10656 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend eine Kündigung des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen

Österreich unterzeichnete das neue Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen am 22. Februar 2017 in Straßburg. Dieses hat zum Ziel, Sicherheitsmaßnahmen zu schaffen und umzusetzen, die die Gesundheit und das Wohlbehagen von Menschen und Gruppen schützen, die für die Durchführung von Fußball- oder anderen Sportgroßveranstaltungen tätig sind, oder diese als Zuschauer besuchen. 

Das neue Übereinkommen ersetzt das Europäischen Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen vom 19. August 1985, welches die Republik Österreich im Jahr 1988 ratifizierte (BGBl. Nr. 133/1988), und für Österreich am 1. April 1988 in Kraft getreten ist. 

Es wird beabsichtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Bundesminister für Inneres das neue Übereinkommen zu ratifizieren, wofür jedoch eine Kündigung des alten Übereinkommens aus dem Jahr 1985 erforderlich ist. 

Gemäß Art. 16 Abs. 3 des neuen Übereinkommens kann ein Vertragsstaat des Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen aus dem Jahr 1985 bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.

Da durch die dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Kündigung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf auch die Kündigung der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. 

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.


Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2021 06 22

                            Ernest Schwindsackl                                                             Robert Seeber

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender