10661 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):

Zu § 2 Abs. 2b Pflegefondsgesetz:

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist das Betreuungs- und Pflegepersonal außerordentlichen Belastungen ausgesetzt. Es soll nunmehr klargestellt werden, dass als Anerkennung dieser Leistungen ein Bonus ausbezahlt werden kann. Dieser soll insbesondere dem Personal, das in mobilen Betreuungs- und Pflegediensten, stationären Betreuungs- und Pflegediensten sowie teilstationärer Tagesbetreuung (gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 PFG) tätig ist und in persönlichem Kontakt mit den zu betreuenden oder zu pflegenden Personen steht, zu Gute kommen. Davon nicht umfasst sind jene Bereiche der Betreuung von Menschen mit Behinderung, bei denen keine pflegerischen Leistungen erbracht werden.

Die Höhe der Leistung soll sich an Art. 2 Z 2 (§ 1f Abs. 4 des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes) orientieren. Demnach sind die durchschnittlich 500 Euro auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen, sondern nur als Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für derartige Leistungen. Bonuszahlungen sollen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein und nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gelten.

Gemäß Pflegedienstleistungsstatistik 2019 stellt sich die Anzahl des in diesen Bereichen tätigen Betreuungs- und Pflegepersonal wie folgt dar:

Produkt

Betreuungs-/
Pflege-
personen
(31.12.)
Köpfe

Mobile Dienste

21.601

Stationäre Dienste

45.566

Teilstationäre Dienste

1.181

Summe

68.348

Der Zweckzuschuss für die außerordentlichen Zuwendungen bezieht sich auf Bonuszahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausbezahlt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes):

Zu § 1d Abs. 3 und § 4 Abs. 7 COVID-19-Zweckzuschussgesetz:

Der Nationalrat hat eine Änderung des Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz beschlossen, mit der die Geltungsfrist der Regelung über SARS-CoV-2-Antigentests verlängert und die Anzahl der ausgegebenen Tests vergrößert wird (siehe 814 der Beilagen zur XXVII. GP). Diese Änderungen sollen nun im COVID-19-Zweckzuschussgesetz für Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und für deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen nachvollzogen werden.

Zum einen soll ab 1. Juni 2021 die Anzahl der von den öffentlichen Apotheken abgegebenen SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung von fünf auf zehn Stück pro Packung pro Monat erhöht werden. Am pauschalen Honorar in der Höhe von zehn Euro pro Packung wird festgehalten, zumal es sich dabei im Wesentlichen um ein Honorar für die gesamte Manipulation und Organisation („Handlingfee“) vom Bezug dieser Tests vom Pharmagroßhandel bis zu deren geregelten Abgabe an die Bezugsberechtigten handelt.

Zum anderen soll sowohl diese Bestimmung als auch jene über die Durchführung von COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken bis 31. August 2021 durch Verschieben des Außerkrafttretensdatums verlängert werden. Die Verordnungsermächtigung für eine allfällige Verlängerung bis 31. Dezember 2021 bleibt bestehen.

Auf welche Weise die Länder den Kostenersatz an die Apotheken konkret durchführen und damit auch den Zweckzuschuss des Bundes in Anspruch nehmen, bleibt den Ländern überlassen.

Zu § 1f COVID-19-Zweckzuschussgesetz:

Besonderen Belastungen und Risiken sind auch die Personen ausgesetzt, die in Krankenanstalten Patienten medizinisch oder nichtmedizinisch betreuen. Hier ist insbesondere auch an das Engagement von Ärztinnen und Ärzten und von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu denken. Auch hier ist ein persönlicher Kontakt mit den betreuten Personen eine Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes; so sind die Mittel des Bundes nicht für Belohnungen für das Verwaltungspersonals einer Krankenanstalt vorgesehen.

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz regelt nur den Kostenbeitrag des Bundes und soll die Träger der Krankenanstalten natürlich nicht an der Schaffung weitergehender außerordentliche Zuwendungen hindern, sondern diese im Gegenteil zur Gewährung großzügiger Bonusregelungen motivieren. Es bleibt primäre Verantwortung der Träger der Krankenanstalten für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer adäquate und der besonderen Situation Rechnung tragende Belohnungen zu schaffen und zu finanzieren. Demnach sind die durchschnittlich 500 Euro auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen, sondern nur als Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für derartige Leistungen. Bonuszahlungen sollen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein und nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gelten.

Außerdem können natürlich auch weiterhin anderen Personengruppen – etwa auch Verwaltungspersonal, das in der Pandemie in Krankenanstalten aufgrund des größeren Arbeitsaufwandes überdurchschnittlich belastet sein kann – mit anerkennenden Geldleistungen bedacht werden. Die konkrete Höhe des individuellen Bonus wird durch die Länder und Gemeinden festgesetzt, wobei im Durchschnitt der Betrag von €500 pro Bonus nicht überschritten werden darf.“

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):

Zu § 2 Abs. 2b Pflegefondsgesetz:

Wegen der außerordentlichen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie, die auch das Reinigungspersonal betreffen, das in stationären Betreuungs- und Pflegediensten, in der Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen sowie in teilstationärer Tagesbetreuung tätig ist und dabei im unmittelbaren Umfeld von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen ihren Tätigkeiten nachkommt und damit verbunden einer erhöhten Ansteckungsgefährdung ausgesetzt ist, soll auch diese Berufsgruppe von der Bonuszahlung profitieren können. Aus diesem Grund erfolgt eine entsprechende Erweiterung des Kreises der Bezieher und Bezieherinnen.

Art. 2 (Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes):

Zu § 1f des COV!D-19-Zweckzuschussgesetzes:

Auch für den Bereich der Krankenanstalten und Barackenspitäler soll nun das Reinigungspersonal aufgrund der bereits angeführten Erwägungen von den Bonuszahlungen profitieren können, so dass der Initiativantrag hinsichtlich des § 1 f Abs. 2 Z 2 und 3 COVID-19-Zweckzuschussgesetz zu ergänzen ist.

Weiters sollen diese Regelungen nun auch bei Tätigkeiten in Bereich von Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen, anwendbar sein(§ 1f Abs. 1Z3).

Schließlich soll durch eine Änderung des Schlussteiles des § 1 f Abs. 3 COVID-19-Zweckzuschussgesetz die Möglichkeit für Zweckzuschüsse auf alle gemeinnützig geführten Krankenanstalten ausgedehnt werden.

Weiters wird in Abs. 4 die Wortfolge „bis zu dieser Höhe" eingefügt um einen Gleichklang mit dem letzten Satz des § 2 Abs. 2b des Pflegefondsgesetzes (Art. 1 des Antrages 1665/A) hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffes zu erreichen.

Zu§ 4 Abs. 8 des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes:

Die Geltung der besonderen Bestimmungen betreffend die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen bei bevölkerungsweiten Testungen gewährt werden (§ la Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz) - wie beispielsweise Steuerbefreiungen, das Verbot der Anrechnung auf die Ausgleichszulage und auf Leistungen der Mindestsicherung sowie der Unfallversicherungsschutz - soll bis 30. September 2021 verlängert werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 06 22

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender