10639 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Ralph Schallmeiner, haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Antrag am 17. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu § 1:

§ 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, lautet:

„Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen.“

Um die angeführten Betriebe, Einrichtungen etc. zu unterstützen, wird die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ermächtigt, SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung zu beschaffen und darüber zu verfügen.

Zu § 2:

Eine unentgeltliche Verfügung an Länder, Betriebe und Einrichtungen ist unter folgenden Voraussetzungen vorgesehen:

- Die Verfügung muss im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich sein.

- Die Verfügung muss den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entsprechen. Insbesondere wird durch diesen Satz auf das Wort „ausnahmsweise“ in § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung Bezug genommen, das heißt, vorhergehende Erhebungen für die Beschaffung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus haben den Ausnahmecharakter der Bestimmung zu beachten und sind restriktiv zu handhaben. Dies umfasst auch eine notwendige Missbrauchskontrolle auf Seiten der Länder. Das Verbot der entgeltlichen Weitergabe ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Aufgrund der Bereitstellung von kostenlosen Tests für die Betriebe ist eine diesbezügliche Förderung unzulässig.

- Grundlage für den Nachweis der Erforderlichkeit und der Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021 sind die Bedarfsmeldungen und Plausibilisierungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als für die Bereiche Gastronomie und Tourismus hauptbetroffenes Ressort in Zusammenarbeit mit den Ländern und den Wirtschaftskammern.

 

Zu § 4:

Dieses Bundesgesetz tritt vor der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, in Kraft, um die Betriebe und Einrichtungen, die die Unterstützung rechtmäßig in Anspruch nehmen wollen, zeitgerecht zu unterstützen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Im Interesse einer raschen, sparsamen und zweckmäßigen Vollziehung sollen die vor Ort vorhandenen Wissenspotentiale verstärkt genutzt werden. Die Rolle des Bundes sollte eher in einer zusammenfassenden und steuernden Funktion liegen.

Es erscheint auch wichtig, klar festzuhalten, dass unter Betonung des gemäß der COVID-19- Öffnungsverordnung ausnahmsweisen Charakters der zur Verfügung gestellten Selbsttests kein Rechtsanspruch auf diese Tests besteht.

Die Festlegung des budgetären Höchstrahmens von 60 Millionen Euro erfolgt aufgrund von Erfahrungswerten der BundesbeschaffungsGmbH bei vergleichbaren Beschaffungsvorgängen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrat Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Korinna Schumann und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Marlene Zeidler-Beck gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 05 26

               Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA                                             Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender