10641 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Antrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 1 (§ 747 Abs. 2a ASVG):

Es soll gesetzlich festgelegt werden, dass die öffentlichen Apotheken im Fall der Inanspruchnahme ihrer Leistungen im Zusammenhang mit der Distribution des Impfstoffes durch den ärztlichen Bereich Anspruch auf ein Honorar (Distributionsgebühr) haben. Dieses beträgt fünf Euro je Vial (Impffläschchen) und umfasst die Übernahme des Impfstoffes durch den Großhandel, die Aufbewahrung sowie die allfällige Vereinzelung bzw. Umpackung samt Abgabe an den ärztlichen Bereich durch Abholung. Eine direkte Belieferung durch die Apotheken ist nicht umfasst und wäre direkt mit den Ärztinnen und Ärzten bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten zu vereinbaren bzw. von diesen zu bezahlen.

Die gegenständliche Distributionsgebühr soll im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse mit den öffentlichen Apotheken über die Pharmazeutische Gehaltskasse abgerechnet werden, der Bund hat dem Krankenversicherungsträger in weiterer Folge auch die Kosten für die Distributionsgebühr aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Freigabe der Impfstoff-Bestellungen durch die Länderkoordinatorinnen und -koordinatoren erfolgt, wobei jedes Land über ein gewisses Kontingent verfügt. Die öffentlichen Apotheken sind nicht in den Bestellprozess involviert, sondern nur in die Lagerung bzw. die Abgabe an die Ärztinnen und Ärzte.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll durch den neuen § 747 Abs. 2a ASVG überdies klargestellt werden, dass das den Apotheken zustehende Honorar von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) auch dann mit der Österreichischen Gesundheitskasse abzurechnen ist, wenn in weiterer Folge die Impfung an einer Person erfolgt, für die nach den § 384 GSVG sowie § 378 BSVG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bzw. nach § 263 B-KUVG die Versicherungsanstalt öffentliche Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist.

Zu Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 1, Art. 3 Z 1 sowie Art. 4 Z 1 (§ 747 Abs. 2b ASVG; § 384 Abs. 2a GSVG; § 378 Abs. 2a BSVG; § 263 Abs. 2a B-KUVG):

Der jeweilige Krankenversicherungsträger hat den Ärztinnen und Ärzten, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten (den nach § 747 Abs. 1 ASVG bzw. nach den Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen leistungserbringenden Stellen) sowie den öffentlichen Apotheken für den Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Dies gilt für den Fall der Inanspruchnahme dieser Leistung durch eine nach den Bundesgesetzen krankenversicherte Person bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige.

Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen. Diese darf rückwirkend – frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage – in Kraft treten.

Es ist von einer geringen Inanspruchnahme dieser Leistung auszugehen, da die meisten Personen Impfzertifikate über andere Impfstellen erhalten (vgl. § 4e EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr. xx/2021: Ausgabe durch die Impfstellen selbst; Versand durch die ELGA GmbH von Zertifikaten für vor dem Inkrafttreten des § 4e EpidemieG 1950 erfolgte Impfungen) oder diese selbst ausdrucken werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 05 26

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender