10662 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):
Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt die Möglichkeit, bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine Hinweise für eine Mehrfachbehandlung vorliegen, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Sofern dieser Vermerk mit Unterschrift und Stampiglie der substituierenden Ärztin/des substituierenden Arztes versehen ist, ersetzt der Vermerk für die Dauer der notwendigen Entlastung des amtsärztlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt. Ziel dieser Bestimmung ist zum einen der Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte sowie der vielfach besonders vulnerablen Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte („physical distancing“), zum anderen eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche im Rahmen der Eindämmung von COVID-19 und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen besonders gefordert und teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Die Geltungsdauer dieser Bestimmung wurde zu Jahresbeginn bereits um ein halbes Jahr verlängert. Sie würde somit mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten. Da sich sowohl die Mitglieder des Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k SV-Ausschuss) als auch die Mitglieder des Bundesdrogenforums für eine neuerlich befristete Verlängerung der COVID-19-bedingten Ausnahmeregelung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 31. Dezember 2021 verschoben werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950):
Zu Z 1 (§ 5c Abs. 1):
Die in § 5c Abs. 1 enthaltene Verordnungsermächtigung zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen Betreiber und Veranstalter zur Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu verpflichten wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Zu Z 2 (§ 50 Abs. 13):
Die Geltung von § 28a Abs. 1b, der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Mitwirkung zur Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz), zur Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und zur Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) ermächtigt, wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Zu Artikel 3 (Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes):
Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1):
Nachdem über den 30. Juni hinweg Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 notwendig sein werden, wird die Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“
Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Der bisherige zweite Satz des § 4e Abs. 5 ging von der Annahme aus, dass die Bestimmung am 04.06.2021 in Kraft treten wird bzw. zu diesem Zeitpunkt Impfzertifikate technisch und im Wege aller vorgesehenen Zugangsvarianten verfügbar sind. Allerdings hat sich durch verschiedene Umstände die Aus- und Bereitstellung von Impfzertifikaten verzögert und kann nach aktuellem Wissensstand erst gegen Ende Juni 2021 erfolgen. Somit wäre bei unveränderter Rechtslage ein Versand von Impfzertifikaten nur an jene Personen möglich, die bis zum 04.06.2021 die Impfserie abgeschlossen hatten. Personen, die zwischen 04.06. und 30.06.2021 die Impfserie abschließen, ihre Zertifikate aber kurzfristig benötigen, müssten diese entweder über das Gesundheitsportal beziehen oder von einer befugten Stelle ausdrucken lassen. Auch diese Alternativen sind nicht durchgängig nutzbar (eingeschränkte Verfügbarkeit der Handysignatur) oder verfügbar bzw. könnte dies zu einer kurzfristigen Überlastung der zum Druck von Impfzertifikaten befugten Stellen führen, weshalb die vorgesehene gesetzliche Verlängerung des Versandzeitraums die einzig gangbare Lösung darstellt.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 06 22
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender