10655 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (862 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden, hat der Unterrichtsausschuss des Nationalrates am 9. Juni 2021 auf Antrag der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger und Mag. Martina Künsberg Sarre beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„An Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen kann festgelegt werden, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen als auch an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren geregelt werden können. Insbesondere kann der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19 verlangt werden. Die Formulierung „Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19“ soll durch die aktuellere Formulierung „Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“ im Sinne der 3-G-Regel: geimpft, getestet, genesen ersetzt werden.

Die Formulierung „Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“ ist § 15 Abs. 2 Z 5 Epidemiegesetz 1950 entnommen. Was konkret als Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr herangezogen werden kann, kann der jeweils geltenden Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entnommen werden. Derzeit (Ende Mai 2021) ist das beispielweise in der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV geregelt.

Da derzeit nicht vorhersehbar ist, wie sich die COVID-19-Situation im Herbst darstellen wird, soll auch für das Wintersemester 2021/22 die Möglichkeit geschaffen werden, dass Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen solche Regelungen festlegen können.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Dr. Doris Berger-Grabner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Unterrichtsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 06 22

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                                Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender