10647 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 18.06.2021

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 20 wird die Datumsbezeichnung „30. Juni 2021“ durch die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10082/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 4e Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Die ELGA GmbH hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zu speichern und jenen Personen, bei denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 die Impfserie abgeschlossen wurde, eine gedruckte Fassung des Impfzertifikats (PDF-Format) zur Verfügung zu stellen.“

21. In § 5c Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember“ ersetzt.

32. In § 50 Abs. 13 werden die Zahl „28“ durch die Zahlen- und Buchstabenfolge „28a“ und die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember“ ersetzt.

4. In § 3. Dem § 50 wird nach Abs. 21 folgender Abs. 22 eingefügtangefügt:

„(22) Die §§ 4e Abs. 5 zweiter Satz, § 5c Abs. 1 und § 50 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 – COVID‑19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“