus sollen neue Rahmenbedingungen für den europäischen Strommarkt unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen geschaffen werden.
Die Mitgliedstaaten werden ferner verpflichtet, individuelle Energie- und Klimapläne aufzustellen, welche auch die Darstellung der jeweiligen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele beinhalten sollen. Auch der größte Energiekonsument der EU – der Bausektor – wird in den Regelungsbereich des Winterpakets einbezogen. In diesem Zusammenhang wurden zur Umsetzung acht Rechtsakte geplant. Im Juni 2018 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission einen Kompromiss über das sogenannte erste Teilpaket des Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“ (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Energieeffizienz-Richtlinie und Governance-Verordnung) erzielt.
Die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG wurde zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018 geändert und am 21.12.2018 kundgemacht. Demnach müssen die Mitgliedstaaten unter anderem geeignete Maßnahmen ergreifen, um bis zum Jahr 2030 4,4% des jährlichen Energieverbrauchs einzusparen. Das übergeordnete Ziel der Richtlinie ist es, den Energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2030 um 32,5% gegenüber dem 2007 prognostizierten Verbrauch zu senken. Zusätzlich haben sich die Mitgliedstaaten an jährliche Einsparungen um 0,8% gebunden.
Mit der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 wurden auch die Regeln für die Einzelverbrauchserfassung und Kostenaufteilung bei der Wärme-, Kälte- und Warmwasserversorgung überarbeitet. Mitgliedstaaten müssen transparente Regeln für die Verteilung der Kosten in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden einführen und den VerbraucherInnen mehr Informationsrechte einräumen.
Eine wichtige Neuerung enthält die Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 u.a. hinsichtlich Fernablesung. Laut dem nicht im vorliegenden Gesetz umsetzbaren Art. 9c Abs. 1 sollen ab 25. Oktober 2020 neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, wenn dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler sollen gemäß Art. 9c Abs. 2 bis 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht wirtschaftlich sei. Dies alles unter dem Gesichtspunkt, der der gesamten Energieeffizienzrichtlinie zugrunde liegt, dass nur derjenige sein Verbrauchsverhalten optimieren kann, der seinen Verbrauch auch kennt.
Sinn und Zweck der Fernablesung ist es, die Verbrauchswerte künftig mindestens einmal pro Monat zu erfassen und den Bewohnern bereitzustellen. Spätestens zum 1. Januar 2027 soll es in ganz Europa soweit sein – eine manuelle Ablesung mit Zugang zur Wohnung soll es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geben (Art. 10a in Verbindung mit Anhang VIIa). Doch schon vorher sollen die Verbrauchswerte bei manueller Ablesung mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt werden. Den Bewohnern von Gebäuden mit Fernablesung sollen schon ab 1. Januar 2022 mindestens einmal monatlich aktuelle Verbrauchsinformationen zur Verfügung stehen.
Kernpunkt des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist die Erfassung des Heiz- und Warmwasserverbrauchs für zentral beheizte Gebäude und die verbrauchsabhängige Verteilung eines überwiegenden Teils der hieraus entstandenen Kosten. Durch die Aufteilung der Kosten nach Verbrauch wird ein wesentlicher Anreiz für die Nutzer zur sparsamen Energieverwendung im Sinne der Programmbestimmung des § 1 HeizKG gesetzt. Die geplante Novellierung wurde angesichts technischer Fortschritte und geänderter Rahmenbedingungen sowie zur Umsetzung von Regelungen der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 notwendig.
Insbesondere soll durch die Ermöglichung der Ausweitung des verbrauchsabhängigen Anteils bei den Heizungs- und Warmwasserkosten die Motivation der Wärmeabnehmer zur Energieeinsparung weiter gestärkt werden. In Umsetzung von Art. 9b, 10a und 11a der Energieeffizienz-Richtlinie II werden die Regelungen für die Aufteilung der Kosten des Verbrauchs von Heizwärme und Warmwasser sowie jene für die Abrechnung in Zukunft auch auf Kälte Anwendung finden.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Zaggl und Andrea Kahofer.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 05 26
Elisabeth Wolff, BA Sonja Zwazl
Berichterstatterin Vorsitzende