10657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend ein Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
Im Rahmen des Europarates wurde das Europäische
Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von
Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
(BGBl. Nr. 133/1988) erarbeitet. Das Übereinkommen wurde von
Österreich am 19. August 1985 unterzeichnet und trat in
Österreich am 1. April 1988 in Kraft. Hintergrund für den
Abschluss des Übereinkommens war die Katastrophe im Brüsseler
Heysel-Stadion 1985, bei der durch Ausschreitungen von Hooligans, mangelnde
Sicherheitsvorkehrungen und eine umgestürzte Betonmauer 39 Tote zu
beklagen waren.
Das Übereinkommen sollte nun, 30 Jahre nach seiner Unterzeichnung, an
aktuelle Erfordernisse angepasst werden.
Im Rahmen des durch das Übereinkommen geschaffenen Ständigen Komitees wurde daher ein neues Übereinkommen erarbeitet. Als Maxime zur Überarbeitung des Übereinkommens galt, Sicherheitsmaßnahmen im ausreichenden Maß zu schaffen und mit dem primären Ziel umzusetzen, das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und deren berechtigte Erwartung zu wahren, Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Handlungen beiwohnen zu können; umfasst sind sowohl das örtliche und zeitliche Umfeld bei der Veranstaltung selbst als auch die An- und Abreise.
Der wesentliche Inhalt des Übereinkommens betrifft:
– den Aufbau von nationalen Koordinierungsstrukturen (Art. 4),
– Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien und dem öffentlichen Raum (Art. 5 und 6),
– die Erstellung von Eventualfall- und Notfallplänen (Art. 7),
– die Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung (Art. 8),
– Polizeistrategien und -einsätze (Art. 9),
– die Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens (Art. 10) sowie
– die Einrichtung nationaler Fußballinformationsstellen (Art. 11).
Das Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen (SEV-Nr. 218) wurde am 3. Juli 2016 zur Unterzeichnung aufgelegt. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 14. Februar 2017 (vgl. Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 31) wurde eine entsprechende Unterzeichnungsvollmacht eingeholt und das Übereinkommen am 22. Februar 2017 unterzeichnet.
Die verpflichtend vorgesehenen Maßnahmen wurden in Österreich bereits weitestgehend umgesetzt und es entstehen daher keine wesentlichen finanziellen Kosten durch die Umsetzung des gegenständlichen Europaratsübereinkommens. Bei den sonstigen Verbesserungen handelt es sich vor allem um Empfehlungen, an denen bereits (unabhängig vom gegenständlichen Europaratsübereinkommen) gearbeitet wird.
Da durch das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2021 06 22
Ernest Schwindsackl Robert Seeber
Berichterstatter Vorsitzender