10640 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Antrag am 3. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.“
Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war – auszugsweise – wie folgt begründet:
„I. Allgemeiner Teil
Der vorliegende Abänderungsantrag geht von jener Rechtslage aus, wie sie sich nach Inkrafttreten des Gesetzesbeschlusses des Nationalrats vom 25. März (757 der Beilagen XXVII. GP) darstellen wird. Die darin enthaltenen Regelungen sehen zwar Testnachweise, nicht jedoch Genesungs- oder Impfnachweise vor. Der nun vorliegende Text berücksichtigt aus Gründen der Gleichwertigkeit auch diese beiden Nachweise.
Auf europäischer Ebene ist ein Legislativpaket der Europäischen Kommission betreffend den sogenannten „digitalen grünen Pass“ in Erarbeitung, das laut Zeitplan der Europäischen Kommission etwa Ende Juni 2021 in Kraft treten soll.
Der Entwurf der Europäischen Kommission für einen digitalen grünen Pass enthält zwei Verordnungen, wobei im Folgenden auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitaler grüner Pass), COM(2021) 130 final vom 17. März 2021, näher einzugehen ist. Sofern nicht anders angegeben, wird auf die Fassung des Ausschusses der Ständigen Vertreter verwiesen.
Mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission wird ausschließlich die Rechtsgrundlage für die Verwendung des grünen Passes zur Erleichterung der Freizügigkeit (free movement) geschaffen. Von vielen Mitgliedstaaten wurden zur Bekämpfung der Pandemie Restriktionen für die Einreise oder sonstige Beschränkungen für grenzüberschreitend Reisende (Quarantäne) geschaffen, die mit zunehmender Entspannung der Situation – auch auf Grund der Fortschritte bei den Schutzimpfungen – wieder zurückgenommen werden können. Um eine einheitliche Vorgangsweise der Mitgliedstaaten und eine wechselseitige Anerkennung der dafür vorgesehenen Bescheinigungen sicherzustellen, aber auch um mögliche Fälschungen der in Verwendung befindlichen Bescheinigungen hintanzuhalten, wurden im Rahmen des eHealth Netzwerks, in dem Österreich vertreten ist, Arbeiten zur Konzeption interoperabler Bescheinigungen durchgeführt und in Form von Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien sehen einen normierten Mindestdatensatz für die Bescheinigungen sowie einen eindeutigen Identifikator vor. Sie sollen digital von der ausstellenden Behörde signiert werden, der dafür notwendige gemeinsame Vertrauensrahmen ist ebenfalls Bestandteil der vom eHeath Netzwerk geleisteten Vorarbeiten.
Der Vorschlag der Kommission baut auf diesen Vorarbeiten auf und umfasst im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
- grundsätzliche bzw. gemeinsame Bestimmungen über die drei Zertifikatsarten, die im Rahmen des grünen Passes ausgestellt werden bzw. Verwendung finden (Art. 3): Test-, Genesungs- und Impfzertifikat,
- interoperabler Vertrauensrahmen (Art. 4),
- die Art. 5 bis 7 gehen auf die einzelnen Zertifikatsarten näher ein,
- mit Art. 8 wird die Europäische Kommission ermächtigt, die erforderlichen technischen Spezifikationen für den Vertrauensrahmen zu erlassen und
- Art. 9 enthält die Vorschriften zum Datenschutz.
Über den Vorschlag wurde im Trilog Einigung erzielt, weitere Änderungen sind daher nicht mehr zu erwarten.
Wie bereits ausgeführt und von der Europäischen Kommission auch ausdrücklich festgehalten, wird die Verordnung lediglich die (auch datenschutzrechtliche) Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Reisebewegungen, insbesondere von und zu Arbeitsstätten, aber auch für touristische Zwecke, bieten. Die Europäische Kommission führt daher auch aus, dass Mitgliedstaaten, wenn sie innerstaatlich die von ihnen auszustellenden Zertifikate für andere Zwecke verwenden wollen, die notwendigen Rechtsgrundlagen dafür selbst schaffen müssen. In Österreich werden bereits derzeit ähnliche Nachweise – auch in elektronischer Form – beispielweise für Eintrittstests und Ausreisetests aus Hochrisikoregionen verwendet. Aus praktischen und ökonomischen Gründen erscheint es daher zweckmäßig, diese Nachweise durch die auf Grundlage des Vorschlags der Kommission auszustellenden Zertifikate zu ersetzen, weil ansonsten administrativ aufwändige und kostenmäßig belastende Doppelgleisigkeiten entstünden. Obwohl die endgültige Fassung der Verordnung noch nicht vorliegt und auch die endgültigen technischen Spezifikationen noch nicht abschließend verfügbar sind, orientiert sich das vorliegende Gesetzesvorhaben sehr eng an den Inhalten des Kommissionsvorschlags bzw. an den Vorarbeiten des eHealth Netzwerks. Ziel dabei ist, ein Set von Zertifikaten sowie Vorgaben für Anwendungen für ihre Überprüfung (Verifizierung) bereitzustellen, die sowohl konform zu den EU-Vorgaben sind, als auch den innerstaatlichen Bedarf abdecken.
Ein wesentliches Ziel für die Ausstellung und Verifizierung der Zertifikate ist, sie soweit wie möglich interoperabel zu gestalten, das minimum data set wurde daher unverändert aus dem Entwurf übernommen. Damit wird sichergestellt, dass „österreichische“ Zertifikate in anderen Mitgliedstaaten gelesen werden können. Sofern andere Mitgliedstaaten ihre Zertifikate ebenso EU-konform ausstellen, ist auch sichergestellt, dass diese Zertifikate, etwa bei der Verifizierung durch die heimische Gastronomie Veranstalter oder durch touristische Einrichtungen aufgelöst („gelesen“) werden können.
Der einleitend zitierte Gesetzesbeschluss enthielt auf Grund eines vordringlichen Bedarfs lediglich erste Regelungen für die Testnachweise und ein elektronisches Werkzeug für ihre Überprüfung. Für Genesungs- und Impfzertifikate wurden lediglich rudimentäre Vorgaben in verschiedenen Stellen des Epidemiegesetzes aufgenommen. Diese zum Teil verstreuten Bestimmungen werden durch das gegenständliche Gesetzesvorhaben aufgehoben und durch eine zusammenhängende und möglichst kompakte Regelung ersetzt. Verordnungsermächtigungen sind nur dann vorgesehen, um verbliebene Unwägbarkeiten des Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene abzufangen oder – und dies kommt auch im Vorschlag der Europäischen Kommission deutlich zum Ausdruck – um aktuell noch nicht vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst rasch ab ihrer Verfügbarkeit in die Rechtsgrundlagen integrieren zu können. Letztere betreffen unter anderem bestimmte Testmethoden (z. B. Antikörpertests) oder neue Erkenntnisse über die Dauer der Immunisierung durch Schutzimpfungen.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 05 26
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender