10646 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 18.06.2021
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pflegefondsgesetzes
Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2b lautet:
„(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach
Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als
Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und
der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen,
insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie
außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs-, Pflege-
und ReinigungspersonalPflegepersonal,
ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe
des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales,
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die
Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig
gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt
erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist. Der Zuschuss für
außerordentliche Zuwendungen an das Betreuungs-, Pflege-
und ReinigungspersonalPflegepersonal
ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher und
Bezieherin einer solchen Zuwendung begrenzt. Die
außerordentlichen Zuwendungen an das Betreuungs- und
Pflegepersonal sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit
und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des
§ 49 ASVG.“
Artikel 2
Änderung des COVID‑19-Zweckzuschussgesetzes
Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1d Abs. 3 erster Satz lautet:
„Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu zehn Stück SARS‑CoV‑2-Antigentests in Rechnung gestellt werden.“
2. § 1f samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen
§ 1f. (1) Der Bund
leistet aus Mitteln des COVID‑19‑-Krisenbewältigungsfonds
an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung
außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz
für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an
Personen, die
1. bei Krankenanstalten oder
2. bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID‑19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder
3. bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,
beschäftigt sind oder beschäftigt waren.
(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung
1. für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder
2. für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste
gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021
bis 31. Dezember 2021
ausgezahlt werden.
(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,
1. die
im Bereich der Länder nach Art. 127 Abs. 1 und Abs. 3 B-‑VG
der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder
2. die
im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-‑VG
der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der
Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000
Einwohner hat.
Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des
Abs. 1 auch von sonstigen TrägernSozialversicherungsträgern
oder anerkannten Religionsgemeinschaften bzw. deren Betriebsgesellschaften
betriebene Krankenanstalten, diesofern
sie gemäß § 16 des BundesgesetzesBundesegesetzes
über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020,
gemeinnützig geführt werden.
(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.“
3. Im § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „30. Juni 2021“ durch den Ausdruck „31. August 2021“ ersetzt.
4. § 4 wird folgender Abs. In
§ 4 Abs. 8 wird der Satz „§ 1a Z 5 und § 1b
Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
durch den Satz „§ 1a
Z 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und § 1b
Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
ersetzt.9 angefügt:
5. „(§ 4
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) §) Die §§ 1d
Abs. 3 erster Satz und § 4 Abs. 7 und
8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021
treten mit 1. Juni 2021
in Kraft. § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“